Tschechien: Meldepflicht für Geschäfte mit verbundenen Unternehmen

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In der letzten Zeit werden oft strengere Außenprüfungen von Verrechnungspreisen diskutiert. Die Außenprüfungen, die auf Verrechnungspreise ausgerichtet sind, steigen an und es werden immer höhere Steuernachzahlungen festgesetzt. Die Geschäfte mit verbundenen Unternehmen sind nunmehr meldepflichtig – der Körperschaftsteuererklärung muss eine neue Anlage beigefügt werden, in der über die Geschäfte mit verbundenen Unternehmen zu berichten ist. Die Finanzverwaltung hat dem internationalen Druck im Bereich Bekämpfung von Steuerhinterziehungen nachgegeben und die empfohlene neue Struktur der Dokumentation der Verrechnungspreise umgesetzt.
 
 

Internationaler Kontext

Da die Tschechische Republik Mitglied des EU-Joint Transfer Pricing Forums (EU JTPF) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, müssen die Empfehlungen für Verrechnungspreise beachtet und ins tschechische Steuerrecht bzw. in das Schreiben des Finanzministeriums implementiert werden. Im Rahmen der OECD ist die Tschechische Republik in der Arbeitsgruppe Besteuerung von internationalen Unternehmen tätig, die sich aktuell auf den Aktionsplan „BEPS” (Base Erosion and Profit Shifting) fokussiert. Die meisten Maßnahmen des BEPS-Aktionsplans haben das Ziel, die Steueroptimierung durch Abführung von Steuergewinnen durch multinationale Konzerne zu verhindern. Die Maßnahmen des BEPS-Aktionsplans betreffen im Bereich Verrechnungspreise die Vermeidung von Steuertricks durch Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern, Risiken und Kapital sowie risikoreiche Transaktionen und das Konzept der Dokumentation. Nach den OECD-Empfehlungen sollten die bestehenden Bestandteile der Dokumentation der Verrechnungspreise Master File und Local File neu gestaltet werden und ein dritter Teil Country-by-Country Reporting eingeführt werden. Neben den Verrechnungspreisen befasst sich der Aktionsplan BEPS mit folgenden Bereichen:
  • digitale Wirtschaft,
  • Neutralisierung der Effekte von Hybrid Mismatch Arrangements,
  • Überarbeitung der Definition zur Begründung einer Betriebsstätte,
  • automatischer Infomationsaustausch,
  • Verhinderung von missbräuchlicher Anwendung von Abkommen usw.
 
Nach dem OECD-Entwurf sollte das Country-by-Country-Reporting von der übernationalen Konzerngruppe, d.h. nur im Land des Sitzes der Muttergesellschaft, abgegeben werden. Da die Schwellenwerte für diese Meldepflicht relativ hoch sind, bleiben die meisten tschechischen Unternehmen von dieser Pflicht befreit. Der Bericht sollte jedoch länderbezogene Angaben enthalten, d.h. auch Angaben über tschechische Tochtergesellschaften. Es sollten nicht die Zahlen von einzelnen Gesellschaften, sondern von einzelnen Ländern angegeben werden, wobei über die Umsatzerlöse (nur aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen), den Gewinn, die Körperschaftsteuer, den Vorjahresüberschuss, das Eigenkapital, die Mitarbeiterzahl und die Aktivsumme zu berichten ist. Neben den Zahlen soll der Bericht über die Gesellschaften in einzelnen Ländern und deren Tätigkeitsbereiche (Produktion, Absatz, Entwicklung, Leistungen) informieren. Die OECD hat ihren Mitgliedern empfohlen, diesen Bericht ins nationale Recht zu implementieren. Der Bericht sollte innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Muttergesellschaft abgegeben und alle 3 Jahre aktualisiert werden, wie dies bei bestehenden Teilen der VP-Dokumentation der Fall ist (bis auf die Zahlen vergleichbarer Unternehmen, deren Aktualisierung jedes Jahr empfohlen wird).
 
Da die OECD ihre Mitgliedsstaaten nachhaltig zwingt, die Verrechnungspreise zu dokumentieren, und da der BEPS-Aktionsplan veröffentlicht wurde, sind tschechische Unternehmen neu verpflichtet, die Anlage zur Körperschaftsteuererklärung und das Meldeblatt für Verrechnungspreise zu erstellen. Die Einführung der gesetzlichen Pflicht, die Dokumentation der Verrechnungspreise zu erstellen, wurde vormals vermieden. Nach den Schreiben der Finanzverwaltung dient die VP-Dokumentation auch weiterhin nur als Hilfsinstrument bei Außenprüfungen.
 

Freiwillige Abgabe des Meldeblattes

Bevor die neue Anlage zur Körperschaftsteuererklärung eingeführt wurde, forderte man die Gesellschaften auf, das Meldeblatt für Verrechnungspreise für den Veranlagungszeitraum 2013 zu erstellen. Gegenüber der Anlage war die Erstellung des Meldeblatts freiwillig. Auch wenn die Abgabe des Meldeblatts als freiwillig galt, wurde sie von Finanzämtern gewissermaßen erzwungen, indem sie betonten, dass bei Nichtabgabe dieses Meldeblattes Außenprüfungen drohen.
 
Durch die Einführung des Meldeblattes hat die Finanzverwaltung angekündigt, dass Verrechnungspreise immer häufiger geprüft werden. Das Meldeblatt wurde in 2 Etappen versandt. In der ersten Etappe im August 2014 erhielten nur die Gesellschaften das Meldeblatt, für die das Zentralfinanzamt für Steuern zuständig ist. Alle Angaben waren dabei nur von Gesellschaften zu machen, deren Geschäfte mit verbundenen Unternehmen 10 Mio. Tschechische Kronen überschreiten. In der zweiten Etappe vom Oktober 2014 haben das Meldeblatt auch andere Unternehmen erhalten. Im Meldeblatt sollte über die Geschäfte mit verbundenen Unternehmen (gegliedert nach einzelnen Lieferungen) und den Sitz von verbundenen Unternehmen oder deren ausländische Betriebsstätte informiert werden. Das Meldeblatt fokussierte sich auf die Feststellung, ob der Gesellschaft die Dokumentation der Verrechnungspreise vorliegt und in welcher Form (Bericht über Verrechnungspreise, Aufstellung der Geschäfte und deren Beschreibung oder eine andere Form). Das Meldeblatt haben 64 Prozent der Gesellschaften ausgefüllt, für die das Zentralfinanzamt für Steuern zuständig war. Alle Angaben (auch Angaben über Gesellschaften, die das Meldeblatt nicht abgegeben haben), wurden von der Finanzverwaltung geprüft und in einer Liste zusammengefasst. Aus dieser Liste wählt das Finanzamt nach bestimmten Kriterien Gesellschaften aus, bei denen Außenprüfungen vorgenommen werden sollten. Dabei werden die Angaben des Meldeblattes (Erträge aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen) mit der Buchhaltung und den Steuererklärungen abgestimmt. Wird festgestellt, dass die Umsatzerlöse ausschließlich aus Lieferungen an die Muttergesellschaft erzielt werden, wobei nachhaltige Verluste entstehen, ist dies Anlass zu einer Außenprüfung. Die Liste umfasst Gesellschaften, bei denen Außenprüfungen denkbar sind.
 
Die Finanzverwaltung hat im Februar 2015 auf ihrer Webseite mitgeteilt, dass eine allgemeine und generelle Prüfung der Kalkulation der Verrechnungspreise aufgenommen wurde. Diese Prüfung, die an den Fragebogen anknüpft, sollte etappenweise vorgenommen werden.
 

Neue Pflichtanlage zur Körperschaftsteuerklärung

Anschließend wurde die Körperschaftsteuererklärung um eine neue Anlage erweitert. Die Anlage zur Position 12 des I. Teiles der Körperschaftsteuererklärung wird der Körperschaftsteuererklärung beigefügt und ist von Gesellschaften zu erstellen, die größenabhängige Merkmale erfüllen. Die Anlage wird erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 erstellt und enthält ähnliche Angaben wie das Meldeblatt. Nur von der Frage, ob die Dokumentation der Verrechnungspreise vorliegt, wird abgesehen, die Kennzahlen sind nicht kumuliert, sondern gegliedert nach einzelnen verbundenen Unternehmen anzugeben. Für jedes verbundene Unternehmen, mit dem Geschäfte (unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen) getätigt werden, muss eine gesonderte Anlage erstellt werden.
 
Die Anlage ist für Gesellschaften vorgeschrieben, die mindestens eines der folgenden prüfungspflichtigen Merkmale erfüllen:
  • Aktivsumme von mehr als 40 Mio. Tschechischen Kronen (Brutto-Aktivsumme);
  • Umsatz von mehr als 80 Mio. Tschechischen Kronen (unter Zugrundelegung von § 20 Abs. 1 Buchst. a) Punkt 2 RlG, d.h. Betrag, der in der Zeile 1 der Tabelle K der Steuererklärung angeführt ist);
  • durchschnittliche Mitarbeiterzahl von mehr als 50 (Zahl, die in der Zeile 2 der Tabelle K der Steuererklärung steht).
 
Die Anlage ist primär von Gesellschaften zu erstellen, die Geschäfte mit ausländischen verbundenen Unternehmen abwickeln. Gesellschaften, die Steuerverluste ausweisen oder denen Investitionszulagen (Steuerermäßigungen) gewährt wurden, sind verpflichtet, auch über inländische Geschäfte mit verbundenen Unternehmen zu berichten. 
 
Der Vordruck hat 4 Teile. Der 1. Teil betrifft die an/von verbundenen Unternehmen verkauften/erworbenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Vorräte. Anzugeben sind alle Erträge aus Anlageabgängen, Beteiligungserträge sowie Erträge aus Abgängen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Umsatzerlöse aus eigenen Erzeugnissen und Waren. Beim Erwerb sind noch die Anschaffungskosten der erworbenen Vermögensgegenstände anzugeben.
 
Im 2. Teil werden Leistungen ausgewiesen. Es sind u.a. Umsatzerlöse aus Eigenleistungen, Erträge aus überlassenen Lizenzrechten (einschl. Software), Zinserträge aus Krediten und Darlehen bzw. Erträge aus anderen Finanzinstrumenten und Aufwendungen für bezogene Leistungen oder erworbene Lizenzen anzugeben.
 
Im 3. Teil werden an verbundene Unternehmen gewährte oder von verbundenen Unternehmen aufgenommene Kredite ausgewiesen, einschl. der zinsfreien Kredite. Anzugeben sind nicht nur Kreditforderungen oder -verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag, sondern auch alle gewährten und aufgenommenen Kredite. Des Weiteren wird allgemein über das Cash-Pooling berichtet, die Ein- und Auszahlungen werden jedoch nicht im Einzelnen dargestellt (dies erfolgt im 4. Teil). Zudem sind Nutzungsvorteile von und an verbundene Unternehmen, ausgeschüttete und erhaltene Dividenden, anzugeben und der Eigenkapitalspiegel zu erstellen.
 
Im 4. Teil werden kurz- und langfristige Verbindlichkeiten und Forderungen gegen verbundene Unternehmen zum Bilanzstichtag ausgewiesen. Dabei werden Kreditforderungen und Kreditverbindlichkeiten außer Acht gelassen, das Cash-Pooling wird demgegenüber einbezogen. Es sind sowohl Zahlen für das Berichtsjahr als auch Vorjahreszahlen anzugeben.
 
Folgende Gesellschaften sind nicht zur Abgabe der Anlage verpflichtet:
  • Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen
  • Banken und Filialen ausländischer Banken
  • Sparkassen und Kreditgenossenschaften
  • Versicherungsgesellschaften oder deren Filialen aus der EU oder dem Ausland, Rückversicherungsgesellschaften oder ihre Filialen aus der EU oder dem Ausland
  • Investitionsgesellschaften und ihre Fonds
  • Investitionsfonds
  • Pensionsfonds einschl. aller ihrer Fonds und des fondsgebundenen Fonds, durch den die Rentenzusatzversicherung angeboten wird
 

Fazit

Wir müssen abwarten, ob der Fiskus von den neuen Instrumenten profitieren wird oder nicht. Sicher ist, dass gezielte Außenprüfungen sowohl von Gesellschaften vorgenommen werden, die Geschäfte mit verbundenen Unternehmen abwickeln und nachhaltige Steuerverluste ausweisen, als auch von Gesellschaften, die gegenüber anderen verbundenen Unternehmen deutlich niedrigere Gewinne erzielen. Die Finanzverwaltung hat daher Fachleute eingestellt, die ausschließlich Verrechnungspreise prüfen sollen.
 
Bezugnehmend auf den Bereich Verrechnungspreise möchten wir auch auf den internationalen Informationsaustausch mit Finanzverwaltungen der Länder hinweisen, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen oder Vereinbarungen zum Austausch von Steuerinformationen abgeschlossen wurden. Die Finanzverwaltung macht vom Informationsaustausch auf Ersuchen oder von der Übermittlung von Spontanauskünften sowie automatischen Auskünften alltäglich Gebrauch. So kann die Finanzverwaltung u.a. die Angaben über die ausländischen Geschäfte mit verbundenen Unternehmen überprüfen.
 
Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:
  • die Kalkulation der Verrechnungspreise ist eingehend zu überprüfen;
  • es sind Risiken zu prüfen, die durch die Erstellung des Meldeblattes, der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung bzw. allgemein durch die Kalkulation der Verrechnungspreise drohen;
  • die Kalkulation der Verrechnungspreise ist nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs anzupassen und
  • nicht zuletzt ist die Dokumentation der Verrechnungspreise zu erstellen und nach dem Schreiben des Finanzministeriums zu gestalten.

 

zuletzt aktualisiert am 29.07.2015

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Ing. Petr Tomeš

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