Ungarn: Erstellungspflichten und Inhalte einer Verrechnungspreisdokumentation

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Seit einigen Jahren widmen sich internationale Organisationen, wie auch Finanzbehörden der Länder, verstärkt gruppeninternen Verrechnungspreisen, um u.a. eine steueroptimierte Verschiebung von Ergebnissen innerhalb von Konzernen zwischen verbundenen Unternehmen zu verhindern. So müssen u.a. als Nachweis fremdüblichen Verhaltens Verrechnungspreisdokumentationen teils gleichzeitig mit der jährlichen Steuererklärung erstellt werden. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird mit Blick auf Ungarn von Finanzbehörden in der Regel bereits bei der Anmeldung der Prüfung die Dokumentation der Verrechnungspreise angefordert. Sollten Dokumente nicht kurzfristig vorgelegt werden können, kann dies zu nicht unerheblichen Strafen und weiteren Unannehmlichkeiten führen.
 

Infolgedessen sollten Gesellschaften spätestens im Rahmen eines jeden Jahresabschlusses überprüfen, ob und in welchem Umfang Geschäfte mit verbundenen Unternehmen getätigt wurden und ob eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen ist. Wie hierbei vorgegangen werden sollte und worauf insbesondere zu achten ist, möchten wir nachfolgend zusammenfassend darstellen.
 

Schritt 1: Feststellung, ob verbundene Unternehmen vorliegen

Die steuerliche Definition der „verbundenen Unternehmen” ist in § 4 Abs. 23 ungarisches KStG enthalten.  Danach handelt es sich u.a. um verbundene Unternehmen, sofern
  • direkt oder indirekt eine mehrheitliche Beteiligung oder ein mehrheitlicher Anteil an den Stimmrechten vorliegt,
  • ausländische Niederlassungen und Betriebsstätten existieren; diese sind ebenfalls als gesondert zu betrachtende verbundene Unternehmen anzusehen,
  • die Geschäftsführung bei verschiedenen Gesellschaften von ein und derselben Person wahrgenommen wird. Dies führt seit dem Jahre 2015 ebenfalls zum Vorliegen von verbundenen Unternehmen.
     

Schritt 2: Meldepflichtige Transaktionen mit verbundenen Unternehmen

In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob im Geschäftsjahr meldepflichtige Transaktionen mit verbundenen Unternehmen neu aufgenommen wurden oder bereits vorlagen. So besteht beispielsweise gemäß § 23 Abs. 4b) der ungarischen Abgabenordnung (AO) eine Meldeplicht bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Steuernummer des betroffenen verbundenen Unternehmens, falls mit solchen Firmen Geschäftsbeziehungen bestanden. Die Anmeldung hat generell innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsabschluss zu erfolgen. Sollte dies nicht erfolgt sein, kann die Behörde der betreffenden Gesellschaft eine Strafe in Höhe von bis zu HUF 500.000 je versäumter Anmeldung auferlegen.
 

Schritt 3: Verpflichtung zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen

Als nächstes muss überprüft werden, ob eine Verpflichtung zur Erstellung von schriftlichen Verrechnungspreisdokumentationen vorliegt. § 18 ungarisches KStG besagt u.a., dass
  • verbundene Unternehmen untereinander marktübliche Preise anzuwenden haben und falls dies nicht der Fall sein sollte, die steuerliche Bemessungsgrundlage anzupassen ist,
  • Unternehmen, die am letzten Tag des Geschäftsjahres nicht als Kleinunternehmen anzusehen sind, anhand der einschlägigen Verordnung des Finanzministeriums eine schriftliche Dokumentation zur Marktüblichkeit der angewandten Verrechnungspreise zu erstellen haben, sofern der im Steuerjahr in Rechnung gestellte Betrag HUF 50 Mio. übersteigt.
     

Als Kleinunternehmen gelten jene Gesellschaften, deren Mitarbeiterzahl 50 nicht übersteigt und deren Umsätze oder Bilanzsumme den Wert von EURO 10 Mio. nicht übersteigen (vgl. KMU-Gesetz; XXXIV/ 2004). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass diese Grenzwerte die Unternehmensgruppe als Ganzes betreffen und somit anhand der gesetzlichen Vorschriften eine Addition der Zahlen und Summen auf Gruppenebene zu erfolgen hat.
 

Schritt 4: Inhalt von Verrechnungspreisdokumentationen

Schließlich ist zu prüfen, ob insbesondere für weiter zurück liegende Jahre ggf. vereinfachte Formen der Verrechnungspreisdokumentation gewählt werden können. So bestand zum Beispiel
  • bis zum Jahre 2010 unter gewissen Umständen die Möglichkeit der Erstellung  von vereinfachten Dokumentationen, oder
  • waren bis zum Jahr 2012 die Geschäftstransaktionen der einzelnen Jahre zu addieren und erst bei Überschreiten eines aufgelaufenen Transaktionsvolumens von HUF 50 Mio. bestand die Verpflichtung zur Erstellung einer Dokumentation.
     
Auch ist festzustellen, welche Geschäftsvorfälle in einer Dokumentation erfasst werden können und welche gesondert zu erfassen sind. Da in Ungarn eine Verrechnungspreisdokumentation je Sachverhalt zu erstellen ist, kann es durchaus vorkommen, dass Unternehmen zwei und mehr Dokumentationen je verbundenem Unternehmen erstellen müssen, so z.B. gesonderte Dokumentationen für Warenlieferungen, gewährte Kredite, Managementleistungen, für die Weiterbelastung von zentralen Kosten oder die gemeinsamen Aufwendungen. In einem nächsten Schritt ist zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der Marktüblichkeit der gruppeninternen Preise erbracht werden kann. Unter anderem ist festzulegen und zu klären,
  • welche akzeptierte Vergleichsmethode angewendet wird,
  • ob interne Vergleichspreise mit Drittkunden vorliegen, und falls nicht,
  • woher die Informationen zu marktüblichen Preisen bezogen werden.
     

Mindestbestandteile einer Verrechnungspreisdokumentation

Die nachfolgende Aufzählung gibt die wesentlichen Inhalte einer ungarischen Verrechnungspreisdokumentation an:
  • Angaben zu den betroffenen Gruppengesellschaften
  • Vorstellung der Unternehmensgruppe
  • Tätigkeitsfelder
  • Darstellung der Geschäftsbeziehung
  • Wesentliche Vertragsbestandteile
  • Funktions- und Risikoanalyse
  • Angaben zur Preisbildung
  • Analyse des Marktes
  • Auswahl der Preisvergleichsmethode
  • Angaben zur Auswahl der Vergleichsdaten
  • Angaben zu eventuell durchgeführten Anpassungen
  • Darstellung des Ergebnisses der Auswertung
     

Sanktionen bei Nichtvorlage einer Verrechnungspreisdokumentation

Die jeweilige Verrechnungspreisdokumentation sollte rechtzeitig erstellt werden, da bei einem Nichtvorliegen je fehlender Dokumentation der Gesellschaft eine Strafe von HUF 2 Mio. auferlegt werden kann, was sich bei Vorliegen von mehreren Geschäftsbeziehungen schnell auf mehrere Millionen Forint summiert. Außerdem ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass das Finanzamt die gruppeninternen Geschäftsbeziehungen genauer prüfen wird und sich weitere Steuerfehlbeträge, Bußgelder sowie Verzugszinsen wegen Modifizierung der Steuerbemessungsgrundlage ergeben können.

 

zuletzt aktualisiert am 10. März 2016

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