Löschwasserversorgung in Nordrhein-Westfalen – Finanzierung (teilweise) gesichert

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veröffentlicht am 8. August 2016
von Alexander Faulhaber

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 6. Juli 2016 die Novelle des Landeswassergesetzes verabschiedet. Die Kosten einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung können demnach in jedem Fall über Trinkwassergebühren finanziert werden. Was aber bedeutet dies für die zahlreichen privatrechtlichen Wasserversorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen?

 

Die Kosten einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung (Löschwasserkosten) sind seit Jahren ein „heißes” Thema in der Wasserversorgung. Neben der Frage der Zuständigkeit für die Löschwasserversorgung und des zugehörigen Leistungsumfangs wird dabei auch vielfach über die Kostentragung im Zusammenhang mit Leistungen der Löschwasserversorgung diskutiert. Dabei wird regelmäßig vergessen, dass die Leistung der Löschwasserversorgung neben der bloßen Bereitstellung von Trinkwasser zu Löschwasserzwecken auch die Planung und Vorhaltung der dafür notwendigen Anlagen umfasst.
   
Mit dem bereits Anfang des Jahres im Entwurf vorgelegten Landeswassergesetz für Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber einige Präzisierungen der kommunalen Aufgaben im Hinblick auf die Löschwasserversorgung vorgeschlagen (vgl. hierzu auch Wasser Kompass 02/2016).
   
So wurden die Aufgaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung um die Gewährleistung einer Löschwasserversorgung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht, erweitert (§ 38 LWG). Zudem nahm das Landeswassergesetz nun zur Kostentragung für Löschwasserbelange Stellung. Diese zählen, abseits der ausschließlichen Lieferung und Entnahme von Trinkwasser zu Feuerlöschzwecken, nun zu den Kosten der Trinkwasserversorgung. Damit sind die Kosten einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung voll ansatzfähige Kosten im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (§ 39 LWG).
    
Der nun verabschiedete Entwurf des Landeswassergesetzes für Nordrhein-Westfalen blieb dieser Linie treu. Erfreulich dabei ist, dass die Unsicherheit vieler kommunaler Wasserversorger in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Ansatzfähigkeit von Löschwasserkosten bei der Kalkulation von Trinkwassergebühren ein Ende haben dürfte. Allerdings lässt das Landeswassergesetz eine Klarstellung für all jene Wasserversorgungsunternehmen, die ihre Leistungen über privatrechtliche Wasserentgelte abrechnen und gemessen an der Trinkwasserabgabe das Gros der landesweiten Wasserversorgung in Nordrhein-Westfalen repräsentieren, vermissen. Dies verwundert, als der VkU eine Klarstellung als besonders hilfreich und sogar „zwingend” erachtete (Stellungnahme des VkU vom 04. April 2016, S.15 zum Stand des Gesetzesentwurfs vom 19. Januar 2016).
   
Insofern besteht also weiterhin eine Rechtsunsicherheit für Versorger, die ihre Leistungen gegenüber dem Endverbraucher nach Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über Preise abrechnen. Dabei darf ernsthaft bezweifelt werden, ob eine Ungleichbehandlung von Preisen und Gebühren in diesem Kontext zu rechtfertigen ist.
  
Und die Quintessenz? Es kommt darauf an!
  
Inwieweit diese bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzestextes ungleiche Behandlung eines an sich gleichen Sachverhalts im Falle einer Auseinandersetzung um Wasserpreise Bestand haben würde, bleibt abzuwarten. Unabhängig von einer Klärung dieses Aspektes ist in jedem Fall auch weiterhin zumindest allen privatrechtlichen Wasserversorgungsunternehmen unverändert zu empfehlen, die Kosten der Löschwasserversorgung sachgerecht zu ermitteln. Die Kalkulation der Löschwasserkosten sollte dabei auf die Kalkulation der Wasserentgelte abgestimmt werden. Für die Zulässigkeit der Umlage von Kosten der Löschwasservorhaltung auf den Trinkwasserkunden besteht kein Anhaltspunkt. Die Löschwasserkosten sind bei der Ermittlung der Wasserpreise separiert darzustellen. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine Vereinbarung mit der Stadt hinsichtlich der Übernahme der Aufgabe der Löschwasservorhaltung und -bereitstellung zu treffen.
  
Und falls Sie wissen möchten, wie Sie in Ihrem Versorgungsgebiet am besten mit diesem Thema umgehen, freuen wir uns auf Ihren Anruf!

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