Indonesien: Ausländische Investitionen in Bauprojekte

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​veröffentlicht am 4. Juli 2017

  

   

In Indonesien ist am 12. Januar 2017 das Gesetz Nr. 2 zu Baudienstleistungen in Kraft getreten. Es sieht vor, Baudienstleistungen künftig gemäß der nachstehenden Tabelle in folgende Kategorien zu unterteilen:

 

 

Baudienstleistungen ​ ​ ​ ​

(1) Bauberatung (2) Baumaßnahmen ​ (3) Integrierte Baudienstleistungen
Allgemein Spezielle
Leistungen
Allgemein

Spezielle

Leistungen

 

 

Art der Leistung

 

  • Architektenleis-
    tungen
  • Ingenieurleis-
    tungen
  • Integrierte Inge-nieurleistungen
  • Landschaftsarchi-
    tektur und Flächenplanung

 

 

 

 

  • Wissenschaft-
    liche und technische Beratung
  • Technische Prüfungen und Analysen

 

  • Bauausführung  Gebäude
  • Bauausführung  öffentliche Infrastruktur

 

  • Montagetätig-
    keiten
  • Spezifische Konstruktionen  
  • Vorfertigungen
  • Bauabschluss-
    maßnahmen
  • Anmietung von Gerätschaften

     

 

  • Bauausführung Gebäude
  • Bauausführung öffentliche Infrastruktur

 

Umfang der Leistung

 

  • Bewertung
  • Planung
  • Design
  • Bauaufsicht
  • Bauleitung

 

  • Vermessung
  • Prüfmaßnah-
    men
  • Analyse

     

 

  • Konstruktion
  • Instandhaltung
  • Abriss
  • Umbaumaß-nahmen

 

  • Arbeiten an einzelnen Gewerken
  • sonstige Bau-tätigkeiten

 

  • Gebäudepläne
  • Ingenieurleis-
    tungen, Be-schaffung und Durchführung

 

Nach dem neuem Gesetz kann ein ausländischer Investor, der eine Beteiligung an einem indonesischen Bauvorhabenbeabsichtigt, eine der beiden folgenden Beteiligungsformen wählen:

 

  • Ausländische Baurepräsentanz („BUJKA”) oder
  • Ausländisch investierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung („PT PMA”) in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Bauunternehmen. 

  

Ausländische Baurepräsentanz – BUJKA

Eine BUJKA muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Eine BUJKA muss auf der Grundlage einer sog. „big qualification” begründet werden; demnach muss das ausländische Gründungsunternehmen nicht nur in seinem Herkunftsland ein anerkanntes Großunternehmen (im Unterschied zu kleinen und mittelständischen Unternehmen) sein, sondern darüberhinaus auch von der indonesischen Behörde für Bauentwicklung die Anerkennung als Großunternehmen erhalten haben.
  • Es muss eine offizielle BUJKA-Lizenz erteilt worden sein.
  • Das an dem gemeinsamen Bauvorhaben beteiligte indonesische Bauunternehmen benötigt ebenfalls die offizielle Anerkennung als Großunternehmen sowie Gewerbegenehmigungen für sämtliche Baudienstleistungen in Indonesien. Die Durchführung des gemeinschaftlichen Bauvorhabens sollte auf Gleichberechtigung bei Qualifikation, Dienstleistungsumfang und Verantwortung beruhen.
  • Es sind mehr einheimische als ausländische Mitarbeiter zu beschäftigen. Gemäß der grundsätzlichen Verwaltungspraxis müssen in Indonesien für jeden ausländischen Mitarbeiter jeweils 3 inländische Mitarbeiter eingestellt werden. Das im Rahmen einer BUJKA einzuhaltende genaue Verhältnis ausländischer zu einheimischen Mitarbeitern wurde bislang noch nicht festgelegt.
  • Die Führungspositionen innerhalb der BUJKA müssen von einheimischen Mitarbeitern besetzt werden.
  • Für gemeinschaftliche Bauvorhaben im Rahmen einer BUJKA sind bevorzugt lokale Materialien und Technologien zu verwenden und
  • es muss energieeffiziente und umweltfreundliche Spitzentechnologie – die auf dem neuesten Stand der Technik beruht – sowie lokales Know-how zum Einsatz kommen.
  • Der Technologietransfer soll gefördert werden. 
  • Sämtliche Vorgaben einschlägiger Gesetze und flankierender Bestimmungen sind einzuhalten.

 

 

 

Darüber hinaus sind für die Gründung einer auf Baudienstleistungen ausgerichteten PT PMA die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

 

Nr.Verstoß

Sanktion

 

1Versäumnis der Beantragung einer Zulassung als gemeinschaftliches Geschäftsvorhaben („SBU")
  • Verwaltungsstrafe;
  • Aussetzung der Geschäftsaktivität und/oder
  • Eintrag in Schwarze Liste
2Fehlen einer Gewerbegenehmigung
  • Schriftliche Verwarnung;
  • Verwaltungsstrafe und/oder
  • Aussetzung der Geschäftsaktivität
3Ausführung von Baudienstleistungen in Indonesien ohne Gründung einer BUJKA oder PT PMA
  • Schriftliche Verwarnung;
  • Verwaltungsstrafe und/oder
  • Zeitweilige Aussetzung der Geschäftsaktivität
4BUJKA erfüllt nicht die erforderlichen gesetzlichen Anforderungen
  • Schriftliche Verwarnung;
  • Verwaltungsstrafe;
  • Zeitweilige Aussetzung der Geschäftsaktivität;
  • Eintrag in Schwarze Liste;
  • Sperrung der Lizenz und/oder
  • Aufhebung der Lizenz

   

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes tritt das Bauleistungsgesetz Nr. 18 von 1999 außer Kraft. Die Durchführungsbestimmungen des alten Gesetzes bleiben jedoch – sofern nicht im Widerspruch zum neuen Gesetz – weiter in Kraft. Die Durchführungsbestimmungen des neuen Gesetzes sollen zum 12. Januar 2019 erlassen werden.

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Markus Schlüter

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