BGH zur Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Vertragsschluss

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veröffentlicht am 15. Februar 2018

 

Wird ein Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B geschlossen, schuldet der Unternehmer ein Bauwerk, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Ändern sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Vertragsschluss, aber vor Fertigstellung des Werkes stellt sich die Frage, ob und ggf. welche Folgen sich hieraus für die werkvertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers ergeben. Mit eben dieser Thematik hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. November 2017 (Az.: VII ZR 65/14) zu befassen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

  • Ein nach den Regelungen der VOB/B zu erstellendes Werk muss den im Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 

  • Dies gilt in der Regel auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren. Dies ist nur dann nicht nötig, wenn der Auftraggeber hierüber bereits Bescheid weiß oder die Umstände ohne Weiteres selbst für Aufklärung sorgen.

 

  • Für den Auftraggeber bestehen sodann in aller Regel zwei Optionen:
  1. Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen. Infolgedessen kann ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung des Werks erforderlich sein, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Möglicherweise muss auch ein bereits erstelltes Bauwerk für die Abnahme noch ertüchtigt werden. Der Auftragnehmer kann dann üblicherweise eine Vergütungsanpassung verlangen.
  2. Zum anderen kann der Auftraggeber von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.
  • Die Parteien können auch bei Vertragsschluss eine Vereinbarung treffen, nach der die Bauausführung hinter den aktuellen oder künftigen (soweit deren Einführung schon absehbar ist) allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt. Dies erfordert jedoch, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hinweist, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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