OLG Stuttgart zu deliktischen Schadensersatzansprüchen bei Mängeln

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veröffentlicht am 15. März 2018

 

Stellt der Unternehmer das geschuldete Werk mangelhaft her, stehen dem Besteller unterschiedliche Gewährleistungsrechte aus dem Vertrag, der VOB/B oder dem Gesetz zur Seite. Doch kann er sich darüber hinaus noch auf weitere Schadensersatzansprüche berufen, etwa solche aus dem Deliktsrecht wegen einer schuldhaften Eigentumsverletzung? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 12. September 2017 (Az.: 13 U 87/17) beschäftigt.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

  • Der (berechtigte) Besitzer einer Sache ist in Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich nicht weitergehend geschützt als der Eigentümer.

 

  • Die Herstellung einer mangelhaften Sache stellt als solche keine Eigentumsverletzung dar.

 

  • Sie führt lediglich zu einem allgemeinen Vermögensschaden, soweit sich der Schaden auf den Mangelunwert begrenzt, also Stoffgleichheit vorliegt.

 

  • Weil der Besteller nie eine mangelfreie Sache hatte, wird sein Integritätsinteresse insoweit nicht beeinträchtigt. Der eingetretene Schaden ist dann allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurückzuführen.

 

  • Dementsprechend stehen beispielsweise dem Eigentümer eines Gebäudes keine deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüche aus einer mangelhaften Ausführung der Dachabdichtung bei Errichtung des Gebäudes zu.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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