Vergütungsvereinbarung beendet Akquisitionsphase – Bundesgerichtshof zur akquisitorischen Tätigkeit von Architekten

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veröffentlicht am 12. September 2017

 

Der Anwendungsbereich und die damit verbundenen Vergütungsregelungen der HOAI sind immer dann eröffnet, wenn die darin beschriebenen Leistungen erbracht werden. Die akquisitorische Tätigkeit eines Architekten ohne vertragliche Bindung begründet keinen Vergütungsanspruch nach der HOAI. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 16.3.2017 (Az.: VII ZR 35/14) mit der Frage auseinander zu setzen, wie weit diese Akquisitionsphase reichen kann und zu welchem Zeitpunkt der Vergütungsanspruch des Architekten spätestens entsteht.

 

​Wichtige Hinweise für die Praxis

Zur Abgrenzung zwischen Akquisitionsphase und vergütungspflichtiger Leistung des Architekten hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

 

  • Die vergütungsfreie akquisitorische Phase des Architekten endet, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Vergütung des Architekten neben den vertraglichen Bestimmungen die Regeln der HOAI, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist.

 

  • Die Vertragsparteien können keinen Vertrag über eine „entgeltliche Akquise” schließen, auf den die HOAI keine Anwendung fände. Dies ist mit dem Vergütungssystem der HOAI nicht zu vereinbaren.

 

  • Über die Konstruktion einer „entgeltlichen Akquise” bestünde die Möglichkeit, Architektenleistungen, die von den Leistungsbildern der HOAI erfasst sind, ohne die Bindung an die Mindestsätze der HOAI entgegenzunehmen. Das würde zu einer Veränderung des Vergütungssystems führen, die mit dem Zweck der Mindestsätze nicht zu vereinbaren wäre.

 

  • Die HOAI soll eine wirksame Schranke gegen eine Unterschreitung der Mindestsätze schaffen. Sie schützt den Berufsstand der Architekten und Ingenieure. Die Mindestsätze dienen insbesondere dazu, den vom Gesetzgeber gewollten Qualitätswettbewerb zu fördern und einen ungezügelten, ruinösen Preiswettbewerb zu unterbinden. Die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und damit auch die Qualität der Planung und die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unternehmer darf nicht beeinträchtigt werden. Dies wäre nicht mehr hinreichend gewährleistet, könnte der Bauherr im Rahmen einer „entgeltlichen Akquise” eine Vergütungsvereinbarung unter Umgehung der Mindestsätze der HOAI herbeiführen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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