Sportvereine dürfen Arbeitsverhältnis mit Profisportlern befristen

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​Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit Profisportlern ist auch weiterhin gewährleistet. Der befürchtete radikale Umbruch ist vorerst ausgeblieben. Dies geht auch einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2016 (Az.: 4 Sa 202/15) hervor. In dem vielfach beachteten Rechtsstreit Heinz Müller gegen FSV Mainz 05 hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgericht Mainz (Az.: 3 Ca 1197/14) aufgehoben. Begründet hat das LAG Rheinland-Pfalz seine Entscheidung damit, dass die Befristung des Arbeitsvertrags des Vereins mit dem Mainzer Ex-Keeper Müller wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleitung als Profifußballer sachlich gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 TzBfG).
 

Um was geht es in dem Rechtsstreit?

Der Kläger, Heinz Müller, ist Lizenzfußballspieler und war bei der Beklagten, dem FSV Mainz 05, seit 01.07.2009 als Torhüter tätig. Seine Arbeitsverträge mit dem Verein waren, wie im Profisport üblich, befristet. Nachdem sein letzter Zweijahresvertrag zum 30.06.2012 ausgelaufen war und ihm vom Verein mitgeteilt wurde, dass er keinen neuen Vertrag erhalten wird, klagte Müller vor dem Arbeitsgericht. Mit seiner Klage möchte der Kläger neben weiteren Punkten (insbesondere der Zahlung einer Prämie) festgestellt wissen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem FSV Mainz 05 nicht aufgrund Befristung zum 30.06.2012 endete, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Mainz hatte der Kläger in diesem Punkt noch obsiegt, indem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.06.2014 nicht beendet ist.
 

Wie begründet das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz seine Auffassung?

Das LAG Rheinland-Pfalz  verweist in seinem Urteil auf die Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Ex-Keepers Müller als Profifußballer. Diese stelle einen sachlichen Grund (gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar, insbesondere wenn man die branchentypischen Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports berücksichtige.
 
Diese Besonderheiten des Profisports drücken sich in der Unvorhersehbarkeit der sportlichen Leistungsfähigkeit der Spieler als auch in dem im Unterhaltungsbereich existierenden Abwechslungsbedürfnis des Publikums aus. Eine Sachgrundbefristung des Arbeitsvertrags mit dem Lizenzfußballer Müller ist daher für die FSV Mainz 05 möglich und zulässig gewesen. Die Berufung des Vereins hatte in diesem Punkt daher Erfolg.
 

Wie ist das Urteil zu bewerten? Was sollten Profi-Vereine jetzt tun?

Das Urteil ist zu begrüßen. Anders als die Vorinstanz erkennt das LAG Rheinland-Pfalz, dass die speziellen Arbeitsbedingungen von Profi-Sportlern durchaus einen „sachlichen Grund“ für die Befristung von Arbeitsverträgen darstellen. Fußballprofis sind keine „normalen“ Arbeitnehmer, die in ihrer Stellung dem Arbeitgeber unterlegen und vor dessen Willkür hinsichtlich einer möglichen Vertragsverlängerung geschützt werden müssen. Dies aber ist Sinn und Zweck des TzBfG.

Profi-Vereine können daher unverändert – auch wenn weiterhin eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema fehlt - Arbeitsverträge mit Profi-Sportlern befristen. Die Befürchtung der Vereine, dass künftig mehrheitlich unbefristete Arbeitsverträge mit den Profisportlern abzuschließen sind (außer es ergibt sich eine Befristungsmöglichkeit aus anderen Gründen) mit der Folge, dass die Spieler ihr Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen und dann ablösefrei wechseln können, bleibt aus. Dies hätte dramatische Auswirkungen auf das bewährte Transfersystem gehabt. Die Profivereine sind mehrheitlich auf das bestehende Transfersystem und den daraus resultierenden Möglichkeiten auf eine Ablösesumme für die Spieler angewiesen.

Ebenso bleibt der Umstand aus, dass der Kader der Vereine künftig ungeahnte Größen erreicht, da sich die Spieler in einem unbefristeten, kaum mehr kündbaren, Arbeitsverhältnis mit dem Verein befinden. Zur Eigenart des Profisports gehört es auch, dass Mannschaften stets neu zusammengestellt werden können.
Der sportrechtliche Präzedenzfall ist aber noch nicht vom Tisch. Das LAG Rheinland-Pfalz hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Revision für Heinz Müller zugelassen. Dies bedeutet, dass der Kläger den Fall vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) bringen kann. Auch ein Gang vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist möglich.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist Sportvereinen dringend anzuraten, die weitere Rechtsentwicklung im Auge zu behalten und bereits jetzt alternative Gestaltungsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Ein neues Bosman-Urteil schwebt weiterhin als Damokles-Schwert über den Vereinen.

 

zuletzt aktualisiert am 19.02.2016

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Dr. Christoph Kurzböck, LL.M. (Lyon)

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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