Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG): Übergangsregelung

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veröffentlicht am 20. September 2017

   

Zum 1. Januar 2018 findet ein Systemwechsel der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern statt. Die neuen Besteuerungsregeln kommen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anwendung und betreffen alle Anteile, die zum 1. Januar 2018 in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen.

 

   

Für den Übergang vom aktuellen Besteuerungssystem zu den neuen Regelungen behilft sich der Gesetzgeber mit einer Veräußerungsfiktion zum 31. Dezember 2017.

 

Veräußerungsfiktion zum 31. Dezember 2017

Alle Anteile an Investmentfonds gelten als am 31. Dezember 2017 veräußert und am 1. Januar 2018 als neu angeschafft. Der Gewinn aus dieser fiktiven Veräußerung wird nach den aktuell noch anzuwendenden Regelungen des Investmentsteuergesetzes zum 31. Dezember 2017 ermittelt.

  

Als Veräußerungserlös gilt der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Wird er nicht veröffentlicht, so kann auf den ersten im Jahr 2018 festgelegten Rücknahmepreis oder den Börsen- bzw. Marktwert zurückgegriffen werden. Sind die Anschaffungskosten oder der Veräußerungserlös nicht ermittelbar, so bemisst sich die Steuerlast nach der Ersatzbemessungsgrundlage. Sie beträgt 30 Prozent des Ver­äuße­rungs­erlöses bzw. der Anschaffungskosten. Die Anleger können die Anwendung der Ersatz­be­messungs­grund­lage bei ihrer Einkommensteuererklärung korrigieren. Insbesondere wenn die Ersatzbemessungsgrundlage geringer ist als der tatsächliche Gewinn, muss zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung eine Korrektur durch den Anleger stattfinden.

 

Der zum 31. Dezember 2017 fiktiv ermittelte Gewinn wird erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile unter Anwendung der dann geltenden Steuersätze der Besteuerung unterworfen. Das heißt für die Anleger, dass sie erst bei einer echten Veräußerung zu einem späteren Zeitpunkt sowohl die Wertänderungen bis zum 31. Dezember 2017 als auch die ab dem 1. Januar 2018 realisierten Wertänderungen versteuern müssen.

 

Der Gewinn aus der Veräußerungsfiktion muss von der inländischen depotführenden Stelle bis spätestens 31. Dezember 2020 ermittelt und bis zur tatsächlichen Veräußerung vorgehalten werden. Die Anleger können die Höhe dieses Gewinns bei ihrer Bank erfragen. Erfolgt eine Veräußerung vor Ablauf des Jahres 2020, so ist der Gewinn aus der Veräußerungsfiktion bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen. Investoren, die ihre Fondsanteile im Ausland oder ohne Depotbank halten, sind dazu verpflichtet, den fiktiven Veräußerungsgewinn bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung selbst zu berechnen, um ihn dann zu versteuern. Bei diversen Auslandsbanken werden zwischenzeitlich dem deutschen Steuerrecht entsprechende Steuerreports erstellt.

 

Schwieriger dürfte das bei Bankverbindungen z.B. in den USA oder Singapur sein. Unsere Empfehlung ist, sich – soweit erhältlich – die von der Bank ermittelten fiktiven Gewinne zeitnah aufzeigen zu lassen. Dann können entsprechende Unterlagen wie bspw. die Kaufbelege zusammengetragen werden, um bei einem späteren Verkauf den Gewinn korrekt zu ermitteln. Auch sollte bedacht werden, dass bei ausländisch thesaurierenden Investmentfonds bei inländischen Bankbeziehungen möglicherweise eine hohe Steuerbelastung durch Kapitalertragsteuer entsteht. Hier sollten die Nachweise für die bereits in den Vorjahren bei der Ein­kom­men­steuer erklärten Thesaurierungen zusammengetragen werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

Kappung des Bestandsschutzes: Freibetrag für Alt-Anteile

Der bisherige Bestandsschutz für Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, wird mit Inkrafttreten des neuen Investmentsteuerrechts ab 1. Januar 2018 abgeschafft. Auch diese Anteile gelten zum 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und zum 1. Januar 2018 als neu angeschafft.

 

Die Gewinne bzw. Verluste, die bis zum 31. Dezember 2017 erzielt werden, bleiben steuerfrei. Erst die ab 1. Januar 2018 entstehenden Wertänderungen solcher bestandsgeschützten Alt-Anteile unterliegen der künftigen Besteuerung.

  
 

  

  

Mit der Kappung des Bestandsschutzes will der Gesetzgeber besonders die sogenannten Millionärsfonds treffen, durch die vermögende Einzelpersonen die dauerhafte Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erreichen konnten.

 

Da der Wegfall des Bestandsschutzes jedoch auch die privaten Kleinanleger trifft, wird ihnen als politisches Zugeständnis ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro gewährt. Er ist nicht auf eine Transaktion begrenzt und kann über mehrere Jahre aufgebraucht werden. Da der Freibetrag nicht bei der Erhebung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer zu berücksichtigen ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn auch bei Alt-Anteilen zunächst der Abgeltungsteuer. Bei der Einkommensteuererklärung können die Anleger dann den Freibetrag geltend machen und die gezahlte Steuer zurückholen. Hier sollte auf den gesondert zu stellenden Antrag geachtet werden.

 

Werden Verluste aus der Veräußerung von Alt-Anteilen realisiert, so lebt ein bereits verbrauchter Freibetrag wieder auf. Das ist auch möglich, wenn der Betrag bereits vollständig verbraucht wurde.

 

Eine Veräußerung der Fondsanteile vor dem Jahresende ist deshalb aus rein steuerlicher Sicht nicht notwendig. In der Regel wird es von Vorteil für die Anleger sein, die Anteile weiter zu halten, um den Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro für Wertentwicklungen ab dem 1. Januar 2018 nutzen zu können. Dabei ist jedoch auch die Wirtschaftlichkeit der Anlage im Auge zu behalten. Befinden sich Fondsanteile mit noch nicht realisierten Verlusten im Depot, bei denen auch in Zukunft keine positive Wertentwicklung zu erwarten ist, so sind die wirtschaftlichen sowie steuerlichen Aspekte abzuwiegen. Ein realisierter Verlust wirkt immer nur in Höhe des Steuersatzes, so dass es aus wirtschaftlicher Sicht eher sinnvoll sein kann, verlustbehaftete Anteile abzustoßen und in renditebringende Anlagen umzuschichten.

 

Es wird diskutiert, ob der Übertrag von Alt-Anteilen auf andere Personen – z.B. im Rahmen einer Schenkung – zu einer Vervielfältigung des Freibetrages führt. Vor einer solchen Entscheidung sollten jedoch auch die schenkungsteuerlich relevanten Aspekte beachtet werden. Auch das formale Verfahren bei der Verlustverrechnung kann dazu führen, dass zunächst die Gewinne aus Alt-Anteilen mit neuen Verlusten verrechnet werden, so dass kein oder nur ein geringerer Gewinn aus bestandsgeschützten Anteilen mit dem Freibetrag verrechnet werden kann. Hier muss gerade bei inländischen Bankverbindungen bereits vor Verkauf von solchen Anteilen genau geprüft werden, ob nicht durch Übertragung der Anteile, z.B. auf eine andere Bankverbindung, möglicherweise der Freibetrag besser genutzt werden kann.

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