China: DBA-Steuervergünstigungen – Neue Regeln und Risiken

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Quelle: China Circle Handelsblatt, 27.11.2015
 
Am 1. November 2015 hat sich in China das Antragsverfahren für DBA-Steuerbegünstigungen vereinfacht. Das Genehmigungsverfahren wandelt sich in ein Anmeldeverfahren. Künftig müssen ausländische beschränkt Steuerpflichtige nur noch einen Antrag stellen und diesem bestimmte Dokumente beilegen – im Prinzip ähnlich wie beim deutschen Verfahren. Die chinesischen Steuerbehörden prüfen die Anträge stichprobenhaft. Wird dem Antrag nicht widersprochen, kann der Steuerpflichtige die Gewinnausschüttung unter Abzug des im DBA normierten Steuersatzes vornehmen. Dass die chinesischen Behörden auf eine vorherige Genehmigung verzichten, bedeutet jedoch nicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines DBA gesunken sind. Tatsächlich ist die Beweislast umgekehrt worden. Der Steuerpflichtige muss im Zweifel beweisen, dass er Anspruch auf eine Steuervergünstigung entsprechend dem DBA hat. Dies mag unter Umständen schwierig sein, wenn chinesische Steuerbehörden erst im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellen, dass die DBA-Begünstigungen zu Unrecht gewählt wurden. Wer künftig davon ausgeht, „dass man das im Zweifel schon irgendwie nachweisen” könne, riskiert nicht nur eine hohe Nachverzinsung von 18,6 Prozent pro Jahr und eine Steuerstrafe von bis zu einem Fünffachen der unterbezahlten Steuer, auch ein Steuerstrafverfahren kann in diesem Fall in der VR China eröffnet werden.
 

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Mathias Müller

Steuerberater, MBA (Chicago), Certified Public Accountant (III, USA)

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