DBA Ukraine-Irland ab dem 1. Januar 2016 anwendbar

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Das am 19. April 2013 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Ukraine und Irland ist am 17. August 2015 in Kraft getreten und ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
 
Das Abkommen basiert auf dem OECD-Musterabkommen und sieht folgende Steuersätze für Dividenden-, Zins- und Lizenzeinkünfte vor:
 

Dividenden

  • 5 Prozent, wenn die Dividenden an eine Gesellschaft ausgezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und 
  • 15 Prozent in allen anderen Fällen.
     

Zinsen

  • 5 Prozent, wenn die Zinsen für ein von einer Bank gewährtes Darlehen und im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit gezahlt werden und
  • 10 Prozent in anderen Fällen.
     

Lizenzgebühren

  • 5 Prozent, wenn die Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an wissenschaftlichen Werken, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden und
  • 10 Prozent in anderen Fällen.

  

Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien (außer börsennotierten Aktien), deren Wert oder deren größerer Teil des Wertes sich unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen herleitet, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt. Die Gewinne aus der Veräußerung der Aktien, Beteiligungen bzw. anderen Rechte am Kapital einer Gesellschaft dürfen auch im Quellenstaat besteuert werden, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 12 Monate vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent am Kapital der jeweiligen Gesellschaft beteiligt war.
 
Das Ukraine-Irland DBA bietet neue Möglichkeiten zur Gestaltung der Transaktionen mit den ukrainischen Vermögenswerten und den ukrainischen Geschäftspartnern. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Irland auf der ukrainischen Liste der „Niedrigsteuerländer” steht. Die Geschäfte der ukrainischen Residenten mit den Geschäftspartnern aus den „Niedrigsteuerländern” unterliegen der Verrechnungspreiskontrolle und allgemeinen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung. Die Geschäfte zwischen den ukrainischen und irländischen Partnern müssen daher sorgfältig geplant und in Bezug auf die Steuerauswirkungen geprüft werden.
 

zuletzt aktualisiert am 28.10.2015

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