Einführung einer steuerlichen Zinsschranke in Südafrika ab 1.1.2015

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Von Dominik Skalet
 
Analog zur Einführung der Zinsschranke in Deutschland durch die Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 (§ 4h EStG), setzt nun auch Südafrika ähnliche Regelungen zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsaufwendungen bei gewerblich tätigen Unternehmen um. Die im Folgenden näher dargestellten Vorschriften finden allerdings erst ab 1.1.2015 Anwendung.
 
Im Zuge der verstärkten Aktivitäten des südafrikanischen Finanzamts zum Schutz der inländischen Steuerbemessungsgrundlage und den BEPS-Aktionsplänen der OECD wird nun auch der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen bei gewerblich tätigen Unternehmen durch Section 23M Income Tax Act (Einkommensteuergesetz) stark eingeschränkt.
 
Nach den innerstaatlichen Vorschriften sind Zinsaufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des im Unternehmen angefallenen Zinsertrages desselben Jahres sowie bis zu 40% des steuerpflichtigen Gewinns vor Zinsertrag, Zinsaufwand, Ertragsteuern und Abschreibungen (EBITDA) als Betriebsausgabe abziehbar. Der Berücksichtigungsanteil i.H.v. 40% wird sich in Hochzinszeiten automatisch nach oben anpassen. Der Zinsaufwand, der diese Grenze überschreitet, ist nicht im Jahr seiner Entstehung abzugsfähig, wird als sogenannter Zinsvortrag in das nächste Jahr vorgetragen und unterliegt wiederum der Zinsschranke. Im Gegensatz zum deutschen Pendant gibt es in Südafrika keine Freibeträge bzw. Ausnahmen (Escape-Klausel) von der Zinsschranke.
 
Die Zinsschranke gilt allerdings nur dann, wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind und der Zinsertrag des Gläubigers in Südafrika nicht der Besteuerung unterliegt, in der Regel also für nichtansässige Konzerngesellschaften. Damit soll sichergestellt werden, dass es in Südafrika zu keinem Ungleichgewicht zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und steuerfreien Einkünften  kommt. Gleichzeitig wird Südafrika, wie bereits berichtet, ab 1.1.2015 Zinseinkünfte von Nichtansässigen Personen bzw. Gesellschaften mit einem endgültigen Zinsabschlag i.H.v. 15% belegen, der durch das momentan gültige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Südafrika aus dem Jahr 1973 allerdings auf 10% reduziert werden kann. Folgerichtlich findet die Zinsschranke (Section 23M ITA) auch nach Einführung der Vorschriften im Jahr 2015 keine Anwendung für deutsche Investoren, da die Zinsen in Südafrika weiterhin der Besteuerung unterliegen (wenn auch nur eingeschränkt mit 10%). Weitere Voraussetzung der Nichtanwendung von Section 23M ITA für deutsche Investoren ist, dass das DBA von 1973 bestehen bleibt und nicht durch das DBA aus dem Jahr 2008 ersetzt wird. Nach dem DBA von 2008 unterliegen Zinsen nämlich keiner Besteuerung mehr in Südafrika (Deutschland hat das alleinige Besteuerungsrecht) und die Zinsschranke findet demnach Anwendung für deutsche Investoren.
 
Ferner sollten die Vorschriften zur Fremdüblichkeit des Verhältnisses von Eigen- und Fremdkapital sowie der Höhe des Zinssatzes berücksichtigt werden (Verrechnungspreisvorschriften). Bei Fremdunüblichkeit werden automatisch Anpassungen durch das südafrikanische Finanzamt vorgenommen. 
 
zuletzt aktualisiert am 27.08.2014 

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Klaus Bornebusch

Chartered Accountant (Südafrika), Auditor (Südafrika), Tax Consultant (Südafrika), Assessor (Südafrika)

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