ES: Paradigmenwechsel in Spanien. Ende des FiT

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Von Christoph Himmelskamp, Rödl & Partner Barcelona
 
Die festen Einspeisetarife werden durch Zuzahlungen zum Marktpreis ersetzt, damit eine EE-Anlage eine feste Rentabilität während der Gesamtlaufzeit erhalten kann. Die Festlegung der Zuzahlung erfolgt im September oder Oktober dieses Jahres. Allerdings wird es erneute rückwirkende Kürzungen durch den spanischen Staat geben.
 
Das Königliche Gesetzes Dekret 9/2013, vom 12. Juli 2013 (BOE vom 13. Juli 2013), ermächtigt die spanische Regierung einen neuen juristischen und wirtschaftlichen Rahmen für die Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfällen zu erlassen. Der von der Regierung zu entwickelnde Rahmen muss auf den Grundprinzipien des „Real Decreto-ley 9/2013” beruhen, so dass der Handlungsspielraum der Regierung begrenzt ist.
 
Die Grundprinzipien lauten, dass die Erzeuger den Marktpreis für den erzeugten Strom erhalten werden, zuzüglich einer Vergütung, die – falls notwendig – die anfänglichen Investitionen deckt, die eine „effiziente und gut geleitete” Gesellschaft nicht durch den Verkauf des Stroms während der Betriebslaufzeit einholen kann. In der EU Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang unter einer „effizienten und gut geleiteten Gesellschaft” eine solche verstanden, die mit ausreichenden Mitteln ausgestattet ist, um die Marktaktivitäten auszuüben, die die Kosten einer effizienten Gesellschaft in diesem Sektor und einem entsprechenden Gewinn bei den verhältnismäßigen Einkünften hat. Daraus folgt, dass die Anlagen eine zusätzliche Vergütung erhalten können, welche nachfolgend zusammengefasst sind.
 
Einkünfte
  1. Vergütung für den Verkauf von Strom zu Marktpreisen.
  2. Spezielle Vergütung
    a) im Verhältnis zur installierten Leistung, um die nicht vom Verkauf des Stroms getragenen Investitionskosten zu decken.
    b) im Verhältnis zu den laufenden Betriebskosten, um die nicht vom Verkauf des Stroms getragenen Betriebskosten zu decken.
Für die Berechnung der speziellen Vergütung werden für eine Standard-Anlage folgende Parameter berücksichtigt:
  • die Standardeinkünfte aus dem Stromverkauf zu Marktpreisen,
  • die Standardkosten für die Betriebsführung,
  • die ursprüngliche Standardinvestition für eine Anlage des jeweiligen Typs, jeweils unter Berücksichtigung einer effizienten und gut geführten Gesellschaft.
     
Auf diese Weise werden Vergütungsregelungen für die jeweiligen Standardanlagen durch die Regierung festzulegen sein, wobei die Parameter für die jeweiligen Anlagentypen noch im September bzw. Oktober definiert werden. 
 
Unter keinen Umständen werden Kosten oder Investitionen Berücksichtigung finden, die aufgrund von Normen oder Verwaltungsakten erfolgt sind, die nicht in ganz Spanien Anwendung finden oder die nicht mit der Erzeugung von Energie in Zusammenhang stehen. 
 
Dieses Vergütungssystem soll einen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Energieerzeugern ermöglichen, wobei eine Standardanlage eine vernünftige Rentabilität zugesichert bekommt ohne dass der gesetzlich festgelegte Rahmen überschritten werden darf. Ausnahmen können erhöhte Zuschüsse für eine bestimmte Investition sein, wenn diese zu einer nennenswerten Reduzierung der Systemkosten auf den Inseln oder Festlandspanien führt.
 
Als „vernünftige Rentabilität” wird eine Anlagenrentabilität vor Steuern verstanden, die den spanischen 10-jährigen Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt entspricht, zuzüglich einem „Spread”. Die Parameter der Vergütungen können alle sechs Jahre überprüft werden. Für Anlagen, die zum 13. Juli 2013 Anspruch auf einen Tarif hatten, ergibt die „vernünftige Rentabilität” vor Steuern die Rentabilität der spanischen Staatsanleihen zuzüglich 300 Basispunkte (ca. 7,5 Prozent).
 
Nachfolgende Gesetze werden außer Kraft gesetzt, bleiben jedoch bis zum Erlass der Rahmengesetze durch die Regierung provisorisch bestehen:
  • Real Decreto 661/2007, vom 25. Mai
  • Real Decreto 1578/2008, vom 26. September
  • Artikel 4 des Real Decreto-ley 6/2009, vom 30. April
     

Das bedeutet, dass die Anlagen zunächst weiterhin die Einspeisevergütungen erhalten und sobald die Rahmengesetzgebung in Kraft getreten ist, die Nachzahlungen oder Überzahlungen seit dem 13. Juli 2013 ausgeglichen werden. Genauerer Aussagen über die Höhe der Zuzahlungen und sonstige Auswirkungen können erst getroffen werden, wenn die neue Gesetzgebung in Kraft getreten ist.
 
Abschließend ist zu erwähnen, dass die neuen Regelungen ausschließlich auf bestehende Anlagen anzuwenden sind und dementsprechend das Moratorium für neue Projekte zunächst weiter bestehen bleibt.

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