Beispiel zur grenzüberschreitenden M&A-Transaktionsberatung zwischen Spanien und Deutschland

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​Nach dem Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Spanien und Deutschland im Oktober 2012 können bei grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen zwischen Spanien und Deutschland böse Überraschungen drohen. Der folgende Artikel zeigt als Beispiel die unbeabsichtigte Versteuerung von Veräußerungsgewinnen in Spanien auf.

 

Beispiel:

Ein deutscher Projektentwickler kauft eine spanische SPV, die baureife Projektrechte hält. Die spanische SPV wird wiederum direkt durch eine deutsche GmbH gehalten, die die SPV mit den notwendigen Finanzmitteln ausstattet (ausstatten lässt), um von der SPV eine PV-Anlage errichten zu lassen. Die SPV beauftragt ein Drittunternehmen (oder ein Unternehmen der Gruppe), die PV-Anlage schlüsselfertig zu bauen und anzuschließen. Nach erfolgter Inbetriebnahme will der Projektentwickler nun die SPV an den Endinvestor gewinnbringend veräußern.
 
Die grundsätzliche Regelung des DBA Spanien-Deutschland beschreibt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Gesellschaft, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft gehalten werden, in Deutschland besteuert werden. Eine für EE-Projektentwickler entscheidende Ausnahme ist in Artikel 13 Absatz 2 des DBA versteckt: Wenn das Aktivvermögen der spanischen Gesellschaft zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, kann Spanien die Gewinne aus der Veräußerung besteuern.
 
Die Relevanz der Regelung wird jedoch erst klar, wenn man weiß, dass eine sich in Betrieb befindliche PV-Anlage gemäß den spanischen Steuergesetzen als unbewegliches Vermögen angesehen wird, unabhängig davon, ob das Grundstück im Eigentum des Betreibers liegt oder durch diesen gepachtet wird.
 
Das bedeutet, dass in dem Beispielsfall die Gewinne aus der Veräußerung der SPV in Spanien besteuert werden können, da die PV-Anlage als unbewegliches Vermögen gilt und sie mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens der SPV ausmacht. Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungspreis plus Anschaffungskosten. Der Steuersatz beträgt im Jahr 2015 19 Prozent.
 
Die Anwendung des Artikels 13 des DBA lässt sich vermeiden, wenn im Vorfeld entsprechend gut beraten geplant wird. Es ist zum Beispiel möglich, die SPV nur mit den entsprechenden Betreiberrechten (Baugenehmigung, Betriebsgenehmigung etc.) auszustatten, die PV-Anlage selber aber durch die SPV nur zu pachten. Das heißt, die PV-Anlage wird durch eine andere (Tochter-)Gesellschaft gebaut bzw. in Auftrag gegeben und nach Inbetriebnahme an die SPV verpachtet. Der endgültige Investor erwirbt die Betreiberrechte über einen Share-Deal durch den Kauf der SPV und die PV-Anlage durch einen Asset-Deal durch den Erwerb der PV-Anlage.
 
Eine Einzelfallberatung ist selbstverständlich vorzunehmen, um eine ganzheitliche rechtliche und steuerliche Betrachtung zu gewährleisten. 
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