Italien: Erlass des neuen Dekrets zur Förderung von erneuerbaren Energien

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von Anna Maria Desiderà, Rödl & Partner Padua, Carlo Spampinato, Rödl & Partner Rom, und Tiziana Fiorella

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Am 23. Juni 2016 hat der Minister für wirtschaftliche Entwicklung das Ministerialdekret für die Förderung von Anlagen zur  Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen (ausgenommen Photovoltaik) unterzeichnet; es wird in den kommenden Tagen in Kraft treten. Das Dekret, das Unternehmer und Berater aus der Energiebranche seit Langem erwartet hatten, schafft endlich die Voraussetzungen für neue Investitionsmöglichkeiten in diesem Sektor in Italien, nachdem das letzte diesbezügliche Dekret (Ministerialdekret vom 6. Juli 2012) nur bis zum Jahr 2015 finanzielle Anreize für Großanlagen (außer Photovoltaik-Anlage) (für die jährliche förderungsfähigen Leistungsquoten) vorsah.

 

​Zusammenfassung und Anwendungsbereich des neuen Dekrets

Der Anreizmechanismus unterscheidet sich nicht vom Mechanismus des letzten Ministerialdekrets vom 6. Juli 2012. Folgendes ist praktisch unverändert geblieben:

  • Ein allumfassender Tarif, der sowohl die Aufwertung des Stromverkaufs als auch die Förderung umfasst
  • Die Beschränkung der durchschnittlichen jährlichen kumulierten Förderungskosten für diese Art von Anlagen auf 5,8 Milliarden Euro
  • Die Modalitäten des Zugangs zu den Anreizen (direkter Zugang, Eintragung in die relevanten Verzeichnisse, wettbewerbliche Verfahren der Versteigerungen)
  • Differenzierte Kontingente förderungsfähiger Leistungen für die verschiedenen Arten von erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme der Photovoltaik

 

Darüber hinaus wird das neue Dekret vom 23. Juni 2016 das „alte” Ministerialdekret vom 6. Juli 2012 nicht ersetzen, das hingegen in Bezug auf die Anlagen, die innerhalb der Ranglisten, die aus den Verfahren für die Eintragung in den entsprechenden Verzeichnisse und für die Vergabeverfahren entstehen, in einer für den Zugang an die Anreize guten Position liegen, weiterhin anwendbar und wirksam bleiben wird, und aus den vom oben erwähnten Dekret vorgesehenen Tarifen Vorteile ziehen wird. Das Dekret vom 23. Juni 2016 (im Folgenden auch nur „Dekret”) sieht vor, dass Anträge auf Zugang zu den Anreizmechanismen ab dem 31. Dezember 2016 nicht mehr angenommen werden (ab dem 31. Dezember 2017 für die Anlagen, die zu den Tarifen unmittelbar Zugang haben). Alternativ gilt jeweils das Datum, an dem die 5,8-Milliarden-Euro-Schwelle erreicht wird.


Verfahren für den Förderungszugang

Die Verfahren bzgl. der Fördermechanismen werden auf der Grundlage des Dekrets den gleichen vom Ministeriladekret vom 6. Juli 2012 vorgesehenen Weg folgen, und zwar auf der Basis der Anlagenleistung:

 

 

Zugangsverfahren zur Förderung 

Abbildung 1: Zugangsverfahren zur Förderung

Bei kleineren Anlagen bleibt der direkte Zugriff auf Anreize im Sinne des Artikels 4 §3 bestehen. Beispielhaft und nicht abschließend gehören zur Kategorie der „kleinen” Anlagen:

 

  • Windkraftanlagen und die mit Meeresenergie versorgten Anlagen bis zu 60 kW;
  • Wasserkraftanlagen mit einer gewährten Nennleistung bis zu 50 kW, (diese Grenze ist in Bezug auf die von demselben § speziell vorgesehenen Fälle bis auf 250 kW erhöht);
  • Biomasseanlagen [gemäß Artikel 8 § 4 Ziff. a) und b)] mit einer Leistung bis zu 200 kW und Biomasseanlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW.

 

Was mittelgroße Anlagen und Großanlagen betrifft, enthält das Dekret gezielte Bestimmungen über zwei Arten von Ausschreibungen (Veröffentlichung lt. Dekret voraussichtlich am 20. August 2016, s. hierzu Abbildung 2). Die förderungsfähigen Tarife werden mittels der Verfahren der absteigenden Versteigerungen, die im Fall von Großanlagen aufgrund der Technologie aufgeteilt sind (über 5 MW), erteilt. Mittelgroße Anlage werden einen Eintrag in die Verzeichnisse beantragen müssen.


Im Hinblick auf die Ausschreibung für die Eintragung in das Register sehen die Artikel 9 und 10 folgendes vor.

  • Die Rangordnungen der Ausschreibungen werden feststehen, vorbehaltlich des Verzichts der sich in einer vorteilhaften Position befindenden Teilnehmer, der innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung gegenüber der GSE (staatliche Betreiberin der Energiedienstleistungen) auszusprechen ist
  • Neue Vorrangkriterien (wie z. B. die Einschreibung an einer nicht vorteilhaften Position in die gemäß Ministerialdekret vom 6. Juli 2012 vorgesehenen Register)
  • Die verzögerte Inbetriebnahme der Anlage wird von 12 auf 6 Monate reduziert

 

 

Bestimmungen über die Veröffentlichung von Ausschreibungen 

 Abbildung 2: Bestimmungen über die Veröffentlichung von Ausschreibungen

 

 

Hinsichtlich der Vergabeverfahren, in denen die Preiskomponente entscheidend ist, sehen die Artikel 12-15 des Dekrets vor, dass die Angebote höchstens 40 Prozent niedriger als die Auktionsbasis sein dürfen; das Vorweisen einer von einem Bankinstitut erteilten Bestätigung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Teilnehmers (Finanzmakler dürfen solche Erklärungen nicht abgeben); die Exklusivität von Bankbürgschaften; die Einführung eines neuen Vorrangigkeitskriteriums auf der Grundlage eines Legalitätsratings von mindestens zwei „Sternchen” gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2012, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 27/2012; die Betreibung der definitiven Kaution (variabler Prozentsatz von 30 Prozent bis 50 Prozent abhängig von der Schnelligkeit der Mitteilung an die GSE und jedenfalls innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Rangliste) vonseiten der GSE, falls der Teilnehmer auf die Realisierung des Eingriffs verzichtet.

 

Das Dekret bestätigt die Verteilung der Leistungskontingente zu den von den Anreizmechanismen vorgesehenen Vorteilen für die verschiedenen Arten von erneuerbaren Energiequellen und bestimmt die Neuberechnung des Wertes:

 

Leistungsquoten, die nach Registereintrag förderungsfähig sind:

  • Windkraftenergie onshore: 60 MW
  • Wasserkraftenergie: 80 MW
  • Geothermische Energie: 30 MW
  • Biomasse und Biogas: 90 MW
  • Meeresenergie: 6 MW
  • Thermodynamische Sonnenenergienutzung: 20 MW


Leistungsquoten, die im Wege absteigender Versteigerungen förderungsfähig sind:

  • Windkraftenergie onshore: 800 MW
  • Windkraftenergie offshore: 30 MW
  • Geothermische Energie: 20 MW
  • Thermodynamische Sonnenenergienutzung: 100 MW
  • Biomassen und Müll: 50 MW


Leistungsquoten, die infolge von Erneuerungen förderungsfähig sind:

  • Windkraftenergie onshore: 40 MW
  • Wasserkraftenergie: 30 MW
  • Geothermische Energie: 20 MW

 

Beträge der Tarife

Artikel 7 Abs. 4 des Dekrets sieht vor, dass die GSE, sofern verlangt, den ins Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom von Anlagen bis zu 500 kW einzieht. Dies erfolgt durch Vergabe eines allumfassenden Fördertarifs auf die ins Elektrizitätsnetz eingespeiste Nettoerzeugung, die in Abhängigkeit von der Quelle, der Art der Eingriffs und der Anlagenleistung bestimmt wird. Hieraus folgt eine eindeutige Verringerung der Leistungsschwelle für die Anerkennung des genannten Tarifs (in der Tat gewährt das Ministerialdekret vom 6. Juli 2012 den Zugang zu den Anlagen bis zu 1 MW Leistung).

 

Weiterhin sieht Artikel 17 Abs. 4 des Dekrets Fristen für die Inbetriebnahme von Onshore-Windkraftwerken, Wasserkraftwerken und Geothermie-Anlagen vor, die teilweise oder vollständig umgebaut wurden. Lassen sich die Fristen nicht einhalten, resultiert daraus eine Verringerung des Förderungstarifs in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat – für einen maximalen Verzug von acht Monaten, vorbehaltlich eines notwendigen Stilllegungszeitraums der Anlage, falls Arbeiten infolge von behördlich bekundeten Naturkatastrophen durchzuführen sind. Tabelle 1 führt beispielhaft für einige Arten von erneuerbaren Energiequellen die im Dekret vorgesehenen Beträge auf. Für weitere Auskünfte wird auf Anlage 1 des EE-Dekrets verwiesen.

 

 

Bestimmungen über die Veröffentlichung von Ausschreibungen  

Tabelle 1: Bestimmungen über die Veröffentlichung von Ausschreibungen 

 

 

Bestimmungen bzgl. Photovoltaikanlagen

Auch wenn Photovoltaik-Anlagen zur Stromerzeugung nicht ausdrücklich im Dekret genannt sind, enthält es dennoch Bestimmungen, die auch auf die erwähnten Anlagen anwendbar sind. Insbesondere legt Artikel 30 („Eingriffe auf in Betrieb befindliche Anlagen”) fest, dass die GSE innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens des Dekrets die Verfahrensvorschriften aktualisiert und veröffentlicht, die die Wartung und die Modernisierung von förderungsfähigen Anlagen einschließlich der Photovoltaikanlagen betreffen. Ziel ist es, die Effizienz der Kraftwerke zu sichern und zugleich Verhaltensweisen zu vermeiden, die eine übermäßige Erhöhung der Förderungskosten verursachen können. Die Verfahren folgen den in Artikel 30 festgelegten Kriterien, u.a.:

 

  • Zulässig sind Wartungsarbeiten, die die Nennleistung der gesamten Anlage, einzelner Maschinen oder Teilen davon und, falls vorhanden, der ersten Motoren um nicht mehr als 1 Prozent erhöhen. Bei Anlagen mit einer Nennleistung bis 20 kW sind Erhöhungen um bis zu 5 Prozent erlaubt.
  • Im Falle von endgültigem Ersatz müssen entweder neue oder regenerierte Teile verwendet werden.
  • Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen müssen Wartungsarbeiten, die den Austausch der Hauptbestandteile der Anlage zur Folge haben, innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Vorgangs der GSE mitgeteilt werden (als Hauptbestandteile von Photovoltaik-Anlagen gelten die Module und die Inverter). 

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