Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem polnischen Staat durch ausländische Investoren, die in Windparks in Polen investieren

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Am 15. Juli 2016 ist das Gesetz vom 20. Mai 2016 über Investitionen in Windkraftanlagen (Dz.U. [poln. GBl.] aus 2016 Pos. 961) in Kraft getreten, weshalb viele Windparkprojekte, die nicht nur polnische, sondern auch ausländische Investoren entwickelt haben, abgebrochen werden mussten. Die ausländischen Investoren können sich für den Schutz ihrer Investitionen auf völkerrechtliche Rechtsnormen berufen, deren Verletzung zur Schadensersatzhaftung des polnischen Staates führen kann.

 

​Unternehmen, die in Polen in Erneuerbare Energien investieren, müssen seit längerer Zeit Nerven aus Stahl beweisen. Niederdrückende Preise für grüne Zertifikate, sich über Jahre verzögernde Arbeiten an neuen Grundsätzen der Förderung grüner Energie, Unsicherheit in Bezug auf die Dauer der Förderung, ein außerordentlich schwieriger und zeitaufwendiger Investitionsprozess – all dies führt dazu, dass Investitionen in erneuerbare Energiequellen nicht risikofrei sind. Dass dieser Geschäftszweig dennoch nach wie vor attraktiv ist, belegen weitere in den Vorjahren verzeichnete Rekorde beim Ausbau von Windkraftanlagen (was im Jahr 2015 auf die Furcht vor dem Auktionssystem zurückzuführen ist). Ausländische Investoren haben sehr gerne in die Windenergie in Polen investiert, da das polnische Fördersystem – im Vergleich zu der stark eingeschränkten oder sogar ganz aufgehobenen Förderung in vielen Ländern Europas – es erlaubte, aus den Investitionen eine angemessene Rendite zu erzielen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Investitionen in Windkraftanlagen am 15. Juli d. J. hat sich die Situation diametral geändert. Im Ergebnis werden die Investoren die überwiegende Mehrheit ihrer entwickelten Windparkprojekte, die es nicht mehr in das Verfahren über den Erlass der Baugenehmigung schafften, abschreiben müssen, da sie das mit dem Gesetz eingeführte strenge Abstandskriterium nicht erfüllen. Ein Windpark muss mindestens dem Zehnfachen der gesamten Turbinenhöhe von umliegenden Bebauungen entfernt sein (in der Praxis ein Umkreis von ca. 1,5 – 2 km). Die Einführung einer solchen Einschränkung hat weitreichende Konsequenzen.

Denn es ist zu beachten, dass die Überführung der Windparkinvestition in das Verfahren über den Erlass der Baugenehmigung ein schwieriger, zeitaufwendiger und kostspieliger Prozess ist, bei dem sich der Bauträger durch eine Reihe verwaltungs- und zivilrechtlicher Verfahren quälen muss.

Nach der vorläufigen Wahl des Standortes des Windparks muss der Investor dafür sorgen, dass das betreffende Gelände eine entsprechend bestimmte Bewirtschaftungsart aufweist. Eine äußerst wichtige Etappe, die ebenfalls schwer zu durchlaufen ist, besteht in der Einholung eines Bescheids über die umweltrechtlichen Bedingungen, im Allgemeinen „Umweltbescheid” genannt. Im Rahmen des o.g. Verfahrens ist der Investor oft gezwungen, einen kostspieligen Bericht über die Auswirkungen des betreffenden Windparks auf die Umwelt vorzubereiten. Der Investor muss ferner die Netzanschlussbedingungen für den geplanten Windpark einholen, was schon am Anfang eine Anzahlung auf die Netzanschlusskosten i. H. v. 30.000 PLN für jedes angeschlossene Megawatt erfordert. Je nach Investitionsstandort ist der Investor verpflichtet, viele weitere Genehmigungen und Abstimmungen einzuholen, wovon folgende besonders hervorzuheben sind: Zustimmung zum Ausschluss der Grundstücke von der landwirtschaftlichen Produktion, Abstimmungen mit den zuständigen Behörden der zivilen und militärischen Luftfahrt im Bereich der Markierung einzelner Windkraftanlagen, Abstimmungen mit dem zuständigen Straßenverwalter oder sogar mit dem Denkmalpfleger. Teuer ist auch die Absicherung des Rechts auf dasjenige Grundstück, auf dem in Zukunft der betreffende Windpark entstehen soll.

In Hinblick auf die verschiedenen Standorte und Sachverhalte ist es ziemlich schwierig, die dem Investor während der Entwicklung eines Windparkprojektes entstehenden Kosten präzise einzuschätzen; es wird jedoch angenommen, dass dies erhebliche Kosten sind, die zwischen 70.000 und 100.000 Euro pro geplantem Megawatt des Windparks liegen können. Engagiert sich ein Investor bei mehreren großen Projekten, so können die Verluste sogar mehrere Dutzend Millionen Euro betragen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass denjenigen Investoren, die über eine entsprechende Finanzierung verfügen und alle (oft kostspieligen und rechtlich komplizierten) Anforderungen an die Umsetzung von Windparkprojekten in Polen erfüllt haben – außer der Einholung von Baugenehmigungen, die jedoch unter solchen Umständen nur als formelle und rein technische Tätigkeiten anzusehen sind – das Recht auf die Fertigstellung ihrer Projekte und somit auf den Genuss der Vorteile daraus genommen wurde.

Sowohl ein polnischer als auch ein ausländischer Investor, der sich in einer (vergleichbaren) Situation wie der oben beschriebenen befindet, kann lt. polnischem Recht zu erreichen versuchen, dass die Vorschriften über das Abstandskriterium für verfassungswidrig erklärt werden (z.B. wegen der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, aus dem der Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte oder des Schutzes schwebender Geschäfte abgeleitet wird). Das Ziel solcher meist langwieriger Handlungen ist der Versuch, eine Baugenehmigung und später auch eine Nutzungsgenehmigung einzuholen, bzw. eine entsprechende Entschädigung vom polnischen Staat zu erhalten.

Der natürlichste und günstigste Weg für einen ausländischen Investor besteht jedoch darin, sein Recht vor einem vom polnischen Staat unabhängigen Forum zu suchen; ein solches Forum ist das internationale Schiedsgericht mit Sitz außerhalb Polens, das speziell zur Entscheidung über die betreffende Sache berufen wird und sein Urteil gemäß den völkerrechtlichen Rechtsnormen des internationalen Investitionsschutzes anstatt nach den polnischen Gesetzen fällt.

In der besprochenen Situation ist ein solcher Schutz gewährleistet durch bilaterale Abkommen über den Investitionsschutz, deren Partei Polen ist (Polen ist Partei von mehr als 60 solcher Abkommen, u.a. mit Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Österreich oder den USA), sowie durch ein multilaterales Abkommen, das insbesondere Vorschriften über den Investitionsschutz im Energiesektor enthält, den Vertrag über die Energiecharta, geboten.

Das grundlegende internationale Schutzrecht, das in Fällen wie dem beschriebenen verletzt werden kann, ist das Verbot widerrechtlicher Enteignungen. Im beschriebenen Fall liegt eine Enteignung vor, da die Einführung des Abstandskriteriums das Recht der ausländischen Investoren, ihre geplanten Windparkprojekte umzusetzen und die Vorteile daraus zu ziehen annulliert. Solche Investitionen werden meistens mithilfe von Tochtergesellschaften (Zielgesellschaften) durchgeführt, deren Tätigkeit auf ein oder mehrere betreffende Projekte beschränkt ist. Demnach kann man alternativ feststellen, dass es zur Enteignung kommt, weil den Anteilen an den Zielgesellschaften jeglicher Wert entzogen wird.

Zu den weiteren Standards, die vielen Abkommen über den Investitionsschutz gemeinsam sind und deren Verletzung in dieser Situation zu erwägen ist, gehören insbesondere: (i) Standard der gerechten und billigen Behandlung sowie (ii) Standard des vollen Schutzes und der vollen Sicherheit. Die Verletzung dieser Standards wäre ein zusätzliches Argument, das die Position des ausländischen Investors im Schiedsverfahren in Bezug auf die Investition stärkt, aber nicht zur Erhöhung einer etwaigen Entschädigung aus Polen beitrüge, da die Verletzung des Verbots widerrechtlicher Enteignungen grundsätzlich den Erlass eines Urteils durch das Schiedsgericht zur Folge hätte, das die volle Entschädigung für die enteigneten Vermögensrechte zuerkennt. Abhängig von den Spezifika der betreffenden Situation könnte eine solche Entschädigung die Aufwendungen für die getätigte Investition oder – was die Mehrheit der Investoren wahrscheinlich bevorzugen wird – den Wert der verlorenen Investition decken. Der Wert ermittelt sich z. B. aus dem diskontierten rational zu erwartenden Erlös aus dem Windpark in dem entsprechenden Zeitraum, vermindert um den Betrag der sonstigen Aufwendungen, die für die Inbetriebnahme des Windparks notwendig sind.

Zweifelsohne lohnt es sich, dafür zu kämpfen. Da nicht jeder Fall identisch ist, ist vor der Entscheidung über die Einleitung des Schiedsverfahrens der Sachverhalt genau zu prüfen, um seine Schwächen und Stärken zu identifizieren. Zusätzlich sollte man sich mit dem bzw. den Abkommen vertraut machen, auf das/die wir uns im potenziellen Streit zu berufen beabsichtigen; in der Regel werden dies das bilaterale Abkommen zwischen Polen und dem Herkunftsland des betreffenden Investors sowie der Vertrag über die Energiecharta sein. Auch die Anforderungen, die vor der Einleitung des Schiedsverfahrens zu erfüllen sind, sollten geläufig sein. Ein wesentlicher Teil der bilateralen Abkommen, dass die Verhandlungen über einen bestimmten Zeitraum („cooling-off period”) andauern müssen, beispielsweise sechs Monate ab der schriftlichen Aufforderung des polnischen Staates, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

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Piotr Mrowiec, LL.M.

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