Förderung von EE-Bestandsanlagen in der Tschechischen Republik

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In den Jahren 2008 bis 2010 zählte die Tschechische Republik zu den Ländern mit den vorteilhaftesten Förderrahmenbedingungen für Photovoltaik. Bereits 2011 wurden diese Rahmenbedingungen mit einem Förderstopp für neue PV-Freiflächenanlagen und der Einführung der Solarabgabe revidiert. Seit 2014 existiert grundsätzlich nur noch eine Förderung von Bestandsanlagen.


Rahmenbedingungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Grundsätzlich erhalten Erneuerbare-Energien-Anlagen, die erst nach dem 1. Januar 2014 in Betrieb gegangen sind, keine Förderung mehr. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
  • Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung über 10 MW, 
  • Erneuerbare-Energien-Projekte (mit Ausnahme von PV), die zum 2. Oktober 2013

     

1.) bereits über eine Baugenehmigung (bei Anlagen bis 100 kW) verfügten, sofern diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden,
oder

2.) bereits über eine Lizenz des Ministeriums für Industrie und Handel zum Bau der Anlage (bei Anlagen über 100 kW) verfügten, sofern die Inbetriebnahme der Anlage innerhalb von sechs Jahren ab Lizenzerteilung erfolgt. Für Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren Verfahren über den Gebietsentscheid (Bebauungsentscheid) vor dem 18. August 2011 eröffnet worden ist, gilt eine Übergangsfrist von sechs Jahren ab Erteilung des Entscheids.

 

In Tschechien bestehen daher vorwiegend Investitionsmöglichkeiten in Bestandsanlagen.

Obwohl er die Förderung von neuen Erneuerbare-Energien-Projekten eingestellt hat, geht der tschechische Gesetzgeber davon aus, das für die Tschechische Republik geltende Klima­schutzziel – ein Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in Höhe von 13 Prozent bis zum Jahr 2020 – vorzeitig zu erreichen, insbesondere im Wege der Stromeinsparung und Energieeffizienz, bspw. indem er die Dämmung von Wohngebäuden fördert. Nach dem aktualisierten staatlichen Energiekonzept 2040 sollen die beiden Atomkraftwerke ungefähr die Hälfte des tschechischen Stroms erzeugen, wofür sie modernisiert und erweitert werden sollen. Um die 20 Prozent des erzeugten Stroms sollen aus erneuerbaren Energiequellen stammen, wobei das insoweit größte Potenzial der Biomasse und der Verbrennung von Kommunalabfall eingeräumt wird. Zudem ist ein erheblicher Ausbau der Photovoltaik vorgesehen, der je nach Konkurrenzfähigkeit dieser Stromerzeugungsart an Gebäuden und auf Dächern erfolgen soll. Für Erdgas ist ein Anteil um 10 Prozent vorgesehen, die Verstromung von Kohle soll sich auf einen Anteil von ca. 15 Prozent des erzeugten Stroms reduzieren.


Förderung von Bestandsanlagen mittels Feed-in-Tarifen oder „Grünem Bonus” (Green Bonus)

Die Förderung von Bestandsanlagen erfolgt entweder über Feed-in-Tarife (FiT) oder mittels eines sog. „Grünen Bonus”. Bei der Förderung per FiT erhält der Stromerzeuger eine Einspeise­vergütung von den sog. Pflichtankäufern. Pflichtankäufer sind die Stromlieferanten letzter Instanz, also die Energieversorger, die die Belieferung eines Stromkunden nicht ablehnen dürfen. Negative Strompreise auf dem Tagesmarkt verpflichten den Anlagenbetreiber, dem Pflicht­ankäufer den negativen Strompreis für die Menge des abgenommenen Stroms zu ersetzen. Der Anlagenbetreiber wird jedoch vom Pflichtankäufer vorab über eine derartige Situation informiert. Sollte der Strompreis auf dem Tagesmarkt höher sein als der FiT, kommt das weder dem Anlagenbetreiber noch dem Pflichtankäufer zugute, sondern der OTE, a.s., dem Betreiber des Strommarktes.

 

Bei der Förderung mittels Grünem Bonus verbraucht der Stromerzeuger seinen Strom oder vermarktet ihn selbst und erhält von der OTE dafür einen Förderbetrag, der unter dem des FiT liegt. Sollte der Strompreis höher als der FiT sein, besteht kein Anspruch auf Förderung mittels Grünem Bonus im Stundenregime.

 

Eine Förderung per Grünem Bonus oder FiT erfolgt nicht, wenn der Strom nicht (nicht einmal zu einem negativen Kaufpreis) verkauft werden kann, weil es zu keiner Übereinstimmung von Angebot und Nachfrage kommt.      

 

Förderdauer und Förderhöhe

Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb gegangen sind, erhalten eine Förderung während ihrer vorausgesetzten Lebensdauer, die per Verordnung auf in der Regel 20 Jahre festgelegt ist. Damit konkretisiert sich der politische Wille über die Förderdauer, der sich aus dem ursprünglichen Gesetz Nr. 180/2005 Slg. über die Förderung von Erneuerbare-Energien-Quellen nicht eindeutig ableiten lässt.

 

Die Höhe der Förderung setzt die tschechische Energieregulierungsbehörde (ERU) im Wege einer sog. Preisentscheidung jährlich neu fest, wobei auch eine Anpassung an die Inflation statt­findet. Die Förderung mittels FiT soll die ERU derart gestalten, dass der Rückfluss der Investition innerhalb von 15 Jahren gewährleistet ist und der Erlös über diesen Zeitraum konstant bleibt. Ferner soll sie bei der Bestimmung der Förderung die oben beschriebenen Situationen in Betracht ziehen, bei denen es zu einem negativen Strompreis oder einer Divergenz von Stromangebot und -nachfrage kommt.

 

Zum 1. Januar 2016 wurde ein neuer Tatbestand eingefügt, der zum Verlust der Förderung führen kann, nämlich dann, wenn der Anlagenbetreiber der OTE unvollständige oder unrichtige Angaben über seine Anlage übermittelt. Zu solchen Angaben zählt auch, etwas überraschend, die Mitteilung der Investitionskosten. Es ist aber anzumerken, dass die Investitionskosten schon vor dem Jahr 2016 mitgeteilt werden mussten, aber keine derartige Sanktion bestand, wenn der Anlagenbetreiber der Pflicht nicht nachkam.

 

Unternehmen und Privathaushalte können im Rahmen von Energieeffizienzmaßnahmen grund­sätzlich Direktsubventionen für Erneuerbare-Energien-Anlagen in Anspruch nehmen, sofern sie die Bedingungen des entsprechenden Förderprogrammes erfüllen und die Förderprogramme noch nicht ausgeschöpft sind.

 

Für Erneuerbare-Energien-Anlagen bis 10 kWp, die Strom für den Eigenverbrauch erzeugen, ist keine Lizenz zur Stromerzeugung mehr einzuholen. Es besteht die Möglichkeit, überschüssigen Strom in das Stromverteilernetz einzuspeisen, wofür aber keine Vergütung zum Marktpreis erfolgen darf.


Solarabgabe

Seit dem 1. Januar 2014 wird eine Solarabgabe nur noch für Strom aus jenen PV-Anlagen erhoben, die ihren Betrieb im Jahr 2010 aufgenommen haben. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent (bei Einspeisevergütung) bzw. 11 Prozent (bei Grünem Bonus). Die Erhebung erfolgt über die gesamte Laufzeit der Förderung. Abgesehen von der Solarabgabe wurde die Förderung vor allem über eine Erneuerbare-Energien-Abgabe des Stromkunden für den von ihm verbrauchten Strom finanziert.

 

Die ursprüngliche Solarabgabe war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens. Das tschechische Verfassungsgericht hat – für Rödl & Partner nicht vollkommen nachvollziehbar – in der Solarabgabe keine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Eigentums gesehen und eine unechte Rückwirkung verneint. Gegen die Tschechische Republik sind wegen der Solar­abgabe Schiedsgerichtsverfahren ausländischer Investoren nach den bilateralen Investitions­schutzabkommen und der Energiecharta anhängig.

 

Seit 2016 finanzieren die Stromkunden die Förderung von Erneuerbaren Energien nicht mehr über die Umlage pro kWh, sondern: Bei Anschluss über das Niederspannungsnetz über eine Erneuer­bare-Energien-Abgabe bezogen auf die Größe der Sicherung, mithin pro Ampere/Monat. Bei Anschluss an das Hochspannungsnetz richtet sich die Höhe der Abgabe nach der reser­vierten Leistung und der Kunde zahlt pro MW/Monat. Aber auch diese Art der Finanzierung befindet sich auf dem Prüfstand. Wie die zukünftige Finanzierung ausgestaltet sein wird, hat die Energieregulierungsbehörde noch nicht bekannt gemacht.


Recycling von PV-Modulen

Hersteller von PV-Modulen, deren Module ab 2013 auf den tschechischen Markt gelangt sind, haben deren Recycling sicherzustellen und müssen dafür eine finanzielle Sicherheit in Form eines Kostenvorschusses in Höhe von 8,50 CZK/kg (ca. 0,31 €/kg) leisten, sofern sie die Recycling­verpflichtungen nicht auf eine juristische Person in Tschechien übertragen haben. Betreiber von PV-Anlagen, die vor 2013 den Betrieb aufgenommen haben, müssen mit einem im tschechischen Umweltministerium registrierten Recycling­unternehmen einen Vertrag über die Übernahme, Verwertung und Entsorgung der PV-Module abschließen und gleichfalls den vorgenannten Kostenbeitrag vorab in vier gleichen Raten bis Ende 2018 leisten. Eine Mitgliedschaft bei z. B. PV CYCLE reicht gegenwärtig nicht aus. Die Betreiber kritisieren die Verpflichtung vehement, insbesondere weil der Kostenbeitrag weit im Voraus zu leisten ist und in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten steht.

Modernisierung und Rekonstruktion von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Eine Modernisierung und Rekonstruktion, die eine Bestandsanlage auf den technologischen und ökologischen Stand einer Neuanlage hebt, gilt als neue Inbetriebnahme der Anlage. Aufgrund der mangelnden Förderung für Neuanlagen bedeutet diese Fiktion den Verlust der bisherigen Förderung.

 

Zurzeit existiert jedoch selbst innerhalb der ERU keine einheitliche Auslegung, welche Reparatur­tätigkeiten eine so weitgehende Modernisierung oder Rekonstruktion darstellen, dass sie eine Bestandsanlage auf den technologischen und ökologischen Stand einer Neuanlage heben. Die im Gesetz seit 2016 vorgenommene Klarstellung, dass eine gesetzlich vorge­schriebene Reparatur oder Wartung der Anlage grundsätzlich keine derartige Modernisierung oder Rekonstruktion darstellt, hilft nicht unbedingt weiter, da eine gesetzliche Pflicht nicht für alle Fälle der Reparatur bzw. Wartung besteht.

 

Unabhängig von der oben beschriebenen ggf. vorliegenden Fiktion der neuen Inbetriebnahme ist bei sämtlichen Maßnahmen an einer Erneuerbare-Energien-Anlage zu überlegen, ob die Energie­regulierungsbehörde darüber zu unterrichten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Maß­nahmen Einfluss auf Unterlagen und Angaben der Anlage haben, die Gegenstand des Lizenzerteilungsverfahrens waren.

 

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Energieregulierungsbehörde gegenwärtig intensiv die Lizenzerteilung für PV-Anlagen aus den Jahren 2009 und 2010 überprüft, die Anlagen dazu auch physisch in Augenschein nimmt und die Aktenlage mit der Realität abgleicht (einschließlich einer Zählung der einzelnen Module und einer Überprüfung der auf den Typen­schildern der einzelnen Module angegebenen Leistungsparameter). Bei einem Austausch von PV-Modulen ist diese aktuelle Maßnahme zu berücksichtigen.


 

zuletzt aktualisiert am 11.01.2017
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