EuGH-Generalanwältin: Kopftuchverbot muss keine unmittelbare Diskriminierung sein

PrintMailRate-it

Ein Kopftuchverbot im Unternehmen muss keine unmittelbare Diskriminierung sein. Mit diesem klaren Votum hat die Generalanwältin Kokott am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Weichen für eine Grundsatzentscheidung zur Vereinbarkeit von Glaubensfreiheit und innerbetrieblichen Regelungen gestellt (Az.: C-157/15). Unternehmen haben danach die Freiheit, politische und religiöse Neutralität von ihren Mitarbeitern zu fordern und auch durchzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass eine allgemeine Betriebsregelung zur Untersagung sichtbarer politischer, philosophischer und religiöser Zeichen am Arbeitsplatz vorhanden ist.
  
„Die Generalanwältin will keinen Freibrief für Unternehmen erteilen, in die Grundrechte von Arbeitnehmern einzugreifen. Sollte der EuGH dem Votum folgen, genießen sie aber künftig mehr Freiheiten dabei, gewisse Verhaltensregeln im Unternehmen durchzusetzen. Die Betriebsregel muss aber jede Art von sichtbarem Glaubensbekenntnis einschließen. Ein Kopftuchverbot allein wäre weiterhin eine klare Diskriminierung und damit unzulässig”, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin Ina-Kristin Hubert von Rödl & Partner Hamburg. „Die Unternehmen würden vom EuGH in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit erhalten. Es hat aber weiterhin in jedem Einzelfall eine intensive Verhältnismäßigkeitsprüfung jeder derartigen Maßnahme zu erfolgen.”
 

zuletzt aktualisiert am 01.06.2016
 ​

Wir beraten Sie gern!

Kontakt

Contact Person Picture

Ina-Kristin Hubert

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Associate Partner

+49 40 2292 977 11

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu