Interview: Mitbestimmung 4.0: Arbeitnehmerrechte außer Gefahr?

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Quelle: Der Betrieb, 25. Juli 2017

  

Das deutsche Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) ist mit Unionsrecht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil (Az. C-566/15) vom 18. Juli 2017 entschieden.

    
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass für Arbeitnehmer, die bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz im EU-Ausland beschäftigt sind, bereits kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorläge, weshalb kein Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gegeben sei. Es handele sich mithin um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, der nicht am Unionsrecht zu messen sei.

 

Für Arbeitnehmer im Inland, die sich dazu entschließen, eine Stelle bei einer Gesellschaft im EU-Ausland anzutreten, sei zwar ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben, jedoch stelle er keine Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Das Unionrecht könne einem Arbeitnehmer nicht garantieren, dass ein solcher Umzug in einen anderen Mitgliedstaat in sozialer Hinsicht „neutral” sei, weil die Mitgliedstaaten für verschiedene Bereiche unterschiedliche Regelungen vorsehen.

 
Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer bleiben damit weiter außen vor. Sie können weder aktiv an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat teilnehmen noch passiv gewählt werden. International tätigen Unternehmen bleiben so zeit- und kostenintensive Neuwahlen erspart. 

 
Weitere Details, insbesondere zu den Praxisfolgen des Urteils, entnehmen Sie bitte dem Interview bei Der Betrieb.

 

zuletzt aktualisiert am 16. August 2017

    

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Dr. Christoph Kurzböck, LL.M. (Lyon)

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