Thailand: Teilweise Lockerung der Investitionsbeschränkungen

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​veröffentlicht am 19. Juli 2017
 

Am 9. Juni 2017 trat eine Verordnung des Handelsministeriums in Kraft, die eine Lockerung für ausländische Investitionen in einigen bis dato nach dem thailändischen „Foreign Business Act” (FBA) beschränkten Geschäftsfeldern vorsieht.

 

 

Die betreffenden Geschäftsfelder lassen sich in 2 Kategorien unterteilen: Kategorie 1 umfasst solche Sektoren, die den geltenden Gesetzen für Kreditinstitute unterliegen. Zu Kategorie 2 wird ein Teil jener Geschäftsfelder gezählt, die anderen spezialgesetzlichen Regelungen unterliegen. Praktisch relevant ist das insbesondere für Gründungen von Repräsentanzen, Regionalbüros sowie für Unternehmen, die Verträge mit der öffentlichen Hand unterhalten. Andere Geschäftsfelder unterliegen weiterhin den FBA-Beschränkungen.
 

Die genannten Geschäftsfelder sind nunmehr von den Lizenzbestimmungen im Rahmen des FBA ausgenommen. Ausländische Unternehmen, die in diesen Geschäftsfeldern in Thailand tätig werden wollen, benötigen daher nicht länger eine entsprechende Geschäftslizenz. Hiervon unberührt bleiben hingegen spezifische Lizenzvorgaben und Beschränkungen für Auslandsbeteiligungen, insbesondere in Sektoren der Kategorie 1.
 

Ausländische Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in Kategorie 2 können jetzt das im FBA geregelte komplexe mehrmonatige Antragsverfahren vermeiden. Damit wird der Marktzugang in Thailand, insbesondere für Repräsentanz- und Regionalbüros, erheblich erleichtert. Um jedoch den im Accounting Act vorgegebenen Anforderungen im Rechnungswesen zu genügen, ist eine Registrierungsnummer beim „Department of Business Development” zu beantragen und den lokalen Finanzbehörden mitzuteilen.
 

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