Der Firmenwagen des Arbeitnehmers mit betrieblichen Einkünften

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Von Melanie Erhard
zuletzt aktualisiert am 5. März 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 
Der BFH hat sich zur Frage geäußert, ob ein Arbeitnehmer, der nebenbei auch betriebliche Ein­künfte erzielt, einen Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten geltend machen kann, die auf einen von seinem Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen entfallen.
 

Sachverhalt

Der Kläger hatte von seiner Arbeitgeberin einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er uneingeschränkt für berufliche und private Zwecke nutzen durfte. Sämtliche Kosten des Fahrzeugs trug vereinbarungsgemäß die Arbeitgeberin. Der aus der privaten Nutzung resultierende Sachbezug wurde im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anhand der sog. 1 Prozent-Regel versteuert. 78,26 Prozent der nicht im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit gefahrenen Kilometer entfielen auf Fahrten, die der Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit zurückgelegt hatte; die restlichen 21,74 Prozent entfielen auf private Fahrten. Entsprechend machte er Betriebsausgaben für betriebliche Fahrten in Höhe von 78,26 Prozent des im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit berücksichtigten Sachbezugswerts als „Kostenübernahme” geltend. Das Finanzamt war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Der Kläger zog deshalb vor Gericht.
 

Steuerlicher Hintergrund 

Dem Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für private Zwecke zur Verfügung zu stellen, ist nicht unüblich. Oftmals übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Fahrzeugs – die laufenden Betriebskosten, Re­pa­ratur-, Wartungs- und Versicherungskosten, Steuern und selbstverständlich den Wertverfall. Die Zuwendung, die der Arbeitnehmer durch die private Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs erlangt, stellt zusätzliches Gehalt in Form eines sog. geldwerten Vorteils dar. Dieser Vorteil ist steuerpflichtig und kann z.B. im Rahmen der 1 Prozent-Methode pro Monat mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises bewertet werden.
        

Urteil des FG Münster

Das FG kam zu dem Schluss, dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem Fahrzeug keine Betriebs­aus­gaben entstanden sind. Weder seien für die Nutzung des Fahrzeugs Wirtschaftsgüter in Form von Geld oder Geldes­wert abgeflossen, noch habe der Kläger eine Vermögenseinbuße z.B. in Form des Wertverzehrs erlitten. Viel­mehr waren sämtliche Kosten des Fahrzeugs laut vertraglicher Vereinbarung von der Arbeit­geberin zu tragen. Des Weiteren erfasse der Sachbezug nach der 1 Prozent-Regel lediglich die private Nutzung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer, nicht jedoch die betriebliche. Der Ansatz von Betriebs­ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit komme schon deshalb nicht in Betracht. Wäre die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs in einem anderen Betrieb durch einen weiteren Sachbezug versteuert worden, so hätte dies gegebenenfalls zum Betriebsausgabenabzug im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Klägers führen können.
 
In seiner Einspruchsbegründung hatte sich der Kläger auf ein Schreiben der OFD Erfurt vom 27. Januar 1999 berufen, in dem ausgeführt wurde, dass es sich bei dem Ansatz des geldwerten Vorteils nach der 1 Prozent-Regel um eine „Kostenübernahme“ des Angestellten handele. Folglich könne bis zu dieser Höhe fiktiver Aufwand als anteilige Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Münsteraner Richter folgten dem nicht. Die Sach­bezugsbesteuerung führe beim Arbeitgeber keinesfalls zu einer Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer, weil durch den Ansatz eines Sachbezugswerts für die private Pkw-Nutzung in der Lohnabrechnung zwischen Arbeit­geber und Arbeitnehmer kein Geldfluss stattfinde. Der einzige Geldfluss, der durch die Dienst­wagen­überlassung entsteht, ist die Lohnsteuer, die der Arbeitnehmer auf den ange­setzten Sachbezug zahlt. Lohnsteuer ist eine besondere Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Da die Einkommensteuer ihrerseits aber keine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt, weil sie der Sphäre der Einkommensverwendung zuzu­rechnen ist (§ 12 Nr. 3 EStG), kann auch diese Zahlung keinen eigenen betrieblichen Aufwand des Klägers darstellen.
 

Urteil des BFH

Der BFH folgte in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 (Az. III R 33/14) der Auffassung des FG Münster, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall keine tatsächlichen Aufwendungen getragen hat. Die auf den Sach­be­zugswert zu zahlende Lohnsteuer wurde nicht durch die selbständige Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausgelöst und kann deshalb im Rahmen dieser Einkunftsart auch nicht als Ausgabe angesetzt werden. Die Aufwendungen seien auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines sog. abgekürzten Zahlungs­weges oder eines sog. abgekürzten Vertragsweges als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
 
Damit folgte der BFH dem Urteil des FG Münster und verneinte einen Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
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