Neue Gefahren für deutsche Dienstleister in Südafrika

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Von Dominik Skalet
 
​Deutsche Unternehmen, die in Südafrika Dienstleistungen anbieten, sehen sich zunehmend steuerlichen Risiken ausgesetzt. Dabei konzentriert sich das südafrikanische Finanzamt nicht mehr nur auf große, multinationale Unternehmen, sondern auch auf mittelständische Dienstleistungsunternehmen, die für ihre Leistungen aus Südafrika heraus bezahlt werden. Die Vorgehensweise der Finanzbehörden ist dabei wenig verwunderlich, wenn man beachtet, dass ca. 50 Prozent aller Zahlungsabflüsse aus Südafrika auf rechtliche, betriebswirtschaftliche oder technische Dienstleistungen von Steuerausländern zurückgeführt werden können.

 

Betriebsstättenproblematik und BEPS

Obwohl das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Südafrika keine spezielle Dienstleistungsbetriebsstätte kennt – viele neue DBA enthalten eine solche Vorschrift – sollte man sich dennoch im Klaren sein, dass die Entsendung von deutschen Mitarbeitern oder Repräsentanten nach Südafrika steuerliche Risiken für die ausländische Gesellschaft  mit sich bringen kann. So ist es bspw. problematisch, wenn den Mitarbeitern ein fester Geschäftsraum (auch bei einem Kunden der Gesellschaft) dauerhaft zur Verfügung steht. Wird eine steuerliche Betriebsstätte begründet, so muss sie nicht nur beim Finanzamt (und wohl auch beim Handelsregister) angemeldet werden, sondern es müssen auch Bücher geführt und Steuern in Südafrika (Körperschaftsteuersatz: 28 Prozent) entrichtet werden. Auch die südafrikanische Rechtsprechung hat sich in einem aktuellen Fall (AB LLC and BD Holdings LLC v. SARS, Tax Court case no. 13276 , 15 May 2015, not yet reported), in dem es um das DBA Südafrika – USA und die Dienstleistungsbetriebsstätte ging, auf die Seite des Finanzamts geschlagen und den Betriebsstättenbegriff sehr aggressiv (aber nicht falsch) ausgelegt.
 

Auch die neuen Richtlinien und Anweisungen der OECD zur missbräuchlichen Betriebsstättengestaltung (z.B. die künstliche Aufteilung von Verträgen) im Rahmen der BEPS-Initiative sollten berücksichtigt werden, weil sich Südafrika i.d.R. der OECD anschließt.
 

Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommensteuer in Südafrika

Das nächste Risiko, das auf den deutschen Dienstleister wartet, ist die umsatz-, lohn- bzw. einkommensteuerrechtliche Anmeldeverpflichtung in Südafrika.
 

Die lokalen Umsatzsteuerregelungen schreiben vor, dass jede Lieferung und sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, steuerbar ist, sofern ein gewisser Schwellenumsatz von derzeit 1 Mio. Rand, ca. 65.000 Euro, (in einem beliebigen Zeitraum von 12 Monaten) überschritten wird. Auch ein ausländisches Unternehmen muss, sofern die Leistung steuerbar und steuerpflichtig ist, 14 Prozent Umsatzsteuer (Regelsteuersatz) in Südafrika entrichten. Eine Anmeldung als umsatzsteuerlicher Unternehmer kann automatisch zu einer einkommensteuerlichen Betriebsprüfung (Betriebsstätte, Lohnsteuer, etc.) führen.
 

Auch die entsandten Mitarbeiter des ausländischen Unternehmens müssen sich darüber im Klaren sein, dass ihre Arbeitseinkünfte u.U. in Südafrika steuerpflichtig werden und der Arbeitgeber  evtl. zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.
 

Sollten die jeweiligen Anmeldungen bzw. Steuerzahlungen zu spät vorgenommen werden, drohen hohe Säumniszuschläge und Strafzahlungen (sowohl für das Unternehmen als auch für die Mitarbeiter).

 

Neue Abgeltungssteuer

Zum 1. Januar 2017 tritt in Südafrika eine neue Abgeltungssteuer auf technische und beratende Dienstleistungen in Kraft (i.H.v. 15 Prozent). Dabei werden alle Zahlungsabflüsse aus Südafrika an Steuerausländer erfasst, denen beratende oder technische Dienstleistungen zugrunde lagen. Ob die Steuer reduziert werden kann, richtet sich nicht nur nach der Art und dem Ort der Tätigkeit, sondern auch nach dem Vorliegen einer Betriebsstätte und dem (Nicht-)Vorhandensein eines DBA.
 

Erbringt z.B. ein deutscher Dienstleister gewisse beratende Leistungen für ein südafrikanisches Unternehmen, ohne gleichzeitig eine Betriebsstätte in Südafrika zu haben, kann die Abgeltungssteuer i.d.R. mit Hilfe des DBA auf 0 Prozent reduziert werden. Ein entsprechender Antrag muss vorab beim Finanzamt gestellt werden.
 

Obwohl das südafrikanische Finanzamt mit der Einführung der Abgeltungssteuer nicht unbedingt eine weitere sprudelnde Einnahmequelle schuf, hat sie dennoch eine weitere wichtige und einfach zu verwaltende Informationsquelle erworben. Sie ermöglicht bspw. die Antwort auf die Frage: Hat die ausländische Gesellschaft eine Betriebsstätte in Südafrika?
 

Melde- und Steuererklärungsabgabepflichten

Auch die Öffentlichkeit hat bestimmte Meldepflichten in Südafrika. So muss dem Finanzamt bspw. innerhalb von 45 Geschäftstagen jede Transaktion mitgeteilt werden, bei der die ausländische Gesellschaft einen Mitarbeiter oder Repräsentanten nach Südafrika schickt, diese(r) in Südafrika physisch anwesend ist/sind und die Aufwendungen bzw. Zahlungen 10 Mio. Rand, ca. 650.000 Euro, übersteigen. Wird die Erklärung nicht oder verspätet abgegeben, drohen entsprechend hohe Strafzahlungen.
 

Des Weiteren hat auch die ausländische Gesellschaft bzw. der ausländische Mitarbeiter bestimmte Anmelde- und Steuererklärungsabgabeverpflichtungen in Südafrika, auch wenn sie mit dem Einkommen in Südafrika nicht steuerpflichtig werden. Die Beurteilung ist einzelfallabhängig und sollte unbedingt vorab durchgeführt werden.
 

Verbesserter Informationsaustausch innerhalb und außerhalb des Finanzamts

Mit den oben erwähnten Maßnahmen hat sich das Finanzamt eine hervorragende Informationsquelle zugelegt, um steuerübergreifende Prüfungen zu initiieren. So kann bspw. eine Umsatzsteueranmeldung automatisch zu einer Betriebsstättenprüfung oder eine Mitarbeiteranmeldung zu einer Lohnsteueraußenprüfung führen. Auch die neu geschaffene Abgeltungssteuer eröffnet viele steuerübergreifende Prüfungsmöglichkeiten.
 

Daneben haben sich die OECD und Südafrika bereits auf einen automatischen und grenzüberschreitenden Informationsautausch zwischen den Finanzämtern geeinigt.
 

Abschließend sei noch kurz auf ein Zitat des oben genannten Gerichts hingewiesen, das wohl für viele ausländische Unternehmen gilt: „It is a fundamental rule of business practice that a business enterprise [operating in multiple jurisdictions] should familiarise itself with the taxation laws of a country in which it operates. Failure to do so would be grossly negligent, and for that reason unreasonable".
 

zuletzt aktualisiert am 04.12.2015

Kontakt

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Klaus Bornebusch

Chartered Accountant (Südafrika), Auditor (Südafrika), Tax Consultant (Südafrika), Assessor (Südafrika)

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