Markenschutz in Indien: Besonderheiten bei Joint Ventures

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zuletzt aktualisiert am 9. August 2017

von Dharm Veer Singh Krishnawat und Santhosh Tantzscher


Der von der Regierung Modi eingeschlagene wirtschafts­freundliche Kurs hält weiter an und Indien bietet sowohl als Absatzmarkt als auch als Produktions­standort für deutsche Unter­nehmen vielfältige Marktchancen. Joint Ventures stellen dabei nach wie vor eine beliebte Form des Markteintrittes dar. Auf den Schutz der Marken und des Namens bei Gründung und Exit des Joint Ventures in Indien sollte besonders geachtet werden.


Während der deutsche Partner sich von der Zusammenarbeit in einem Joint Venture einen erleichterten Marktzugang durch das Netzwerk und die Kontakte des indischen Partners verspricht, erwartet der indische Partner von der gemeinsamen Unternehmung v.a. Zugang zu Kapital, Technologie und Verwendbarkeit der oftmals bereits etablierten Marken des deutschen Partners in Indien.     

 

Markenschutz bei Gründung

Der von den Partnern gewählte Name des Joint Venture Unternehmens enthält daher i.d.R. den oftmals markenrechtlich geschützten Unternehmens­namen des deutschen Partners. Im Zuge der Gesell­schafts­gründung verlangt das indische Registergericht („Registrar of Companies”), die Vorlage eines sog. „Non-Objection-Certificates” (NOC). Mit dem NOC bestätigt der Aussteller, dass keine Einwände gegen die Verwendung seines Namens als Namens(teil) der neuen Joint Venture Gesellschaft bestehen. Bei der Formulierung des NOC ist darauf zu achten, dass es nur für die Dauer einer Beteiligung des Ausstellers an dem Joint Venture Unternehmen erteilt wird bzw. jederzeit widerrufen werden kann. Dies eröffnet dem deutschen Partner im Streitfall die Möglichkeit über das Registrar of Companies eine Namensänderung bewirken zu lassen. 

            

Richtige Vertrags­gestaltung kann Risiken reduzieren

Daneben sollte auch das Joint Venture Agreement eine Regelung enthalten, wonach das Recht zur Marken­nutzung nur für die Dauer der Beteiligung an dem Joint Venture Unternehmen eingeräumt wird und sich die Partner bei einem Ausstieg des jeweils anderen Partners verpflichten, eine Namensänderung des Joint Venture Unternehmens zu veranlassen. Beabsichtigt der deutsche Partner daneben weitere Gesellschaften in Indien zu gründen, die den Unter­nehmens­­namen des deutschen Partners enthalten sollen, ist zu beachten, dass auch ein NOC des Joint Venture Unternehmens, das auch einen Teil des deutschen Unter­nehmens­­namens trägt, erforderlich sein wird. Eine Berufung alleine auf die Markenin­haberschaft durch den deutschen Partner wird kaum erfolgreich sein. Daher sollte das Joint Venture Agreement immer eine entsprechende Pflicht zur Abgabe des NOC durch das Joint Venture Unternehmen enthalten, sobald der deutsche Partner dies verlangt. 

 

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der Joint Venture Partner nicht eigenmächtig Marken in seinem Namen anmeldet, die dann häufig nur nach schwierigen Verhandlungen teuer zurückgekauft oder nach kostspieligen – und in Indien sehr langwierigen – gerichtlichen Verfahren wieder beseitigt werden können. Eine eigenmächtige Anmeldung wird mit dem Argument begründet, das der indische Partner Zeit und Ressourcen in die Werbung und Vermarktung der Marke in Indien investiert und eigenes Ansehen sowie einen Wert der Marke in Indien geschaffen hat.

Das ist vermeidbar, da das indische Markenrecht grundsätzlich einen guten Schutz zur Verfügung stellt und eine Marken­anmeldung keine wesentlichen Kosten verursacht. Es bestehen in vielen Punkten Gemein­sam­keiten mit dem deutschen Markenschutzsystem. Marken unterliegen bereits ab der Anmeldung dem Schutz des Gesetzes und können in den auch in Deutschland üblichen Formen für einen Zeitraum von 10 Jahren registriert werden, wobei eine beliebige Verlängerung der Schutzdauer möglich ist. 
 

Madrider Protokoll in Indien in Kraft

Darüber hinaus ist Indien mit Wirkung vom 8. Juli 2013 dem Madrider Protokoll beigetreten. Mit dem Beitritt besteht die Möglichkeit, Marken nun auch in Indien über die internationale Registrierung schützen zu lassen. Nach Änderung des Trade Mark Acts sind die zuständigen Markenbehörden zur Umsetzung des Madrider Protokolls verpflichtet und müssen Marken­registrierungs­verfahren binnen 18 Monaten abschließen. Das ist im Vergleich zu der Anmeldung einer nationalen Marke in Indien ein wesentlicher Fortschritt, da ein Eintragungsverfahren durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen konnte. Die 18-Monatsfrist kann derzeit aufgrund der zahlreichen anhängigen Verfahren noch nicht gänzlich eingehalten werden, wobei eine stetige Verbesserung festzustellen ist.
 

Fazit

Der Markenschutz ist in Indien – gleichermaßen wie in Deutschland – von besonderer Wichtigkeit. Die Sicherung von Unternehmens­werten in Form von Schutzrechten kommt gerade in einem Joint Venture mit einem indischen Partner ein hoher Stellenwert zu, dem durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung des Joint Venture Vertrages und unter Verwendung des internationalen Standards entsprechenden indischen Marken­schutzsystems Rechnung getragen werden sollte.
 

Kontakt

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Dharm Veer Singh Krishnawat

Partner, Niederlassungsleiter Ahmedabad

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