Rechte an Marken und Firmennamen durchsetzen: Überwachung notwendig!

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zuletzt aktualisiert am 5. April 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten
von Daniela Jochim
Marken sind ein wichtiges Asset eines jeden Unter­nehm­ens. Sie dienen als Qualitäts­merkmal und helfen dem Kunden, Produkte verschiedener Anbieter voneinander zu unterscheiden. Nichts ist ärgerlicher, als wenn ein Nachahmer versucht, den guten Ruf einer Marke für sich auszunutzen und ein Zeichen als Marke anmeldet und/oder verwendet, das identisch oder ähnlich zur eigenen, geschützten Marke ist. Um das zu verhindern, richten umsichtige Rechts­inhaber eine Marken­überwachung ein. Damit wird bei den jeweiligen Marken­ämtern überwacht, ob Dritte verwechselbar ähnliche Zeichen anmelden. Der Marken­inhaber hat somit die Möglichkeit, rechtzeitig dagegen vorzugehen und eine Verwässerung seines Marken­rechts zu unterbinden.


 

Verhindern ähnlicher Firmennamen auf Basis von Markenrechten

Häufig wird jedoch übersehen, dass auch Firmennamen als sog. „geschäftliche Bezeichnungen” nach § 5 MarkenG Schutz genießen. Sind Firmennamen verwechselbar ähnlich zu registrierten Marken, so kann der Markeninhaber grundsätzlich dagegen vorgehen und Unterlassung der entsprechenden Firmen­bezeichnung fordern, vorausgesetzt seine Markenrechte sind älter als die ähnliche geschäftliche Bezeichnung.

    

Allerdings ist ein solches Vorgehen rechtlich nicht mehr möglich, wenn die (markenrechts­verletzende) Firmen­bezeichnung zu lange tatenlos geduldet wird. Das deutsche Markenrecht sieht in § 21 Abs. 2 MarkenG vor, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Marke dann ausgeschlossen ist, wenn der Markeninhaber die Benutzung eines ähnlichen Zeichens fünf Jahre lang in Kenntnis geduldet hat (sog. Verwirkung). Dabei ist nach den Grundsätzen der Recht­sprechung anerkannt, dass „Kenntnis” wörtlich zu verstehen ist. D.h., fahrlässige (auch grob fahrlässige) Unkenntnis steht einer positiven Kenntnis nicht gleich.

    

Kollision ähnlicher Firmennamen: Überwachungspflichten beachten

Wenn ein Drittunternehmen unter einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung firmiert, kann hiergegen auch auf Basis des eigenen Firmennamens (geschäftliche Bezeichnung, § 5 MarkenG) vorgegangen werden, voraus­ge­setzt die eigene Firmierung war bereits länger am Markt aktiv als die des Konkurrenten.
 

Auch hier sind – wie bei Marken – die Grundsätze der Verwirkung zu beachten (§ 21 Abs. 2 MarkenG). Allerdings gelten dabei strengere Anforderungen. In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) klargestellt, dass für Unternehmens­kennzeichen auch auf die allgemeinen, zivilrechtlichen Grund­sätze der Verwirkung abzustellen ist (§ 242 BGB), die über die Verweisungsnorm des § 21 Abs. 4 MarkenG neben den markenrechtlichen Verwirkungsnormen Anwendung finden (BGH, Urteil vom 5.11.2015, Az. I ZR 50/14 „Context”). 

    

Danach kommt es für eine mögliche Verwirkung seiner Rechte nicht auf positive Kenntnis von der jüngeren, verwechselbar ähnlichen Firmen­bezeichnung an. Vielmehr trifft den älteren Zeichen­inhaber eine Markt­be­obach­tungs­­pflicht, so der BGH. Wer sich mangels Markt­beobachtung in Unkenntnis darüber befindet, dass ein Unternehmen unter einer Bezeichnung am Markt agiert, die verwechselbar ähnlich zum eigenen Firmennamen ist, erweckt dadurch den Anschein, dass er den Marktauftritt des Dritt­unternehmens unter diesem Zeichen dulde. Das Dritt­unternehmen soll sich dann auf diese Duldung verlassen können. Nach welcher Zeitspanne eine solche „Duldungsvermutung” eintritt, legte der Bundes­gerichtshof nicht fest. Das hänge von den Um­stän­den des Einzelfalles ab.
 

Fazit

Um einer Verwirkung seiner Zeichenrechte zu entgehen, ist es dringend zu empfehlen, den Markt systematisch zu beobachten und umgehend gegen Nachahmer der eigenen Marke oder Firmie­rung vorzugehen. Faktisch bedeutet das, dass Kennzeichen­inhaber neben einer Marken­überwachung auch eine Überwachung der Handelsregister auf Eintragung identischer oder verwechselbarer Firmenbezeichnungen einrichten sollten. Nur so kann sichergestellt werden, von solchen Firmen­bezeichnungen Kenntnis zu erlangen und rechtzeitig zu entscheiden, ob hiergegen vorgegangen werden soll.

    

Wer den Markt nicht beobachtet, riskiert einen Verlust der Durchsetzbarkeit seiner eigenen Marken- und Firmenrechte.

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Dr. Ralph Egerer

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