Die Uhr tickt: Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie tritt bald in Kraft

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veröffentlicht am 30. Juni 2017

  

Das neue Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das Ende Juni 2017 in Kraft treten soll, wird für viele Unternehmen umfangreiche Prüfungs- und Dokumentationspflichten mit sich bringen – und zwar nicht nur für solche Unternehmen, die aufgrund ihrer Unternehmensgröße, der Art ihrer Produkte oder ihres Auslandsgeschäfts bereits ein Risikomanagementsystem aufgesetzt haben.

 

     
Auch Kleinstunternehmen und Güterhändler, die Bargeldzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr selbst tätigen, werden von nun an deutlich strenger in die Pflicht genommen. Selbst bei Zahlungen, die unter dem genannten Schwellenwert liegen, müssen umfangreiche Sorgfaltspflichten beachtet werden, sobald es An­halts­punk­te dafür gibt, dass die aufgewendeten Gelder aus Straftaten stammen könnten.

 
Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Hintergrund der verschärften Regelungen ist nach wie vor die nach Ansicht der Ermittlungsbehörden zu geringe Anzahl von jährlichen Geldwäscheverdachtsmeldungen, die aus dem nichtfinanziellen Sektor abgegeben werden. Um es auf den Punkt zu bringen: Den Unternehmen – vom Konzern bis hin zum einzelnen Güterhändler – wird unterstellt, durch einen allzu laxen Umgang mit den Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz und zu wenig erstatteten Verdachtsmeldungen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begünstigt und nicht zu deren Bekämpfung beigetragen zu haben.

   

Bekämpfung durch Risikomanagementsysteme

Zugegeben, ein Großteil der Gelder aus Straftaten wird v.a. durch Investitionen in hochwertige Luxusgüter und Immobilien in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Dem soll nun durch verschärfte Sorgfaltspflichten, insb. Prüfungs- und Dokumentationspflichten, Einhalt geboten werden: Durch die Implementierung eines Risikomanagementsystems zeichnen sich Anhaltspunkte für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schon frühzeitig ab und damit sollen Verdachtsmeldungen begünstigt werden. Denn nur wer das Risiko erkennt, dem ist ein unverzügliches Handeln zuzumuten – mit der Folge, an die zuständigen Behörden eine Verdachtsmeldung abgeben zu müssen.

 

Geldstrafen bei Nichtbeachtung der Regelungen

Die Umsetzung eines solchen Risikomanagementsystems benötigt – wie jedes Compliance-Managementsystem – Zeit und wird nur dann zum verlässlichen Selbstläufer, wenn die Mitarbeiter geschult werden. Zeit, die leider häufig fehlt, denn bereits Ende Juni, mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes in Deutschland, werden die Unternehmen und die verantwortlich handelnden Personen in die Pflicht genommen. Werden die dort normierten Pflichten durch die Unternehmen nicht umgesetzt, drohen hohe Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, die kleine Unternehmen im Extremfall in existenzbedrohliche Schieflagen bringen können. Für „schwerwiegende, wie­der­hol­te oder systematische” Verstöße kann nun eine Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder eine Buße bis zum 2-fachen des wirtschaftlichen Vorteils, den das Unternehmen aus dem Verstoß erlangt hat, verhängt werden.

 

Einführung eines zentralen Transparenzregisters

Und als wäre das nicht genug Grund zum Handeln, werden künftig alle Unternehmen verpflichtet, dem neu zu entrichtenden zentralen Transparenzregister bis zum 1. Oktober 2017 Daten über die Eigentümerstruktur und den wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln und so für mehr Transparenz zu sorgen. Undurchsichtige Fir­men­ge­flech­te und Briefkastenfirmen, die häufig nur zum Zweck der Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nanzierung gegründet wurden, sollen durch die Offenlegungspflichten weniger attraktiv werden. Werden die Pflichtangaben nicht an die zuständige Stelle übermittelt, drohen ebenfalls erhebliche Bußgelder.

 

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie Ende Juni 2017 beschlossen wird: Die Sanktionen, die an die Nichtbeachtung der Pflichten gekoppelt sind, sollten jedem verantwortlich handelnden Unternehmer den Ernst der Lage klar machen. Bereits jetzt sollte man sich auf die neuen Vorgaben einstimmen und eine Bestandsaufnahme im Unternehmen durchführen, um die neuen Re­ge­lun­gen in der gebotenen Kürze implementieren zu können. Noch ist Zeit, aber die Uhr tickt immer schneller!​

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