Die Umsetzung indischer Buchhaltungsstandards Ind-AS

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veröffentlicht am 9. August 2017

 

In den letzten Jahren hat sich die Buchhaltung in eine universelle Geschäftssprache verwandelt. Auch Indien ist keine Ausnahme von dem Phänomen. Durch das Institute of Chartered Accountants (ICAI – Die Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und die Regierung angetrieben, erfuhr das Land mit Einführung der Indian Accounting Standards (Ind-AS) und deren Anlehnung an die International Financial Reporting Standards (IFRS) eine Rechnungslegungsrevolution. Die Ind-AS ermöglichen nunmehr eine qualitativ hochwertige und transparente Finanzberichterstattung. Sie sind der neue Maßstab der indischen Buchhaltung, der eine bessere Vergleichbarkeit und ein eindeutiges Verständnis von Jahresabschlüssen über unterschiedliche Unternehmen und Gerichtsbarkeiten hinweg schafft.
 

 

Implementation von Ind-AS

Das Ministry of Corporate Affairs (MCA) hat die Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Ind-AS für in Indien registrierte Unternehmen amtlich bekanntgegeben. Die wichtigsten Bestimmungen im Hinblick auf die Definition der Unternehmen, die die Ind-AS anwenden müssen, und die jeweiligen Fristen werden nachfolgend beschrieben:    

Freiwillige Annahme

Jedes Unternehmen kann ab dem 1. April 2015 freiwillig die Regelungen des Ind-AS für Abschlüsse zum 31. März 2015 und zukünftige Abschlüsse anwenden.
 

Verpflichtende Annahme

Die nachstehend genannten Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Ind-AS für das Veranlagungsjahr beginnend am oder nach dem 1. April 2016 für Abschlüsse zum 31. März 2016 oder danach anzuwenden:
  • Unternehmen, deren Aktien oder Schuldverschreibung bereits innerhalb oder außerhalb Indiens börsennotiert sind oder sich im Verfahren zur Zulassung der Börsennotierung befinden, und ein Eigenkapital von 5 Billionen Indischen Rupien oder mehr aufweisen;
  • Nicht-börsennotierte Unternehmen, die ein Eigenkapital von 5 Billionen Indischen Rupien oder mehr aufweisen;
  • Aktiengesellschaften, Tochterunternehmen, Joint Ventures oder sonst verbundene Formen der oben aufgeführten Unternehmen.        

Die nachstehend genannten Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Ind-AS für das Veranlagungsjahr beginnend am oder nach dem 1. April 2017 für Abschlüsse zum 31. März 2017 oder danach anzuwenden:
  • Unternehmen, deren Aktien oder Schuldverschreibung bereits innerhalb oder außerhalb Indiens börsennotiert sind oder sich im Verfahren zur Zulassung der Börsennotierung befinden und ein Eigenkapital von 5 Billionen Indischen Rupien oder weniger aufweisen;
  • Nicht-börsennotierte Unternehmen mit einem Eigenkapital von mind. 2,5 Billionen Indischen Rupien und weniger als 5 Billionen Indischen Rupien;
  • Aktiengesellschaften, Tochterunternehmen, Joint Ventures oder sonst verbundene Unternehmen der oben aufgeführten notierten oder unnotierten Unternehmen.  

Sofern die Vorschriften anzuwenden sind, gelten sie für Jahresabschlüsse als auch Konzernabschlüsse. Richtet sich ein Unternehmen erstmals nach den Ind-AS, ob freiwillig oder verpflichtend, sind alle weiteren Abschlüsse nach den Ind-AS zu erstellen, auch wenn nicht alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sein sollten. 

Darüber haben zahlreiche Unternehmen, die nicht unter den oben genannten Kriterien der schrittweisen Einführung der Ind-AS fallen, die Möglichkeit, mit den bestehenden Indian GAAP (Accounting Standards/Generally Accepted Accounting Principles = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) fortzufahren, sofern sie sich nicht für die freiwillige Anwendung der Ind-AS entscheiden.       

Die Unternehmen, die nicht dazu verpflichtet sind, die Ind-AS anzuwenden, müssen ihre Jahresabschlüsse nach den Regelungen der Companies (Accounting Standards) Rules, 2006 in Verbindung mit den Companies (Accounting Standards) Rules, 2016 vorbereiten. Die Companies (Accounting Standards) Rules, 2016 haben einige Grundsätze der Companies (Accounting Standards) Rules, 2006 ersetzt.

 

Zu beachten ist, dass es für  Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind (z.B. Personalgesell­schaften etc.) zwingend vorgeschrieben ist, weiterhin die bestehenden Accounting Standards des Institute of Chartered Accountants of India (ICAI) anzuwenden.

Im Ausland ansässige Unternehmen

Im Ausland ansässige Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen oder Joint Ventures indischer Unternehmen können ihre Abschlüsse gemäß den Anforderungen des jeweiligen Landes, in dem sie ansässig sind, vorbereiten. Dennoch muss ein solches indisches Unternehmen die Konzernabschlüsse in Überein­stimmung mit den Ind-AS – entweder freiwillig oder verpflichtend – erstellen, wenn die einschlägigen Kriterien erfüllt sind. Ist das indische Unternehmen ein Tochterunternehmen, verbundenes Unternehmen, Joint Venture oder eine andere, ähnliche Einrichtung einer ausländischen Gesellschaft, müssen die Jahresabschlüsse auch hier in Übereinstimmung mit den Ind-AS, entweder freiwillig oder verpflichtend, erstellt werden, sofern die Kriterien erfüllt sind.

 

Fazit

Mit der Implementierung der Ind-AS, die die GAAP ersetzen und nun in Indien als Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung gelten, ist es für indische Unternehmen bzw. indische Tochtergesell­schaften ausländischer Unternehmen unerlässlich, die Regelungen der Ind-AS in Bezug auf das eigene Rechnungswesen, die unternehmerische Berichterstattung, IT-Systeme und das Personalwesen zu beachten und umzusetzen. Durch die Schaffung eines hochwertigen Finanzberichtwesens in Indien wird die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den BRICS-Nationen und anderen globalen Kapitalmärkten und Foren gestärkt.


Kontakt

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Aafreen Athani

Chartered Accountant (India), Senior Consultant

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