Neues Kapitalanlagerundschreiben: Bafin-Entwurf veröffentlicht

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veröffentlicht am 22. Februar 2017

 

Seit dem 1. Januar 2016 gilt das neue europäische Aufsichts­regime Solvency II grundsätzlich für alle Versicherungs­unternehmen. Ausgenommen hiervon sind Pensions­kassen, Sterbe­kassen und kleine Versicherungsunternehmen. Für sie gilt die im Jahre 2016 neu verabschiedete Anlage­ver­ord­nung. Zur Konkretisierung der Vorgaben dieser Anlage­verordnung hat die BaFin im Dezember 2016 einen Entwurf eines neuen Kapital­anlage­rundschreibens veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.
 

 

Seit dem 1. Januar letzten Jahres gilt das neue europäische Aufsichts­regime Solvency II grundsätzlich für alle Versicherungs­unternehmen. Solvency II steht in diesem Kontext für die im Versicherungs­­aufsichts­­gesetz (VAG) umgesetzte Solvency II-Richtlinie (RL 2009/138/EG), die Solvency II-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35) und die Durch­führungs­verordnungen und Leitlinien, die im Zusammen­hang mit der Solvency II-Richtlinie und der Solvency II-VO veröffentlicht wurden. Durch die Rechtsentwicklung verloren die Anlage­verordnung und mithin auch das entsprechende Rundschreiben der Bundes­anstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) (Rundschreiben 4/2011 (VA) - Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungs­unternehmen vom 15. April 2011 (GZ: VA 54–I 3200–2010/0008)) an Bedeutung. Ausgenommen vom Anwendungs­bereich von Solvency II sind allerdings Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungs­unternehmen. Für sie gilt die im Jahr 2016 neu verabschiedete Anlage­verordnung.

 

Entwurf für ein neues Kapitalanlagerundschreiben

Die BaFin veröffentlichte am 21. Dezember letzten Jahres zur Konkretisierung der Vorgaben der Anlage­verordnung aus dem Jahr 2016 den Entwurf eines neuen Kapital­anlage­rundschreibens (Konsultation 16/2016 - GZ: VA 25-I 3201-2016/0002 - Hinweise zur Anlage des Sicherungs­vermögens von Erst­versicherungs­unternehmen, auf die die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie von inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds) und stellte diesen zur Konsultation. Die Überarbeitung des bislang für die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungs­unternehmen geltenden Anlage­rundschreibens war aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen, darunter das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahre 2013, die Novelle des Versicherungs­aufsichts­gesetzes (VAG) im Jahre 2015 sowie insbesondere auch das Inkrafttreten einer neuen Anlageverordnung in den Jahren 2015 und 2016 bereits seit längerer Zeit überfällig. Das bislang geltende Anlage­rundschreiben vom 15. April 2011 soll mit Inkrafttreten des neuen Kapitalanlagerundschreibens ersetzt werden. Aufgehoben werden sollen dadurch des Weiteren die Rundschreiben 1/2002 (VA)- Anlagen in Asset-Backed-Securities und Credit-Linked-Notes vom 12 April 2002 (GZ: Q 4 – 99/02) und 7/2004 (VA) - Anlagen in Hedgefonds vom 20. August 2004 (GZ: VA 14 - O 1000 - 200/04).

 

Hinweise zur Verwaltungspraxis der BaFin

Der Entwurf des neuen Kapital­anlage­rundschreibens enthält verschiedene Hinweise der BaFin. Sie stellen die Verwaltungspraxis der BaFin zur Anlage des Sicherungs­vermögens von Erst­versicherungs­unternehmen, auf die die Vorschriften für kleine Versicherungs­unternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, also auch Sterbekassen, sowie von inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds dar. Neben allgemeinen Hinweisen enthält der Entwurf des neuen Kapital­anlage­rundschreibens, wie bereits das Anlage­rundschreiben vom 15. April 2011, Ausführungen zu folgenden Themen:
  • Kapitalanlage­management
  • Allgemeine Anlagegrundsätze
  • Anlagekatalog des § 2 Abs. 1 AnlV
  • Öffnungsklausel (§ 2 Abs. 2 AnlV) und ausgeschlossene Anlagen (§ 2 Abs. 4 AnlV)
  • Spezielle Mischquoten (§ 3 Abs. 2 bis 6 AnlV)
  • Kongruenz (§ 5 AnlV)
  • Wegfall der Anlage­voraus­setzungen.

 

Neuerungen im Einzelnen

Große Teile des bislang geltenden Anlage­rundschreibens vom 15. April 2011 wurden mit nur geringfügen Änderungen, insbesondere in begrifflicher Hinsicht, in den Entwurf des neuen Kapital­anlage­rundschreibens übernommen. Neu sind jedoch insbesondere Ausführungen zu den Anlageklassen, die in den Anlagenkatalog der Anlage­verordnung im Jahre 2015 neu aufgenommenen wurden. Dazu gehören insbesondere Anlagen in geschlossene inländische Produkte, die zuvor nicht als eigene Anlagekasse aufgeführt waren.

 

Ausblick

Bei der BaFin konnte bis zum 31. Januar 2017 zu dem veröffentlichten Entwurf des Kapital­anlage­rundschreibens schriftlich Stellung genommen werden. Die BaFin beabsichtigt, die eingereichten Stellung­nahmen im Internet zu veröffentlichen. Welche Änderungen sich im Rahmen des Konsultations­verfahrens noch ergeben werden, bleibt abzuwarten.

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