2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) in Kraft getreten

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zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2018

 

Am 24. Juni 2017 wurde das 2. Gesetz zur Novellierung von Finanz­markt­vor­schriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23. Juni 2017 (2. Finanz­marktnovellierungs­gesetz – 2. FiMaNoG) im Bundesgesetzblatt verkündet. In weiten Teilen ist es zum 3. Januar 2018 in Kraft getreten und hat nationale Vorschriften im Bereich der Finanzmarktaufsicht an zahlreiche neue europäische Vorgaben angepasst.
 

   

Das 2. FiMaNoG dient in 1. Linie der Umsetzung der MiFID II-Richtlinie (Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanz­instrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU) und insbesondere der darin enthaltenen zahlreichen Vorgaben für den Handel mit Finanzinstrumenten in das nationale Recht. Begleitet wird die MiFID II-Richtlinie von der MiFIR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012). Sie gilt als Verordnung zwar unmittelbar auch in Deutschland, führte jedoch an verschiedenen Stellen zu Anpassungsbedarf im nationalen Recht.


Übersicht der Gesetzesänderungen

Aus dem 2. FiMaNoG resultieren in 1. Linie Änderungen für das Wert­papier­handels­gesetz (WpHG), das Kredit­wesen­gesetz (KWG) und das Börsengesetz (BörsG). Darüber hinaus sind v.a. Änderungen des Kapi­tal­anlagegesetzbuchs (KAGB) sowie des Versicherungs­aufsichts­gesetzes (VAG) erfolgt.


Änderungen im Einzelnen

Mit dem 2. FiMaNoG ging speziell eine Überarbeitung des WpHG einher. Namentlich sind sowohl inhaltliche Anpassungen als auch eine Neustrukturierung des WpHG vorgenommen worden. So bringt das 2. FiMaNoG insbesondere einige Änderungen bei den Wohlverhaltens- und Organisationspflichten mit sich, die den Schutz der Anleger verbessern sollen. Dabei wurden v.a. die Informationspflichten der Unternehmen gegenüber den Kunden verbessert und ausdifferenziert.

Durch das 2. FiMaNoG sind des Weiteren die Produkt­überwachungs­pflichten (Product Governance) betroffen. Kernbestandteil der Pflichten ist es, für Finanzinstrumente ein internes Produktfreigabeverfahren durchzuführen und dabei jeweils einen Zielmarkt zu bestimmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Finanz­instru­mente eine Beschaffenheit aufweisen, die den Bedürfnissen der Endkunden im Zielmarkt entspricht.

Entsprechend den Entwicklungen im übrigen Kapitalmarktrecht hat das 2. FiMaNoG zudem die möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen Ge- und Verbote verschärft und potenzielle Bußgelder erhöht. Ebenso können Verstöße und verhängte Sanktionen durch die Bundes­anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun in größerem Umfang öffentlich bekannt gemacht werden.

Viele Vorschriften, insbesondere des WpHG, sind nach deren Änderung jedoch nur noch grundlegender Natur. In großem Umfang wird auf die auch in Deutschland unmittelbar anwendbaren europäischen Durch­führungs­verordnungen verwiesen. Dadurch werden die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts und die abnehmende Bedeutung nationaler Vorschriften deutlich.


Ausblick

Es ist damit zu rechnen, dass in nächster Zeit mehrere nationale Rechts­verordnungen, die im Zusammen­hang mit dem 2. FiMaNoG stehen, überarbeitet oder neu erlassen werden. Hierzu zählen bspw. die Wert­papier­dienst­leistungs-Verhaltens- und Organisations­verordnung (WpDVerOV) und die Wert­papier­­dienst­leistungs-Prüfungs­verordnung (WpDPV). 

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Fabian Hausemann

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