OGAW-V: Neuregelungen im KAGB seit dem 18. März 2016

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zuletzt aktualisiert am 22. Februar 2017

 

Am 18. März 2016 ist das OGAW-V-Um­setzungs­gesetz (OGAW-V-UmsG) als Anpassung des Kapital­anlagegesetzbuches (KAGB) in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird die am 23. Juli 2014 auf EU-Ebene verabschiedete Richtlinie RL 2014/91/EU zur Koordinierung der Rechts- und Ver­waltungs­vor­schriften sog. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-V-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Neben der Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie sieht das nationale Umsetzungsgesetz zahlreiche weitere Neuregelungen im KAGB vor. 

  

  
Die Bestimmungen über die Vergütungspolitik, die Aufgaben und die Haftung der Verwahr­stellen sowie die Sanktionsmöglichkeiten werden harmonisiert. Die Vorgaben an die Vergütungssysteme, die zuvor nur für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften galten, werden auf OGAW-Kapitalverwaltungs­gesellschaften erweitert und die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsbefreiung oder -beschränkung für OGAW-Verwahrstellen entfällt zukünftig. Der neu gefasste § 77 Absatz 4 KAGB erklärt entsprechende vertragliche Vereinbarungen ausdrücklich für nichtig. 
 
Anlässlich und in Umsetzung der Sanktionsvorgaben der OGAW-V-Richtlinie werden außerdem die Buß­geldvorschriften des § 340 KAGB neu geordnet, neue Ordnungswidrigkeiten eingeführt sowie bestehende Tatbestände angepasst. Die Unterscheidung zwischen Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit wird in diesem Zusammenhang aufgegeben und der Bußgeldrahmen insgesamt neu strukturiert und angehoben um Anleger umfassender zu schützen. Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften können verstärkt geahndet werden und Fondsgesellschaften sollen durch das neue Gesetz weniger Anreize für das Eingehen von unverhältnismäßigen Risiken haben. 
 
Neben der Umsetzung der EU-Richtlinie bringt das OGAW-V-Umsetzungsgesetz zahlreiche weitere Ände­rungen des KAGB, die über das gesamte Gesetzbuch verstreut sind: 
 
In § 1 Absatz 19 Nr. 33 d) KAGB wird eine neue Kategorie semiprofessioneller Anleger eingeführt. Dadurch sollen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in die der Bund oder ein Land investiert ist sowie Gesellschaften an denen der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist in Spezial-AIF investieren können.
 
Neu ist auch eine klarstellende Regelung in § 1 Absatz 6 Nr. 2 KAGB, wonach ein AIF seine Eigenschaft als Spezial-AIF nicht verliert, wenn eine natürliche Person, die kein semiprofessioneller Anleger im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 33 ist, kraft Gesetzes – also zum Beispiel auf Grund eines Erbfalls - Anteile an dem AIF erwirbt.
 
Für geschlossene Publikums-AIF von besonderer Bedeutung ist dabei die vorgesehene Einführung einer neuen Bemessungsgrundlage in den §§ 261 bis 263 KAGB, welche auf das aggregierte eingebrachte Kapital und noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des geschlossenen Publikums-AIF abstellt. Berechnet werden soll dieses einheitlich auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen. Die Bezugnahme auf das eingezahlte bzw. zugesagte Kapital schafft einen neuen, einheitlichen Ansatz bei geschlossenen AIF und stärkt dadurch die Verständlichkeit der investmentrechtlichen Regelungen für den Anleger. Diese neue Bezugsgröße soll beispielsweise die Einhaltung der Fremdkapitalgrenze (§ 261 Absatz 4 KAGB) in der Praxis besser handhabbar machen. Daneben soll sie nun auch einheitlich für den Grundsatz der Risikomischung (§ 262 Absatz 1 Nr. 1 KAGB) und die Beschränkung der Kreditaufnahme geschlossener Publikums-AIF (§ 263 KAGB) gelten.
 
Für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften ist zu beachten, dass ihre Registrierung gemäß neu eingeführtem § 44 Absatz 5a KAGB automatisch und unmittelbar kraft Gesetzes erlischt, wenn von ihr innerhalb eines Jahres seit Erteilung kein Gebrauch gemacht wurde oder der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, mehr als sechs Monate nicht mehr ausgeübt wird. Durch diese Neuregelung sollen Vorratsregistrierungen und Registrierungsgesellschaften, die nicht mehr tätig sind, verhindert werden. Ein „Gebrauch machen" im Sinne dieser Neuregelung dürfte unter anderem vorliegen, wenn Vertriebstätigkeiten durchgeführt werden.
 
Bei Sondervermögen kann die Verwaltung nach dem neu eingeführten § 100 b KAGB zukünftig nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen auf eine andere Kapitalverwaltungs­gesellschaft übertragen werden. Bisher war nur der Fall geregelt, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung eines Sondervermögens kündigt, mit der Rechtsfolge der Abwicklung des Sondervermögens durch die Verwahrstelle nach § 100 KAGB. Der Fall, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft direkt die Verwaltung eines Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft überträgt, war im KAGB nicht geregelt. Ein Wechsel der Verwahrstelle bedarf bei Publikumssondervermögen zukünftig der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 
 
Die geänderte Regelung des § 281 KAGB sieht vor, dass eine Verschmelzung von offenen inländischen Spezialinvestmentvermögen auch dann zulässig ist, wenn Spezialinvestmentvermögen in der Rechtsform einer offenen Investment­kommanditgesellschaft aufgelegt sind. Bisher war in § 281 KAGB nur die Verschmel­zung von Spezialinvestmentvermögen geregelt, wenn diese in der Rechtsform des Sonder­vermögens oder der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital aufgelegt waren.
 
Für geschlossene Spezial-AIF wird in § 285 Absatz 2 KAGB eine neue Produktklasse „Kreditfonds” in das Gesetz aufgenommen. So soll künftig die Kapitalverwaltungs­gesellschaft für Rechnung eines geschlossenen Spezial-AIF Gelddarlehen an Unternehmen gewähren dürfen. Ist der Spezial-AIF an dem jeweiligen Unter­nehmen beteiligt,  sollen Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals zulässig sein. Soll für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AIF ein Gelddarlehen an ein Unternehmen vergeben werden, an dem der AIF nicht beteiligt ist, sollen Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals zulässig sein. Durch diese Differenzierung soll dem praktischen Bedürfnis zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen insbesondere in den Bereichen Private Equity und Venture-Capital in größerem Umfang Rechnung getragen werden.

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Dr. Ralf Ellerbrok

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