Neuerung ab 2018 in der Umsatzsteuer: Erweiterung der Steuerbefreiung bei der Verwaltung von Investmentfonds

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zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2018

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (Rechtssache C-595/13 – Fiscale Eenheid) in Bezug auf die Definition der „Verwaltung von Sondervermögen” bestätigt, dass eine Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsleistungen im Hinblick auf alle Fonds und Vehikel zu gewähren ist, die im Wettbewerb zueinander stehen und die auf nationaler Ebene einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen sind. Im Sinne der unionsrechtlichen Vorgabe zur Steuerbefreiung für Portfolioverwaltung gelten Immobilienfonds als „Sondervermögen”.

 

    

Für betroffene Leistungen, die ab dem 1.1.2018 ausgeführt werden, wurde das Urteil im Rahmen des Investmentsteuergesetzes durch eine Erweiterung des § 4 Nr. 8h UStG in das deutsche Recht umgesetzt. Der Befreiungstatbestand nach § 4 Nr. 8h UStG ist dahingehend erweitert, dass sich die Steuerfreiheit nun auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) i.S.d. § 1 Absatz 2 KAGB und auf mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds (AIFs) i.S. von § 1 Absatz 3 KAGB bezieht. Damit entfällt die bisherige Bezugnahme auf Investmentfonds i.S.d. Investmentsteuergesetzes. Unverändert beibehalten wird die Steuerfreiheit für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S.d. VAG.

 

Immobilienfonds als umsatzsteuerbefreites Sondervermögen

Der EuGH hat bereits 2014 zur Auslegung des unionsrechtlich verwendeten Begriffs „Sondervermögen” für die Steuerbefreiung in Art. 135 Abs. 1 lit. g MwStSystRL entschieden, dass hierunter die nach der OGAW-Richtlinie bzw. der AIFM-Richtlinie regulierten Vermögensanlagen fallen.

 

Mit seinem Urteil in der Rechtssache Fiscale Eenheid hat der EuGH erweiternd festgelegt, dass auch andere Arten von Anlagevermögen als OGAW unter die Umsatzsteuerbefreiung für Sondervermögen fallen, wenn die EU-Mitgliedstaaten auch für sie eine besondere (national-)staatliche Aufsicht vorsehen und sie mit OGAW vergleichbar seien. Zudem sei keine Beschränkung hinsichtlich der Anlageform bzw. der Anlage­gegenstände (z.B. eine Begrenzung auf Wertpapiervermögen) ersichtlich. Denn zwischen Anlagevermögen – die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstehen – gibt es einen unmittelbaren Wettbewerb unabhängig davon, ob sie aus Wertpapieren oder Immobilien bestehen.

 

Steuerfreie Verwaltung für Investmentkommanditgesellschaften nach KAGB oder alternative Investmentfonds?

Das deutsche Recht sah bislang in § 4 Nr. 8h UStG eine Steuerbefreiung für die „Verwaltung von Invest­ment­fonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes” vor, d.h. wohl nur für die Verwaltung offener Investmentfonds. Demzufolge erfüllten bspw. geschlossene Investmentvermögen, Private-Equity-Fonds, Venture Capital Fonds sowie solche, die nicht mind. einmal jährlich die Anteilsrückgabe ermöglichen, wohl nicht diese Anforderung. Sie qualifizierten also nicht als Investmentfonds i.S.d. § 4 Nr. 8h UStG.

 

Die Rechtsprechung des EuGH war jedoch so zu interpretieren, dass auch die Verwaltung von nicht als Invest­ment­fonds qualifizierenden Investmentvermögens, d.h. auch vergleichbare geschlossene Investmentvermögen, unter bestimmten Voraussatzungen von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Da im KAGB auch Invest­ment­kommandit­gesell­schaften einer entsprechenden nationalen Regulierung unterliegen, wären diese unter Bezugnahme auf die Argumentation des EuGH ebenfalls von der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen „begünstigt”.

 

Für Umsätze ab dem 1. Januar 2018 wurde die Rechtsprechung im Rahmen des Investmentsteuergesetzes durch eine Erweiterung des § 4 Nr. 8h UStG in das deutsche Recht umgesetzt. Der Befreiungstatbestand nach § 4 Nr. 8h UStG ist dahingehend erweitert, dass sich die Steuerbefreiung nun auf die folgenden Fonds und damit auf bestimmte Umsätze bezieht:
  • Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) i.S. § 1 Absatz 2 KAGB
  • Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds (AIFs) i.S. von § 1 Absatz 3 KAGB
  • Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

 

Die Finanzverwaltung hat dazu konkretisierend mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 zur gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschn. 4.8.13 UStAE entsprechend angepasst. Ob ein alternativer Investmentfonds (AIF) vergleichbar einem OGAW ist, ergibt sich nach den folgenden 7 Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen:

  1. die AIF unterliegen einer vergleichbaren besonderen staatlichen Aufsicht (z.B. Regulierung gemäß dem KAGB oder der AIFM-Richtlinie),
  2. die AIF sprechen den gleichen Anlegerkreis an (Kleinanleger),
  3. die AIF unterliegen den gleichen Wettbewerbsbedingungen (vergleichbare Pflichten und Kontrollen),
  4. Ausgabe von Anteilsrechten an mehrere Anleger,
  5. der Ertrag der Anlage hängt von den Ergebnissen der Anlage ab,
  6. die Anteilsinhaber sind am Gewinn und Risiko der Verwaltung des Vermögens beteiligt und
  7. die Anlage des Vermögens erfolgt nach dem Grundsatz der Risikomischung.

Tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien (Property Management) nicht umsatzsteuerfrei

Zum Begriff der „Verwaltung” hatte der EuGH früher bereits entschieden, dass Tätigkeiten Dritter gegen­über einer Kapitalverwaltungsgesellschaft unter die umsatzsteuerfreie Verwaltung von Sondervermögen fallen können, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Verwaltung von Investmentfonds erfüllt (Rechtssache C-462/12 – ATP PensionService). Zu diesen Tätigkeiten zählen u.a. die Aufgaben der Portfolioverwaltung und bestimmte administrative Aufgaben (Rechtssache C-275/11 – GfBk). Rein technische Dienstleistungen – wie etwa die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems oder die tatsächliche Bewirtschaftung der Immo­bilien (z.B. Property Management Services) – fallen dagegen nicht unter den Begriff „Verwaltung”. Dazu ergeben sich auch nach wie vor keine Änderungen.

 

Hinweise und Empfehlungen für die Praxis

Der Befreiungstatbestand nach § 4 Nr. 8h UStG ist seit dem 1. Januar 2018 erweitert, sodass sich die Steuerfreiheit auch auf die Verwaltung von mit OGAWs i.S.d. § 1 Absatz 2 KAGB vergleichbaren alter­nativen Investmentfonds (AIFs) i.S. von § 1 Absatz 3 KAGB bezieht. Entsprechende Kriterien, wann eine derartige „Vergleichbarkeit” gegeben sein soll, hat die deutsche Finanzverwaltung in Abschn. 4.8.13 UStAE normiert. Gleichwohl sind die genauen Grenzen und Definitionen der Voraussetzungen noch unklar, sodass (immer noch) Interpretationsspielraum besteht.

 

Eine Überprüfung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungserbringung bestehender oder geplanter Kapitalverwaltungsgesellschaften ist daher unbedingt angeraten, insbesondere ob die seit 1. Januar 2018 anzuwendende Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8h UStG für den jeweiligen Fonds greift. Für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8h UStG besteht nämlich keine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG, um Vorsteuervolumen zu sichern, sodass jeweils bei steuerfreier Verwaltungsleistung der Ausschluss von Vorsteuerbeträgen für im (unmittelbaren) Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen stehenden Eingangsleistungen ausge­schlossen wäre und damit eine definitive Kostenbelastung darstellt. Hier sollte in der Praxis das Aufsetzen der vertraglichen Vereinbarungen, ein Splitten in die einzelnen Leistungselemente sowie Bepreisung dieser überlegt werden sowie die wirtschaftliche Gesamtschau möglicherweise argumentierbarer einheitlicher Leistungen z.B. mit rein administrativen Nebenleistungen.

 

Beim Outsourcing können die Tätigkeiten der Dienstleister nach Auffassung der deutschen Finanzver­waltung steuerfrei sein, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf der Vermögenswerte gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bestehen, wenn eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft bejaht wird. Eine solche Änderung ergibt sich wohl nicht. Gleich­wohl sollte auch hier überprüft werden, ob bisher – v.a. seit 2014 – die umsatzsteuerliche Abrechnung der erbrachten und bezogenen Leistungen zutreffend erfolgte, um Vorsteuerabzugs- und/oder Umsatzsteuer(nachzahlungs-)risiken zu vermeiden.

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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