Verschärfung des kasachischen Aufenthaltsrechts ab dem 1. Januar 2017

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In der Juli/August 2016-Ausgabe unseres Newsletters, haben wir im Detail über das kasachische Aufenthaltsgesetz berichtet.
 
Ab dem 1. Januar 2017 soll eine neue Fassung in Kraft treten: Der kasachische Gesetzgeber hat darin die Voraussetzungen für den Aufenthalt und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit von Ausländern verschärft.
 
Die wichtigsten Änderungen betreffen sowohl die Voraussetzungen für den Erhalt einer Arbeitsgenehmigung als auch die Anforderungen an ausländische Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. unternehmensinternen Versetzung von der Stammgesellschaft an ihr kasachisches Tochterunternehmen oder an ihre kasachische Filiale/Repräsentanz entsandt werden können. Darüber hinaus wird für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nunmehr eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr schwankt zwischen umgerechnet 790 Euro und 1.450 Euro.
 
Im Einzelnen:
 

Änderungen der Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung

Nach dem bisherigen Recht konnte eine Arbeitsgenehmigung für bis zu 3 Jahre erteilt werden. Nunmehr wird eine Arbeitsgenehmigung für die 1. Kategorie (Geschäftsführer und leitendes Personal) für jeweils 12 Monate erteilt und kann sodann für weitere 12 Monate verlängert werden. Innerhalb der 1. Kategorie kann eine Arbeitsgenehmigung demzufolge beliebig oft erteilt werden.
 
Bei den Arbeitsgenehmigungen der 2. und 3. Kategorie beträgt die Geltungsdauer ebenfalls 12 Monate mit der Möglichkeit der dreimaligen Verlängerung für jeweils 12 weitere Monate.
 
Arbeitsgenehmigungen der 4. Kategorie werden ausschließlich für 12 Monate erteilt und können nicht verlängert werden.
 
Die oben beschriebenen Einschränkungen bewirken nach unserem Dafürhalten aus der praktischen Sicht keine wesentlichen Änderungen, die sich auf eine wirtschaftliche Betätigung in Kasachstan auswirken, sofern die Tätigkeit in Form einer kas. GmbH (TOO) ausgeübt wird und dort ausländisches Personal angestellt ist.
 

Keine Befreiung für Leiter von Filialen und Repräsentanzen von der Arbeitsgenehmigungspflicht

In der noch geltenden Fassung des kasachischen Aufenthaltsrechts existiert eine Ausnahme von dem Erfordernis der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für Leiter von ausländischen Filialen oder Repräsentanzen (vgl. § 5 der „Regelungen für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer und die Gewinnung ausländischer Arbeitskräfte durch den Arbeitgeber”). Sie müssen lediglich ein Arbeitsvisum (Kategorie M1) erhalten, was stets ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich war.
 
In der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des kasachischen Aufenthaltsgesetzes existiert keine solche Ausnahme mehr. Wer sein solches Arbeitsvisum besitzt, mussim neuen Jahr nach dessen Ablauf eine Arbeitsgenehmigung für sich beantragen lassen. Folgende Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung sind deshalb einzuhalten:
 

  1. Der Anteil der kasachischen Staatsbürger im Unternehmen darf nicht weniger als 70 Prozent der Beschäftigten der 1. und 2. Kategorie betragen.
     
  2. Der Anteil der kasachischen Staatsbürger im Unternehmen darf nicht weniger als 90 Prozent der Arbeitnehmer der 3. und 4. Kategorie betragen.
     
  3. Ausnahmen gelten insoweit für
    3.1 Kleinbetriebe (bis zu 25 vollbeschäftigte Mitarbeiter);
    3.2 staatliche Organisationen und Unternehmen;
    3.3 Arbeitsgenehmigungen für Angehörige bestimmter Länder, mit denen Kasachstan internationale Verträge o.ä. abgeschlossen hat und
    3.4 für sog. Prioritätsprojekte bei Zustimmung von zuständigen Ministerien.


Eine Arbeitsgenehmigung wird ferner nur dann erteilt, wenn keine Möglichkeit besteht, die vakante Stelle mit einem kasachischen Staatsbürger zu besetzen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, auf dem kasachischen Arbeitsmarkt nach einem passenden Kandidaten zu suchen. Dafür reicht der Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung bei der zuständigen Behörde ein. Wird keine lokale Arbeitskraft gefunden, so kann die Arbeitsgenehmigung erteilt werden.
 
Nähere Informationen zu den weiteren Pflichten des Arbeitsgebers, die sich in der neuen Fassung nicht verändert haben, finden Sie in dem Beitrag „Arbeitsgenehmigungen für Ausländer in Kasachstan: aktuelle Gesetzeslage” der Juli/August 2016-Ausgabe unseres Newsletters. 
 

Denkbare Alternative zum Erhalt einer Arbeitsgenehmigung ist der Erhalt einer Erlaubnis zur unternehmensinternen Versetzung

 Leiter von Filialen und Repräsentanzen können grundsätzlich im Rahmen der sog. unternehmensinternen Versetzung von der Stammgesellschaft an die kasachische Niederlassung entsandt werden. Auf diese Möglichkeit wird nachfolgend im Detail eingegangen.
 

Erlaubnis zur unternehmensinternen Versetzung

Im Rahmen der unternehmensinternen Versetzung können folgende Personen nach Kasachstan entsandt werden:

  1. Geschäftsführendes Personal
  2. Manager
  3. Fachkräfte

Hervorzuheben ist, dass das neue Gesetz nunmehr eine Legaldefinition der Begriffe bereitstellt. Zudem verweist der Gesetzgeber auf eine weitere Verordnung, die im Detail einzelne Berufe u.a. den des Geschäftsführers und/oder des leitenden Personals näher beschreibt. Für den Erhalt einer Erlaubnis zur unternehmensinternen Versetzung ist ein Hochschulabschluss in der jeweiligen Fachrichtung nebst nachgewiesener Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren bei dem jeweiligen Mitarbeiter notwendig.
 
Ferner muss der zu versetzende Mitarbeiter bereits mindestens ein Jahr in der Stammgesellschaft gearbeitet haben.
 
Mit Ausnahme für das geschäftsführende Personal gilt zudem wiederum eine betriebsinterne Quote von 50 Prozent im Verhältnis zu den lokalen Mitarbeitern.
 
Die Möglichkeit der Versetzung besteht für maximal 3 Jahre. Die entsprechende Erlaubnis kann um ein weiteres Jahr verlängern werden.
 
Für Leiter von Filialen und Repräsentanzen ist der Erhalt einer Erlaubnis zur unternehmensinternen Versetzung eine Alternative zum Erhalt einer Arbeitsgenehmigung, weil bei geschäftsführendem Personal keine betriebsinternen Quoten eingehalten werden müssen.
 

Die Vorlage eines Nachweises über Grundkenntnisse der kasachischen Sprache ist für das geschäftsführende Personal nicht notwendig. Das Erfordernis gilt nur für Fachkräfte, die von der Stammgesellschaft nach Kasachstan versetzt werden sollen.

 

Fazit

Die neue Fassung des kasachischen Aufenthaltsgesetzes wirft bereits jetzt viele Fragen in der Rechtspraxis auf. Wir empfehlen Ihnen, mit uns ein persönliches Beratungsgespräch zu vereinbaren, damit konkrete Fallkonstellation in Ihrem Unternehmen geprüft, mögliche Risiken vorsorglich erkannt und Lösungen gefunden werden können.
 

zuletzt aktualisiert am 04.11.2016​

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