Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

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Im Zuge des letzten Jahres haben wir Sie im Rahmen unserer Veröffentlichungen und Veranstaltungen bereits mehrfach über das Gesetzgebungsverfahren zum Kleinanlegerschutzgesetz informiert.
 
Nun können wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass am vergangenen Freitag, den 10. Juli 2015, das Gesetz nun in seiner vom Bundestag Ende April beschlossenen Fassung in Kraft getreten ist.
 
Für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen führt das Kleinanlegerschutzgesetz teilweise neue Pflichten ein. Darüber hinaus zählen speziell partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen künftig ebenfalls zu den Vermögensanlagen und unterfallen fortan grundsätzlich den Regelungen des Vermögensanlagengesetzes.
 
Dieses enthält in seiner nun geänderten Fassung neue oder auch ergänzende Regelungen besonders zu folgenden Themen:
  • Mindestlaufzeit
  • Kündigungsfrist
  • Nachschusspflichten
  • Gültigkeit und Inhalt des Verkaufsprospekts
  • Inhalt des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) und sonstiger Anlegerinformationen 
  • Mitteilungs-, Nachtrags- und Veröffentlichungspflichten
  • Widerrufsrecht
  • Werbung für Vermögensanlagen
  • Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 
Bei der Beurteilung, ob diese Neuerungen auch für Ihre Produkte von Relevanz sind und/oder ob für Sie Übergangsvorschriften gelten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

Rödl & Partner bietet Ihnen verschiedene Informationsmöglichkeiten:

Individuelle Fragestellungen können direkt in einem persönlichen Gespräch mit unseren Beratern analysiert werden. Sprechen Sie Ihren persönlichen Betreuer an, der gerne für Sie auch ein gemeinsames Erstgespräch mit einem unserer Spezialisten koordiniert, oder Sie wenden sich direkt an unsere Spezialisten.
 
Zudem werden wir in unserem Newsletter Fondsbrief nochmals zeitnah in einem Beitrag Einzelheiten berichten.

 

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