Sonderregelungen für den internationalen Lufttransport von und nach China

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veröffentlicht am 26. Juni 2017

 

​Neben dem Eisenbahntransport zählt die Luftfracht ebenfalls zu den häufig gewählten Modi für Warentransporte von und nach China. Die größten chinesischen Frachtflughäfen in absteigender Reihenfolge sind Hongkong, Shanghai, Peking, Guangzhou, Shenzhen, Chengdu, Zhengzhou und Chongqing. Die Volksrepublik hat einige wichtige internationale Abkommen in diesem Bereich ratifiziert, wie bspw. das Montrealer Übereinkommen 1999 und das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955.

 

 

Da auf die Mehrzahl der internationalen Luftbeförderungen von und nach China das Montrealer Übereinkommen 1999 Anwendung findet, werden nur die Regelungen dieses Abkommens berücksichtigt.

 

Wesentliche Bestimmungen

Einige Schlüsselbestimmungen können wie folgt zusammengefasst werden:

 

Verpackung

  • Eine direkte Bestimmung, die dem Absender eine direkte Verpflichtung zur adäquaten Verpackung für die Luftbeförderung auferlegen würde, existiert nicht. Jedoch kann sich der Luftfrachtführer u.U. enthaften, wenn er nachweist, dass die gewählte Verpackung unzureichend war (s.u.).

Haftung

  • Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Beschädigung, Verlust, Zerstörung oder Verspätung, die aufgrund eines Ereignisses während der Luftbeförderung (Obhut des Luftfrachtführers) entstanden sind.
  • Die Luftbeförderung erstreckt sich nicht auf Transporte durch andere Verkehrsträger (Ausnahmen aber in Text genannt).
  • Der Luftfrachtführer haftet für Schäden, die durch eine Verspätung der Luftbeförderung entstehen.

Enthaftung

  • Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn und soweit er nachweisen kann, dass Zerstörung, Verlust oder Beschädigung der Güter durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:
a) die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel;
b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute;
c) Kriegshandlungen oder bewaffnete Konflikte;
d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter.
  • Der Luftfrachtführer haftet nicht für Verspätungsschäden wenn er nachweisen kann, dass er oder seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
  • Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person oder ihr Rechtsvorgänger, die den Schadenersatzanspruch erhebt, den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so haftet er ganz oder teilweise nicht, insoweit diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.
  • Die Annahme der Fracht durch den Empfänger ohne Vorbehalt begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Fracht unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert wurde.
  • Bei Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, innerhalb von 14 Tagen nach Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Bei Verspätungen gilt eine Frist von 21 Tagen.
Erfolgt eine Anzeige nicht innerhalb dieser Zeiten, besteht kein Anspruch gegen den Luftfrachtführer, es sei denn dieser hat arglistig gehandelt.

Limitierung

  • Die Haftung des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist auf 19 Sonderziehungsrechte (Special Drawing Rights) pro Kilogramm beschränkt.
  • Das in Betracht zu ziehende Gewicht ist das Gesamtgewicht des betroffenen Frachtstücks bzw. der Frachtstücke.
  • Ein vertragliches Ausschließen oder Unterschreiten der Haftungslimitierung ist nicht möglich.
  • Eine Warenwertdeklaration oberhalb der Haftungslimitierung ist gegen Gebühr möglich.

Zeitablauf

  • Ansprüche gegen den Luftfrachtführer müssen innerhalb von zwei Jahren ab Ankunft oder geplanter Ankunft am Bestimmungsort oder ab Abbruch der Beförderung gerichtlich geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).

 

Für nationale Luftbeförderungen in China oder in Fällen, in denen das Montrealer Übereinkommen 1999 keine Anwendung findet sowie bei Fragestellungen die nicht abschließend geregelt sind, enthält das Zivilluftfahrtgesetz der Volksrepublik China (Civil Aviation Law of the People's Republic of China) weitere Haftungsregelungen und Bestimmungen.

 

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zu den Haftungsregelungen im internationalen Warentransport von und nach China.
 
Weitere Sonderregelungen finden im Eisenbahntransport, Seetransport sowie im Fall des multimodalen Transports Anwendung.

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