Mexiko: Freie Sprachwahl bei der Buchführung

PrintMailRate-it

Nach einem neuen Gesetzentwurf dürfen Buchhaltungsunterlagen in Mexiko zukünftig in jeder beliebigen Sprache geführt werden. In den meisten Fällen werden für die Behörden aber spanische Übersetzungen erforderlich sein. 

 
Die mexikanische Steuerverwaltungsbehörde („Servicio de Administración Tributaria”, SAT) hat auf ihrer Website einen Entwurf des Dritten Steuervereinfachungsgesetzes („Third Amendement to the Miscellaneous Tax Resolution”) veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine neue Regelung vor, die es dem Steuerzahler ermöglicht, Buchhaltungsunterlagen, inklusive Belegmaterial für Unternehmenstransaktionen, in jeder Sprache zu führen. Für alle nicht auf Spanisch geführten Buchführungsunterlagen können die Steuerbehörden allerdings eine professionelle spanische Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen. Von dieser Möglichkeit werden die Steuerbehörden auch in begründeten Fällen voraussichtlich Gebrauch machen.  
 
Auch bei Rückerstattungsanträgen für Steuern und Ausgleichszahlungen ist eine  professionelle Übersetzung der Belegmaterialien ins Spanische erforderlich. 
 
Aus unserer Sicht ist die geplante Regelung sehr zu begrüßen, da sie für viele ausländische Unternehmen, die in Mexiko Investitionen planen, eine große Erleichterung darstellen wird. Anderseits empfehlen wir wichtige Dokumente in der jeweiligen Landessprache vorzuhalten oder aber zumindest eine englischsprachige Übersetzung für mögliche Behördenanfragen bereitzuhalten. 
 
Die neue Regelung steht derzeit noch vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Über weitere Details werden wir zu gegebener Zeit berichten.    
 
zuletzt aktualisiert am 24.06.2015

Kontakt

Contact Person Picture

Mathias Müller

Steuerberater, MBA (Chicago), Certified Public Accountant (III, USA)

Partner

+49 89 9287 802 10

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu