Neue Regelungen für Verrechnungspreise in der Ukraine

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In der Ukraine wurde Ende Dezember 2014 eine Steuerreform durchgeführt. Die neuen Regelungen sind zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten.  Das Gesetz Nr. 72-VIII  vom 28. Dezember 2014 „Über die Änderungen des Steuergesetzbuches der Ukraine betreffend die Steueraufsicht über die Verrechnungspreise” (im Weiteren: Gesetz Nr. 72-VIII) brachte wichtige Änderungen in die Regelungen der Transferpreise in der Ukraine. Durch das Gesetz wurde das Prinzip des „ausgestreckten Arms” eingeführt, was den internationalen Standards für Verrechnungspreise entspricht.

 
Die wichtigsten Änderungen kann man in folgende Punkte zusammenfassen:
 
1. Die neuen Regelungen werden nur auf die Körperschaftsteuer angewendet. 
 
2. Der Mindestschwellenwert für die Einordnung der Operationen als „kontrollierte Operation” wurde gesenkt. Operationen gelten als kontrolliert, wenn zugleich folgende Bedingungen erfüllt werden:
  • Der gesamte Ertrag des Steuerzahlers und/oder seiner verbundenen Personen aus allen Geschäftsvorfällen, die bei der Bestimmung des Besteuerungsobjekts für die Körperschaftsteuer berücksichtigt werden, übersteigt für das jeweilige Steuerjahr 20 Mio. Hrywnja.
  • Das Volumen der Gruppe solcher kontrollierten Operationen des Steuerzahlers und/oder seiner verbundenen Personen übersteigt für das jeweilige Steuerjahr 1 Mio. Hrywnja (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) oder 3 Prozent des Ertrags, der bei der Bestimmung des Besteuerungsobjekts für die Körperschaftsteuer berücksichtigt wird.
 
Wenn der Wert der kontrollierten Operationen des Steuerpflichtigen mit einem einzigen Geschäftspartner 5 Mio. Hrywnja (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt, hat der Steuerpflichtige einen Bericht über kontrollierte Operationen vorzulegen. Der Bericht ist in Übereinstimmung mit der genehmigten Form zu erstellen und elektronisch bis zum 1. Mai des nach dem Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen. 
 
3. Es wurden zudem neue Arten der kontrollierten Operationen bestimmt. Die neuen Regeln werden auf folgende Geschäftsvorfälle angewendet:
  • wirtschaftliche Operationen der ukrainischen Steuerzahler mit verbundenen ausländischen Unternehmen;
  • wirtschaftliche Operationen zum Verkauf von Waren, die  über nichtansässige Kommissionäre durchgeführt werden;
  • wirtschaftliche Operationen mit Partnern, die in sog. „Niedrigsteuerländern” ansässig sind (die Liste der Niedrigsteuerländer wird durch das Ministerkabinett der Ukraine beschlossen);
  • wirtschaftliche Operationen mit verbundenen Unternehmen, unter der Beteiligung eines nichtverbundenen Vermittlers.
 
4. Änderungen wurden auch bzgl. der Informationsquellen vorgenommen, die der Steuerzahler benutzen kann.
 
5. Die Verrechnungspreisdokumentation ist innerhalb 1 Monats ab dem Tag, an dem eine Anfrage der Steuerbehörde beim Steuerzahler eingegangen ist, einzureichen. Eine solche Anfrage kann frühestens am 1. Mai des nach dem Berichtsjahr folgenden Jahres  gestellt werden.
 
6. Die Dauer der Betriebsprüfung für die Verrechnungspreise darf 18 Monate nicht überschreiten. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung für weitere 12 Monate.Die Dauer der Betriebsprüfung für die Verrechnungspreise darf 18 Monate nicht überschreiten. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung für weitere 12 Monate.
 
7. Die Strafsanktionen wurden geändert und eine Strafe in Höhe von
  • 100 Mindestlöhnen, die zum 1. Januar des Steuerjahres (Berichtsjahres) festgelegt ist, falls der Bericht über kontrollierte Operationen nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist;
  • 5 Prozent des Betrags der kontrollierten Operationen, die im Bericht nicht ausgewiesen worden sind;
  • 3 Prozent des Betrags der kontrollierten Operationen, zu denen keine Dokumentation eingereicht wurde ;
  • nicht mehr als 200 Mindestlöhnen für alle kontrollierten Operationen, zu denen keine Dokumentation eingereicht wurde;
eingeführt.
 
8. Das Gesetz Nr. 72-VIII  hat die Verjährungsfrist zur Prüfung der Verrechnungspreise auf bis zu 7 Jahre (genau: 2.555 Tage) verlängert. Das Gesetz Nr. 72-VIII  hat die Verjährungsfrist zur Prüfung der Verrechnungspreise auf bis zu 7 Jahre (genau: 2.555 Tage) verlängert. 
 

Zusammenfassung

Die neuen Regelungen haben die bisherigen Regelungen über Verrechnungspreise in der Ukraine an die internationalen Standards angenähert. Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der neuen Vorschriften reibungslos in der Praxis erfolgen wird. Unternehmen, die in der Ukraine tätig sind, sollten diese Änderungen bei ihrer Verrechnungspreispolitik und bei der Erstellung der Unterlagen von betroffenen Geschäften berücksichtigen.
 
zuletzt aktualisiert am 12.05.2015 
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