Non-Performing-Loans: Übertragung zahlungsgestörter Forderungen ist keine wirtschaftliche (umsatzsteuerbare) Tätigkeit

PrintMailRate-it

von Dr. Heidi Friedrich-Vache und Victoria Zwoelfer

 

​Hintergrund

Die deutsche Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Erwerbs sog. zahlungsgestörter Forderungen geändert.
 

Für die Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Sachverhalt der Umsatzbesteuerung unterliegt, muss der Leistende ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Das ist der Fall, wenn der Leistende eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht ausübt.
 

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof und in Nachfolgeentscheidung der Bundesfinanzhof (Urteile vom 26. Januar 2012 und 4. Juli 2013) entschieden, dass im Fall einer Übertragung zahlungsgestörter Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos der Erwerber keine entgeltliche Dienstleistung erbringt und eine wirtschaftliche Tätigkeit somit ebenfalls nicht ausgeübt wird. Infolgedessen wird also keine Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn begründet.
 

Eine Übertragung zahlungsgestörter Forderungen liegt vor, wenn eine Forderung (mit Rückzahlungs- und Zinsanspruch), soweit sie fähig ist, ganz oder teilweise seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen ist, d.h. wenn die Differenz zwischen Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert (voraussichtlich realisierbarer Teil der Forderungen) der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung spiegelt.
 

Abgrenzung zahlungsgestörter vs. nicht zahlungsgestörter Forderungen und sog. Factoring

Beim Factoring erwirbt der Forderungskäufer (Factor) eine Forderung vom Forderungsverkäufer (Anschlusskunde). Wirtschaftlicher Gehalt dieses Vorgangs ist in erster Linie, den Anschlusskunden von der Verwaltung und Einziehung der Forderung zu entlasten und ihm dafür Liquidität zu verschaffen; beim echten Factoring erfolgt das mit Übernahme des Ausfallrisikos durch den Faktor.
 

Beim Ankauf und Einziehen der Forderungen erbringt der Forderungserwerber im Factoring gerade eine eigenständig steuerbare Leistung bzw. wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit an den Anschlusskunden, die grundsätzlich seine Unternehmereigenschaft begründen würde, sofern diese u.a. auch mit nachhaltiger Erzielung von Einnahmen erfolgt.
 

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war die Übertragung zahlungsgestörter Forderungen ein Unterfall des Factoring. Eine Forderung war danach insgesamt zahlungsgestört, wenn sie ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 6 Monaten nicht ausgeglichen wurde. Der wirtschaftliche Nennwert der Forderung, also der Wert, den beide Parteien der Forderung tatsächlich beimaßen, einschließlich der Vergütung für den Einzug der Forderung und der Zahlungen, die der Factor für das Risiko des Forderungsausfalls erhielt und die als Gegenleistung für eine Leistung des Factors anzusehen waren, galt als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die (steuerbare) Leistung des Factors.
 

Geänderte Auffassung der Finanzverwaltung zu sog. Non-Performing-Loans

Nach geänderter Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2015) wird neben sog. echtem und unechtem Factoring nun zusätzlich zwischen der Abtretung zahlungsgestörter und nicht zahlungsgestörter Forderungen unterschieden.
 

Eine Forderung gilt danach als zahlungsgestört, wenn sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. Während also beim Factoring nach wie vor das Risiko des Ausfalls bzw. der Forderungsausfall an sich für den Kaufpreis der abzutretenden Forderung und somit auch für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Leistung des Forderungskäufers grundsätzlich keine Rolle spielt, wird im Forderungskauf von non-performing-loans ein Abschlag auf den Nennwert gerade wegen der fehlenden Werthaltigkeit der Forderung vorgenommen. Hierin wird kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt gesehen. Folglich ist auch kein der Umsatzbesteuerung unterliegender, eigenständiger wirtschaftlicher Vorgang (Umsatz) gegeben.
 

Hinweise für die Praxis und Empfehlungen

Beim Forderungsverkauf und -erwerb ist zu prüfen, ob es sich um eine zahlungsgestörte Forderung handeln könnte.
 

Relevantes Abgrenzungskriterium zwischen (echtem oder unechtem) Factoring und dem Erwerb von non-performing-loans ist insoweit, ob eine eventuelle Zahlungsstörung vor (dann non-performing-loans) oder nach der Vereinbarung über den Erwerb eingetreten ist (dann Factoring).
 

Die geänderte Verwaltungsauffassung gilt für alle offenen Fälle. Für vor dem 1. Juli 2016 ausgeführte Übertragungen von Forderungen wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend nach den Grundsätzen der alten Finanzverwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 3. Juni 2004) vorgehen, d.h. von einer in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung des Forderungskäufers an den Veräußerer ausgehen, der unter der weiteren Voraussetzung aus einer Abrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis grundsätzlich den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
 

Werden im Forderungspaket zahlungsgestörte und nicht zahlungsgestörte Forderungen übertragen, muss der Erwerber das Portfolio hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs aufteilen. Aus Eingangsrechnungen für den Erwerb zahlungsgestörter Forderungen und den Forderungseinzug besteht kein Vorsteuerabzugsrecht für den Erwerber.
 

Durch die Qualifizierung als nicht wirtschaftliche Tätigkeit begründen Forderungserwerbe keine Unternehmereigenschaft mehr. Umgekehrt kann die Nichtbegründung der Unternehmereigenschaft, z.B. für eine sog. ClaimCo oder eine Treuhandgesellschaft, die etwa Insolvenzforderungen aufkauft zu einem entsprechend niedrigeren Wert einer antizipierten Insolvenzquote – nicht nur aus cashflow-Aspekten – vorteilhaft sein, weil keine Umsatzsteuer zu fakturieren und vorzufinanzieren ist.
 

zuletzt aktualisiert am 23.03.2016

Deutschland Weltweit Search Menu