Österreichs „Bankenpaket”: Auch deutsche Anleger sind betroffen

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​Im Jahr 2015 hat Österreich ein sog. „Bankenpaket” erlassen, das der österreichischen Finanzverwaltung zur Informationsbeschaffung bei Banken in Österreich dient.
Wesentliche Inhalte dieses Bankenpakets sind die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters (KontRegG), die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards (GMSG) u.a. für den internationalen automatischen Informationsaustausch sowie Meldepflichten von Kapitalabflüssen und – man beachte – auch von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein.
 

Meldung von Kapitalabflüssen

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet insbesondere österreichische Banken, Abflüsse von mindestens 50.000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen dem österreichischen Bundesfinanzministerium rückwirkend ab 1. März 2015 zu melden. Eine Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Nach dem Schreiben des österreichischen Bundesfinanzministeriums vom 23. Dezember 2015 sollen z.B. Meldungen erfolgen, wenn mehrfache Barauszahlungen zwischen jeweils 10.000 Euro und 49.999,99 Euro innerhalb eines Kalenderquartals den Gesamtbetrag von 130.000 Euro übersteigen. Abflüsse sind dabei insbesondere Überweisungen, Auszahlungen, Schenkung von Wertpapieren im Inland (Österreich) sowie die Übertragung von Wertpapieren auf ausländische Depots.
 

Die Meldungen solcher Kapitalabflüsse für den Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 haben bis zum 31. Oktober 2016 zu erfolgen. Kapitalabflüsse im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 müssen bis zum 31. Januar 2017 gemeldet werden. Ab 2017 sind monatliche Meldezeiträume vorgeschrieben.
 

Meldung von Kapitalzuflüssen

Zuflüsse auf österreichische Konten und Depots aus der Schweiz oder Liechtenstein von mindestens 50.000 Euro sind dann zu melden, wenn sie
 

  • bezogen auf die Schweiz vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 oder
  • bezogen auf Liechtenstein vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013
    erfolgt sind.
     

Betroffen sind Konten und Depots von natürlichen Personen und von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten, wobei es nach den aktuellen Regelungen irrelevant ist, ob die natürlichen Personen in Österreich steuerpflichtig sind.
Eine Zusammenrechnung von Teilbeträgen zur Überschreitung der Zuflussgrenze gibt es nicht.
 

Anleger hatten bis zum 31. März 2016 die Möglichkeit, mittels einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von pauschal 38 Prozent der meldepflichtigen Vermögenswerte eine Kapitalzufluss-Meldung zu vermeiden. In Deutschland steuerpflichtige Anleger sollten wissen, dass diese Einmalzahlung keinerlei Befreiungswirkung auf die deutsche Steuerpflicht hat. Sowohl die Kapitalerträge aus diesen Vermögenszuflüssen als auch möglicherweise Schenkung- oder Erbschaftsteuersachverhalte bleiben regelmäßig in Deutschland steuerverhaftet. Zudem ist die Einmalzahlung an den österreichischen Fiskus keine in Deutschland anrechenbare Quellensteuer, so dass es letztlich zu einer Doppeltbesteuerung kommt.
 

Fazit

Das österreichische Bankenpaket führt nicht nur bei österreichischen Anlegern zu einer höheren Transparenz gegenüber dem Fiskus. Kapitalabfluss-Meldegesetz und Kontenregister bewirken nicht zwangsläufig  eine sofortige Weitergabe von Informationen an den deutschen Fiskus, doch kann sie nicht ausgeschlossen werden, zumal Gruppenanfragen von Deutschland nun wesentlich effizienter formuliert werden können. Spätestens mit der Umsetzung des automatischen Informationsaustausches ab 1. Januar 2017 werden sich deutsche Anleger einer grenzüberschreitenden Informationsweitergabe durch Österreich nicht entziehen können.
 

Wichtig ist daher, noch nicht deklarierte Vermögenswerte der regulären Besteuerung zuzuführen. Ein probates Mittel ist die Selbstanzeige.
 

Bereits offengelegte Vermögenswerte können ebenfalls Gegenstand von Nachfragen der deutschen Finanzverwaltung sein. Hier gilt es, mit einer fachkundigen Prüfung und einer akkuraten Darstellung des Sachverhaltes entsprechendes Diskussionspotenzial seitens der Finanzverwaltung möglichst gering zu halten.
 

zuletzt aktualisiert am 13.04.2016

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