Global Depository Receipts: Indische Quellensteuer

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Privatanleger wurden vor Kurzem von einem Steuereinbehalt einer New Yorker Bank im Rahmen einer obligatorischen Barabfindung für Global Depository Receipts (GDR) des indischen Unternehmens Ranbaxy Laboratories Ltd. überrascht. Das Instrument GDR (eine Art Hinterlegungsschein) erlaubte es ausländischen Investoren, sich an Ranbaxy zu beteiligen, ohne direkt Anteile an dem Unternehmen zu halten. Die Gründe zur Ausgabe von GDRs sind verschieden, liegen aber insbesondere in der Erleichterung der Wertpapiergeschäfte. Mit Übernahme von Ranbaxy durch Sun Pharma wurde das GDR Programm 2015 beendet und alle Anteilseigner, die ihre Papiere nicht vorher veräußerten, in Bar abgefunden. Bei Auszahlung der Abfindung behielt die New Yorker Depotbank bzw. die zuständige Hinterlegungsstelle im Einklang mit indischem Recht indische Quellensteuer in Höhe von 42,36 Prozent ein (Income Tax). Berechnungsgrundlage der Quellensteuer war der Veräußerungspreis.
 

Die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer sagt aber noch nichts über die letztendlich festzusetzende Steuer aus. Nach indischem Steuerrecht unterliegt nur der Veräußerungsgewinn der Besteuerung in Indien. Die Anschaffungskosten sind also vom Veräußerungspreis abzuziehen. Auch ist der Steuersatz i.d.R. deutlich geringer (long-term capital gains). Im Ergebnis steht den Investoren also ein erheblicher Steuererstattungsanspruch zu. Die Durchsetzung des Anspruchs ist jedoch komplex. Neben einer recht einfachen Steuerregistrierung in Indien und der Abgabe von Steuererklärungen ist ggf. auch eine Nachverfolgung der Erstattung mit den indischen Steuerbehörden notwendig. Zudem sind die notwendigen Steuerbescheinigungen in der richtigen Form beizubringen, Kontoauszüge oder Briefe der Banken reichen nicht aus.
 

Das tatsächliche Erstattungsvolumen muss den Aufwand daher wirtschaftlich rechtfertigen. Ist das jedoch der Fall, sollte die Einleitung der notwendigen Schritte in Indien erwogen werden.
 

zuletzt aktualisiert am 04.05.2016

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