Reform ausländischer Investitionsmöglichkeiten im Handelsbereich in China

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​Nach den Regelungen des chinesischen Investitionslenkungskatalogs für ausländische Investitionen (Version 2011), in Kraft getreten am 30. Januar 2012, war es ausländischen Investoren erschwert, am Handel mit bestimmten Erzeugnissen teilzunehmen (Großhandel, Einzelhandel und Vertrieb von Getreide, Baumwolle, pflanzlichem Öl, Zucker, Tabak, Erdöl, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzfolie und Düngemittel). Unternehmen, die über mehr als 30 Geschäftsfilialen verfügten und  die genannten Erzeugnisse in unterschiedlichen Variationen sowie von Marken verschiedener Lieferanten vertreiben wollten, waren gezwungen, ein Joint Venture mit einem chinesischen Partner als Mehrheitsgesellschafter einzugehen.
 
Mit Erlass des neuen Investitionslenkungskatalogs für Auslandsinvestitionen, in Kraft getreten am 10. April 2015, wurden die ausländischen Investoren zugänglichen Geschäftsfelder weiter liberalisiert. In diesem Zuge wurde auch die gerade beschriebene Beschränkung aus dem Katalog 2011 aufgehoben. Nunmehr dürfen also auch 100 Prozent ausländisch investierte Gesellschaften („wholly foreign-owned enterprise”, kurz „WFOE”) gegründet werden, um am Handel mit den oben genannten Erzeugnissen teilzunehmen, selbst wenn mehr als 30 Geschäftsfilialen unterhalten und verschiedenste Produktvariationen sowie Marken unterschiedlicher Lieferanten vertrieben werden.
 
Zu beachten ist allerdings, dass die für ausländische Investitionen in China maßgeblichen Gesetzesgrundlagen, insbesondere die Verwaltungsmaßnahmen für Ausländische Investitionen im Handelssektor („Administrative Measures on Foreign Investment in the Commercial Sector”), bisher noch nicht an den neuen Investitionslenkungskatalog angepasst wurden. In der Praxis besteht daher das Risiko von Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung der neuen Regelungen bei ausländischen Engagements im beschriebenen Bereich. Es ist deshalb dringend angeraten, vor einer beabsichtigten Investition Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen und eine Bestätigung einzuholen.
 
Ferner sei darauf hingewiesen, dass in den Bereichen Groß- und Einzelhandel mit Tabakprodukten – im Gegensatz zur alten Rechtslage – nach dem neuen Katalog nunmehr ausländische Investitionen untersagt wurden.
 
Es bleibt somit abzuwarten, ob  infolge dieser Liberalisierung weitere ausländische Supermarktketten nach China expandieren werden und bereits in China gegründete Supermarktketten restrukturieren werden.
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