Sonderregelungen für den internationalen Seetransport von und nach China

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veröffentlicht am 19. Juni 2017

 

Der wichtigste Gütertransportweg von und nach China ist nach wie vor der Seetransport. Zu den größten chinesischen Containerhäfen zählen in absteigender Reihenfolge Shanghai, Hongkong, Shenzhen, Ningbo, Qingdao, Guangzhou und Tianjin. Trotz der enormen Nutzung des Seetransportes, hat die Volksrepublik bislang keine internationalen Abkommen in diesem Bereich ratifiziert.

 

 

Das Seehandelsgesetz stimmt inhaltlich dennoch in großen Teilen mit internationalen Abkommen, wie dem Haag-Visby Regeln überein, obwohl auch Formulierungen der Hamburg Regeln übernommen wurden. Die im chinesischen Seehandelsgesetz enthaltenen Haftungsregelungen finden auf internationale Beförderungen von Gütern auf dem Seeweg Anwendung, jedoch nicht, wenn der Transport zwischen Häfen stattfindet, die in der Volksrepublik liegen.

 

Wesentliche Regelungen des chinesischen Seehandelsgesetzes

Einige wichtige Bestimmungen können wie folgt zusammengefasst werden:

 

Verpackung

  • Der Versender hat die Güter angemessen zu verpacken und die Richtigkeit von Beschreibung, Markierung, Anzahl der Packstücke oder Teile, Gewicht oder Anzahl der Güter zum Zeitpunkt des Transports zu garantieren.
  • Der Seefrachtführer hat vor und zu Beginn der Seereise mit gebotener Sorgfalt das Schiff seetüchtig zu machen, es angemessen zu bemannen, auszustatten und zu versorgen und die Lade und Kühlräume und alle anderen Bereiche des Schiffs in denen Güter transportiert werden, einsatzfähig und sicher zum Empfang, Transport und Erhalt der Fracht zu machen.

Haftung

  • Der Seefrachtführer hat die beförderten Güter angemessen und vorsichtig zu laden, zu behandeln, zu lagern, zu transportieren, zu verwahren, sich um sie zu kümmern und sie abzuladen.
  • Der Seefrachtführer ist verantwortlich für Verlust und Beschädigung während die Güter in seiner Obhut sind, soweit nicht anderweitig geregelt.
  • Dem Seefrachtführer ist nicht versagt eine Vereinbarung hinsichtlich seiner Verantwortlichkeiten im Hinblick auf nicht-containerisierte Güter vor Verladung und nach Abladung vom Schiff zu treffen.
  • Der Seefrachtführer haftet für Verlust und Beschädigung der Güter die durch Verspätung in der Auslieferung durch ein Verschulden des Seefrachtführers verursacht wurden, abgesehen von solchen, die durch Ursachen entstanden sind oder daraus resultieren, für die der Seefrachtführer nach den Regeln dieses Gesetzes nicht haftet (Verspätung entsteht wenn Güter nicht am designierten Abladehafen in der ausdrücklich vereinbarten Zeit abgeliefert wurden).
  • Der Seefrachtführer haftet für wirtschaftliche Verluste, die bei Verspätung durch das Verschulden des Seefrachtführers verursacht wurden, auch wenn kein Verlust oder Beschädigung der Güter aufgetreten ist, insoweit es sich nicht um einen solchen wirtschaftlichen Verlust handelt für den der Seefrachtführer nach diesem Gesetz nicht haftet.

Enthaftung

  • Der Seefrachtführer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung die wegen eines der folgenden Gründe entstanden sind:
(1) Verschulden des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, des Steuermannes oder Vertreters des Seefrachtführers im Navigieren oder Steuern des Schiffs; (2) Feuer, solange nicht durch das Verschulden des Seefrachtführers verursacht; (3) Höhere Gewalt und Tücken, Gefahren und Unfälle der See oder anderer befahrbarer Gewässer; (4) Krieg oder bewaffneter Konflikt; (5) Hoheitliches Handeln, Quarantänebeschränkungen oder Beschlagnahme im gesetzmäßigen Prozess; (6) Streik, Unterbrechung oder Beschränkung von Arbeit; (7) Rettung oder versuchte Rettung von Leben oder Eigentum auf See; (8) Eine Handlung des Versenders, Eigentümer der Güter oder seines Agenten; (9) Natürliche oder den Gütern innewohnende Eigenheiten; (10) Schlechte Verpackung oder fehlerhafte oder unklare Kennzeichnung der Güter; (11) verborgene Fehler des Schiffs die nicht durch die gewöhnliche Sorgefalt entdeckt werden konnten; (12) aus anderen Gründen, die nicht durch Verschulden des Seefrachtführers oder seiner Bediensteten oder Vertreter herbeigeführt wurden.
  • Insoweit nicht eine schriftliche Benachrichtigung über Verlust oder Beschädigung durch den Empfänger an den Seefrachtführer zum Zeitpunkt der Auslieferung vom Seefrachtführer an den Empfänger abgegeben wurde, begründet diese eine widerlegbare Vermutung, dass die Güter vom Seefrachtführer wie in den Transportdokumenten beschrieben, ausgeliefert wurden und augenscheinlich in gutem Zustand und Verfassung für solche Güter waren.

Limitierung

  • Die Entschädigung für den Verlust von Gütern wird auf Basis des aktuellen Warenwertes der verlorenen Güter berechnet. Bei Beschädigung wird die Entschädigung auf Basis der Differenz zwischen dem Warenwert der Güter vor und nach der Beschädigung berechnet, oder auf Basis der Reparaturkosten, abzüglich der Kosten, die reduziert oder vermieden wurden, als Resultat der Beschädigung zum  Zeitpunkt der Entschädigung. (aktueller Warenwert ist der Wert der Güter zum Zeitpunkt des Transports zuzüglich von Versicherung und Fracht)
  • Die Haftung des Seefrachtführer für Verlust oder Beschädigung ist limitiert auf 666,67 Sondererziehungsrechte (SDR) (ca. 823 Euro) pro Packstück oder 2 SDR (ca. 2,50 Euro) pro Kilogramm des Bruttogewichts der Güter, je nachdem was höher ist.
  • Eine höhere Wertdeklaration des Versenders gegenüber dem Seefrachtführer ist gegen Gebühr möglich.
  • Wo ein Container, eine Palette oder ein ähnlicher Transportartikel verwendet wird, um Güter, die Anzahl an Packstücken oder Versandeinheiten zu konsolidieren, gilt die Anzahl an Packstücken oder anderen Versandeinheiten im Konnossement als Anzahl der Packstücke oder Versandeinheiten. Wenn es nicht beziffert ist, gelten die Güter in solchen Transportartikeln als ein Packstück oder Versandeinheit.
  • Wenn Transportartikel nicht im Eigentum des Seefrachtführers stehen oder von diesem zur Verfügung gestellt werden, sind solche Transportartikel als ein Packstück oder Versandeinheit anzusehen.
  • Die Haftung des Seefrachtführers für wirtschaftlichen Verlust aufgrund von Verspätung ist begrenzt auf das Äquivalent in Frachtkosten, zahlbar für die verspäteten Güter.
  • Der Seefrachtführer ist nicht berechtigt sich auf die Limitierungen zu berufen, wenn bewiesen ist, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von einer Handlung oder Unterlassung des Seefrachtführers herrührt, die mit der Absicht solch einen Verlust, Beschädigung oder Verspätung zu verursachen oder ohne Rücksicht und in Kenntnis, dass ein solcher Verlust, Beschädigung oder Verspätung wahrscheinlich entstehen würde, begangen wurde.

Zeitablauf

  • Ansprüche erlöschen nach einem Jahr, ab dem Tag an dem die Güter ausgeliefert wurden oder hätten ausgeliefert werden sollen.

 

In Ergänzung zu diesen Regelungen und insoweit erlaubt, sind auch die Beförderungsbedingungen auf der Rückseite der Seefrachtbeförderungsdokumente zu berücksichtigen. Insbesondere die COSCO Container Lines Bills of Lading sind von praktischer Relevanz im Handelsverkehr mit China.

 

Weiterhin findet das Chinesische Vertragsgesetz auf alle Transportmodi in China Anwendung.

 

Zusätzliche Informationen finden Sie in unserem Beitrag zu den Haftungsregelungen im internationalen Warentransport von und nach China.

 

Weitere Sonderregelungen finden im Lufttransport, Eisenbahntransport sowie im Fall des multimodalen Transports Anwendung.

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