Bundesregierung nimmt erneut Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ins Visier

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veröffentlicht am 15. Mai 2017

 

Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen.
  

  

Die EU hat angesichts der internationalen Lage die Standards gegen Geldwäsche und zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung deutlich angehoben. Die für die Unternehmenscompliance relevanten Compliance-Aspekte sind dabei:

 

  • der sog. „risk based approach”, dem die Unternehmen künftig deutlich mehr Gewicht zumessen müssen und
  • eine niedrigere Bargeldannahmegrenze für Güterhändler

  

Das beschlossene Geldwäschegesetz der Bundesregierung beinhaltet im Wesentlichen Verpflichtungen, um die deutlich verschärften Vorgaben der EU-Richtlinie einzuhalten.

 
Die Anforderungen an die sog. Geldwäsche-Prävention steigen:

  

  • Es wird der Kreis derer erweitert, die bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sorgfältig prüfen müssen, ob ein Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht. Es geht um Kundenstruktur sowie angebotene Produkte und Dienstleistungen. Hintergrund ist, dass hohe Barzahlungen häufig für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
  • Diese „geldwäscherechtlich Verpflichteten" müssen über ein „angemessenes Risikomanagement" verfügen. Händler müssen Geldwäsche-Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen. Bisher betraf das Summen ab 15.000 Euro. Über Spielbanken und Online-Glücksspielanbieter hinaus sind nun sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in der Pflicht.
  • So werden auch die Anforderungen strenger, in jedem Fall eine Risikoanalyse für das eigene Unternehmen, bspw. zur eigenen Kundenstruktur oder zu den Transaktionsrisiken, zu erstellen und sich selbst einzustufen. Diese Schritte sind zu dokumentieren. Die Analyse kann knapper ausfallen, wenn es in nur sehr geringen Fällen keine Risiken gibt, muss aber umfangreicher und engmaschiger sein, wenn bspw. viele Export-geschäfte und Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden zum Alltag gehören. Es ist überdies vorgesehen, dass die betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen der Genehmigung der Geschäftsleitung bedürfen.
  • Doch damit nicht genug, auch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wird im Gleichlauf umstrukturiert und erhält mehr Personal. Bislang war sie unter dem Namen „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen" beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt. Ziel ist es, dass die FIU schneller und schlagkräftiger auf Geldwäsche-Verdachtsfälle reagieren kann.
  • Außerdem ist die Einrichtung eines zentralen elektronischen Transparenzregister mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, bestimmten Gesellschaften und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen vorgesehen. Daraus lassen sich künftig Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, also den wahren Eigentümern, von Unternehmen ersehen.

  

Dabei ist ein solches Transparenzregister auf nationaler Ebene nur ein erster Schritt. Die G20-Gruppe der führenden Industrie- und Schwellenländer sowie die Industrieländerorganisation OECD arbeiten aktuell an einheitlichen Standards, um die nationalen Transparenzregister auch international vernetzen zu können.

Der Wind wird erheblich rauer. Nicht nur das personelle Aufrüsten der Behörden, die Verschärfung der Vorschriften und Dokumentationsanforderungen für die Unternehmen, sondern auch die Verschärfung der Sanktionsvorschriften sticht ins Auge.
 
So ist der Bußgeldkatalog an die Geldwäsche-Richtlinie angepasst worden, mit der Folge, dass der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße deutlich angehoben wird.
Zudem veröffentlichen die Aufsichtsbehörden künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite. Diese so genannte „Prangervorschrift” soll zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften motivieren.
 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das neue Geldwäschegesetz verschärfte Anforderungen an die Compliance-Organisation von Unternehmen mit sich bringt.

Insbesondere sollten die gesenkten Schwellenwerte für Bargeldgeschäfte sowie die höheren Anforderungen an die Geschäftspartneridentifikation zeitnah umgesetzt werden, denn das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen tritt bereits am 26. Juni 2017 in Kraft.
 

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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