Unternehmensnachfolge bei minderjährigen Kindern: Schenkung einer Unterbeteiligung mit Nießbrauchsvorbehalt

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von Hugo Meichelbeck
 
Die Erbschaftsteuerreform 2016 und die damit verbundene Übertragungswelle haben es gezeigt: Unternehmer, die minderjährige Kinder haben, sehen sich häufig an einer sinnvollen vorweggenommenen Erbfolge gehindert. Abhilfe schaffen kann hier die Schenkung einer Unterbeteiligung mit Nießbrauchsvorbehalt.
 
Werden minderjährige Kinder durch vorweggenommene Erbfolge Anteilseigner, dann stehen ihnen nicht nur Vermögensrechte, sondern insbesondere auch Mitspracherechte zu. Durch die erforderliche Beteiligung eines Ergänzungspflegers und des Familiengerichts wird dann nicht nur das Abstimmungsverhalten schwer kalkulierbar, sondern auch die praktische Abwicklung von Gesellschafterversammlungen erheblich erschwert (vgl. hierzu „Schenkungen an Minderjährige – Risiken bei der vorweggenommenen Nachfolge”).
 
Eingewendet wird auch häufig, dass naturgemäß noch völlig unklar ist, ob das minderjährige Kind sich später überhaupt im Unternehmen engagieren möchte.
 
Durch die unentgeltliche Gewährung einer atypischen Unterbeteiligung mit Nießbrauchsvorbehalt (sog. Unterbeteiligungsmodell) können jedoch die unternehmerischen und persönlichen Interessen des Schenkers weitgehend gewahrt werden Wir zeigen, dass das Unterbeteiligungsmodell auch nach der Reform des Erbschaftsteuergesetzes für schrittweise Nachfolgemaßnahmen interessant sein kann.
 

Schenkung nach dem Unterbeteiligungsmodell

Wird anstelle der Schenkung von Gesellschaftsanteilen eine sogenannte Unterbeteiligung eingeräumt, lassen sich die schenkungsteuerlichen Vorteile erreichen, während das Kind hinsichtlich der Mitsprache in der Gesellschaft auf Distanz gehalten wird. Rechte und Pflichten hat der Unterbeteiligte nämlich ausschließlich gegenüber dem Gesellschafter bzw. Schenker. Der Unterbeteiligte wird lediglich ihm gegenüber so gestellt, als wäre er an der Vermögenssubstanz der Hauptgesellschaft beteiligt. Künftige Wertzuwächse des Gesellschaftsanteils bleiben ab diesem Zeitpunkt schenkungsteuerlich unberücksichtigt, weil sie schon beim Beschenkten eintreten.
 
Schenkungsteuerlich kann die Unterbeteiligung dennoch als „Mitunternehmeranteil” ausgestaltet werden, welcher begünstigungsfähig ist. Dazu reicht es aus, dem Unterbeteiligten gewisse Kontrollrechte einzuräumen und eventuell eine pro-forma Vorabstimmung in der Unterbeteiligung vorzusehen. Dadurch lässt sich das praktische Erfordernis der Einschaltung von Ergänzungspfleger und Familiengericht auf einen Kreis von überschaubaren Fällen reduzieren.
 
Die Unterbeteiligung kann so die Heranführung des potentiellen Nachfolgers an das Unternehmen begünstigen, zumal sie später steuerneutral in eine echte Gesellschafterstellung umgewandelt werden kann. Umgekehrt lässt sich damit auch erreichen, dass die Versorgung eines später nicht im Unternehmen tätigen Familienmitglieds sichergestellt wird.
 

Vorbehalt eines (Quoten-)Nießbrauchs

Behält sich der Schenker zusätzlich einen Nießbrauch vor – was auch bei Einräumung einer Unterbeteiligung möglich ist –, so stehen ihm weiterhin laufende Erträge zu. Sinnvoll ist es in vielen Fällen, den Nießbrauch „abschmelzend” zu gestalten. So kann etwa geregelt werden, dass sich der Nießbrauch mit Erreichen eines bestimmten Alters des Kindes (oder auch des Schenkers) sukzessive in festgelegten Abschnitten und nach festgelegten Quoten reduziert. Denn zum einen würde ein späterer Verzicht auf den Nießbrauch eine weitere Schenkung bedeuten. Zum anderen baut der Schenker auf diese Weise nicht übermäßig Vermögen auf, welches später wieder zu schenken oder zu vererben wäre. Und nicht zuletzt wird gleichzeitig den steigenden Bedürfnissen des Kindes (z.B. Studium, Auslandsaufenthalt, Berufseinstieg, Familiengründung) Rechnung getragen.
 

Fazit

Die Gestaltung einer Unterbeteiligung stellt eine Möglichkeit dar, erbschaftsteuerbegünstigt Teile des Unternehmensvermögens auf die nächste Generation zu übertragen, während an der Leitung des Unternehmens und an der Vereinnahmung von Erträgen nur geringe Veränderungen eintreten.
 

Checkliste:

  • Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder birgt praktische Risiken
  • Abhilfe kann die Schenkung einer Unterbeteiligung schaffen
  • Der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen kann so zur Anwendung kommen, während die Einflussnahme faktisch ausgeschlossen wird
  • Durch einen zusätzlichen (abschmelzenden) Nießbrauch kann die Versorgung von Schenker und Beschenktem bedürfnisgerecht gesteuert werden
 
Hinweis: Für eine ausführliche Darstellung des Unterbeteiligungsmodells vgl. Krauß/Meichelbeck, Der Betrieb vom 11. September 2015, Heft 37, Seite 2114–2118. PDF lesen »
 
zuletzt aktualisiert am 25.10.2016
 

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Elke Volland

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