Und auf einmal ist es da: Das neue Transparenzregister – umfangreiche Compliance Pflicht für Unternehmen

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veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

​Im vergangenen Jahr wurden so viele Geldwäschehandlungen wie nie zuvor erfasst: Laut Polizeilicher Kriminalstatistik hatten es die Ermittlungsbehörden mit 11.541 Geldwäschedelikten zu tun. Trotz der  hohen Aufklärungsquote werden in Deutschland laut einer Regierungsstudie jährlich mehr als 100 Mrd. Euro „gewaschen”. Sind die Gelder z.B. aus illegalem Glücksspiel, Drogengeschäften, Korruption oder Steuerhinterziehung in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt, so wird es für die Ermittlungsbehörden sehr schwierig, die vermeintlich illegale Herkunft der Gelder nachzuweisen.

 

 

Das neue Geldwäschegesetz in Umsetzung der EU-Richtlinie soll gerade dem ein Ende bereiten: Durch weitreichende Sorgfaltspflichten und die Implementierung eines Risiko-Managementsystems soll die Gefahr, dass Unternehmen zu Zwecken der Geldwäsche oder auch der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, eingedämmt werden.
  
Das neue Geldwäschegesetz ist Ende Juni 2017 in Kraft getreten, im Gepäck ein umfangreiches Pflichtenpaket, das einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung verspricht.

 

 

Transparenzregister in Deutschland

Ein wesentlicher Punkt der europäischen Geldwäscherichtlinie ist die Schaffung eines europaweiten elektronischen Transparenzregisters, in dem über „wirtschaftlich Berechtigte” (oder UBO, ultimate beneficial owner), also über die wirklichen Eigentümer von Unternehmen Auskunft geben soll. Nach Umsetzung dieser Richtlinie im deutschen Gesetz wird es nun auch in Deutschland ein derartiges Transparenzregister geben. Treuhänderische Gestaltungen, weit verzweigte Firmengeflechte, die auch genutzt werden können, um illegale Gelder in den Wirtschaftskreislauf zu schleusen, sollen offengelegt werden und von nahezu jedermann eingesehen werden können.

 
Ein Einsichtsrecht soll nicht nur sämtlichen Behörden in Deutschland, sondern auch den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz und sogar Journalisten und Nicht-Regierungsorganisationen, sofern letztere ein berechtigtes Interesse aufweisen, gewährt werden. Es soll bereits ausreichen, wenn Journalisten durch fachspezifische Beiträge einen Bezug zur Geldwäscheprävention haben.

 

Angabe und Aktualisierung der Daten

Die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Art und Höhe der Beteiligung sind von den Geschäftsführern und Vorständen bis zum 1. Oktober 2017 an die registerführende Stelle beim Bundesanzeiger zu melden. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass die Daten ständig aktualisiert werden: Veränderungen in der Gesellschafterstruktur mit Einfluss auf die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten sind ebenso wie Änderungen bei den persönlichen Verhältnissen des wirtschaftlich Berechtigten umgehend zur Änderung bzw. Anpassung des Transparenzregisters zu melden. Das lässt sich im Regelfall nicht ohne ein gut funktionierendes Datenmanagement-und Kommunikationssystem im Rahmen einer Compliance-Struktur bewerkstelligen.

 

Einreichen einer Gesellschafterliste

Neben der Einführung eines völlig neuartigen Registers, ergeben sich im Zuge dessen weitere nicht zu unterschätzende Offenlegungspflichten für juristische Personen und eintragungspflichtige Personengesellschaften.

 
Dazu gehört auch die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste, die nach Neufassung des § 40 GmbHG ab dem 26. Juni 2017 nunmehr auch Angaben über die prozentuale Beteiligung des Gesellschafters am Stammkapital enthalten muss (Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben, § 40 GmbHG nF). Allerdings besteht eine Pflicht zur Anpassung nur für jene Gesellschaften, die ohnehin aufgrund einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 GmbHG eine neue Liste zum Handelsregister einzureichen haben.

 
Damit sollen die hinter den Unternehmen stehenden, natürlichen Personen, die als wirtschaftliche Berechtigte im Sinne von § 3 Abs. 2 GWG gelten, ermittelt werden. Hierzu zählen nach § 3 Abs.2 GWG alle natürlichen Personen, die

 
1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder aber
3. auf vergleichbare Art und Weise Kontrolle ausüben („mittelbare Kontrolle”).

 
Diese neue Voraussetzung sah der Gesetzgeber als notwendig an, da sich aus den bisher gemachten Angaben im Handelsregister in der Gesellschafterliste die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter bspw. deshalb nicht ergibt, weil einem Gesellschafter mit eingetragenen 20 Prozent der Anteile kraft Stimmbindung weitere 40 Prozent eines anderen Beteiligten zugerechnet werden. Dieser Umstand ist jetzt von der Geschäftsleitung der Gesellschaft abzufragen, zu dokumentieren und die internen Stimmbindungsverträge gegenüber dem Transparenzregister auszuweisen.

 
Damit müssen neuerdings interne Absprachen zwischen den Gesellschaftern, sofern sie Stimmrechte oder Abstimmungsverhalten betreffen, und damit die besagten 25 Prozent bzw. die „Beherrschungsschwelle” überschreiten, gegenüber der Geschäftsführung und letztendlich auch gegenüber den zur Einsicht ins Transparenzregister berechtigten Personen „offen gelegt” werden. Diese Verpflichtung stößt bei den Betroffenen oftmals nicht auf Gegenliebe.

 

Hohe Geldbußen bei Verstößen möglich

Aus der Mitteilungspflicht der Geschäftsleitung die notwendigen Informationen einzuholen, zu archivieren, fortwährend zu aktualisieren sowie beim Register anzumelden, leiten sich ferner Managerhaftungsthemen ab: Kommt die Geschäftsleitung diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen Bußgelder in empfindlicher Höhe gegen das Unternehmen.

 
Die Verpflichtung zur Meldung an das Transparenzregister ist daher unbedingt ernst zu nehmen: Ein Verstoß gegen die Melde- und Offenlegungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bestraft werden kann. Wird gegen die Vorgaben des neuen Gesetzes mehrfach oder systematisch verstoßen, muss mit einer Strafe bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils gerechnet werden.

 
Aus rein präventiven Gründen wollen die Aufsichtsbehörden rechtskräftige Bußgeldbescheide sogar auf ihrer Internetseite veröffentlichen, was sicherlich eine zusätzliche abschreckende Wirkung haben dürfte (Prinzip des „naming and shaming”).

 
Die umfangreichen Vorgaben des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) lassen erwarten, dass verstärkt mit aufsichtsbehördlichen Prüfungen zu rechnen ist, zumal auch der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das GwG deutlich angehoben wurde. Bereits aus diesem Grund sollten sich Geschäftsführer und Vorstände zeitnah mit den Anforderungen und dem Pflichtenkatalog auseinandersetzen. Die eigenverantwortliche Meldung der erforderlichen Daten an das zentrale Transparenzregister ebenso wie die Datenpflege an sich sind nur ein Teil davon.

 
Diese vorgeschriebene Verpflichtung ist in Zukunft auch Gegenstand ordnungsgemäßer Compliance, deren Umsetzung als Chefsache zu betrachten ist und damit in den Verantwortungsbereich der Leitungsorgane fällt. Wie weit genau die Abfragepflicht der Organe geht und ob es sich de facto um eine Nachforschungsverpflichtung handelt, bleibt aber im Stadium der derzeitigen Gesetzesfassung noch unklar. Sicher ist jedoch: Die Mitteilung an die das Transparenzregister führende Stelle hat erstmals zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen.

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