Sanierungserlass: Neuer § 3a EStG und § 3a GewStG zur Unternehmenssanierung geplant

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​veröffentlicht am 6. März 2017

 

Mit Beschluss vom 28. November 2016 – GrS 1/15 hat der Große Senat nach Vorlage des Zehnten Senats entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240; sog. Sanierungserlass) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
 

 

Der Gesetzgeber nimmt sich bereits am 10. März 2017 in seiner 954. Sitzung des Themas an. Unter dem Tagesordnungspunkt 29 erörtert der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Bundesrat Drucksache 59/1/17).
 

Neben der Verhinderung schädlicher Steuerpraktiken bei Lizenzen befasst sich die Empfehlung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses mit dem oben genannten Urteil des Großen Senats und beinhaltet den Vorschlag einer Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes.
 

In beiden Gesetzen soll jeweils ein neuer § 3a eingeführt werden, der die Steuerbegünstigung (§ 3a EStG n.F.) bzw. die Steuerbefreiung (§ 3a GewStG n.F.) vorsieht. Um Zielkonflikte der Besteuerungsverfahren mit der Insolvenzordnung zu beseitigen und den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 22. November 2016 (COM (2016) 723 final) auch steuerlich zu begleiten, ist eine gesetzliche Normierung angezeigt. Sie stellt Rechtssicherheit für die Unternehmen bei Sanierungsvorhaben her. Nach der gesetzlichen Regelung werden derzeit nur unternehmensbezogene Sanierungen begünstigt, die darauf gerichtet sind, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Keine begünstigte Sanierung ist gegeben, wenn die Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen.
 

Da gewerbesteuerlich eigenständig über die Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns zu entscheiden ist und § 7 Satz 10 GewStG die Anwendung der einkommen-und körperschaftsteuerlichen Regelungen zur Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns ausschließt, ist § 3a GewStG n.F. inhaltlich an § 3a EStG angelehnt. Da die Anwendung des § 3a Abs. 1 S. 2 GewStG n.F. zur Folge hätte, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a zum Ende des Erhebungszeitraums des Sanierungsjahrs mit 0 Euro festzustellen ist, soll der Antrag nach § 3a Abs. 1 S.1 GewStG n.F. unabhängig von dem Antrag nach § 3a Satz 1 EStG gestellt werden können. Eine abweichende Wahlrechtsausübung kann – wenn die Vorschriften so Gesetz werden – mit Blick auf die nachteiligen Auswirkungen auf die Verlustverrechnung im Einzelfall sinnvoll sein.

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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