US-Steuerreform: Änderungen bei Kapitalinvestitionen und Abschreibungen („Capital Expense and Depreciation Changes“)

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veröffentlicht am 19. Februar 2018
 

Der vom Präsidenten Donald Trump im Dezember unterzeichnete „Tax Cuts and Jobs Act of 2017” (TCJA) beinhaltet steuerzahlerfreundliche Neuerungen bei der Erstattung von Kapitalinvestitionen zu Geschäftszwecken. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Änderungen, einschließlich einiger Empfehlungen zur maximalen Inanspruchnahme der entsprechenden Vorteile für den Steuerzahler.

 


 

Beschleunigte Abschreibung („Bonus-Abschreibung”)

Vor der Steuerreform konnten die Steuerzahler 50 Prozent des Werts der während des Steuerjahrs in Betrieb genommenen materiellen beweglichen Vermögensgegenstände zum Abzug bringen und auf die restlichen 50 Prozent eine beschleunigte (degressive) Abschreibung anwenden. Die Steuerreform erhöht die Abschreibungs­rate auf 100 Prozent und ermöglicht somit eine vollständige Abschreibung im Jahr der Inbetriebnahme. Diese Regelung gilt für Vermögenswerte, die nach dem 27. September 2017 angeschafft und in Betrieb genommen wurden (vorausgesetzt, dass am 27. September 2017 kein bindender schriftlicher Vertrag über die Anschaf­fung in Kraft war), und gewährt somit die Möglichkeit, die Abschreibung im Jahr 2017 zu maximieren, wenn die Einkünfte noch einem höheren Steuersatz unterliegen.
 

Neben der vollständigen Abschreibung können gemäß den neuen Vorschriften auch gebrauchte Vermögens­g­egenstände zum Abzug gebracht werden. Bestimmte gebrauchte Vermögensgegenstände sind allerdings ausgenommen, bspw. wenn sie von einer verbundenen Person oder einem verbundenen Unternehmen einer kontrollierten Unternehmensgruppe erworben wurden, also innerhalb des Konsolidierungskreises der steu­er­lichen Organschaft. Diese Bestimmung wird besonders für jene Steuerzahler vorteilhaft sein, die kapital­intensive Unternehmen erwerben, die zu Besteuerungszwecken wie eine Anschaffung von Vermögens­gegenständen behandelt werden.
 

Die Regelung zur vollständigen Abschreibung wird letztendlich auslaufen, allerdings wird die graduelle Herabsetzung der Rate erst 2023 beginnen und 2027 bei 0 Prozent ankommen. Wie auch bei der bisherigen beschleunigten Abschreibung können die Steuerzahler jedoch auch auf eine Totalabschreibung verzichten, wenn sie ansonsten Verluste verzeichnen müssten.
 

Absatz 179: Aufwendungen

Vor der Steuerreform konnten kleine Unternehmen bestimmte Vermögenswerte vollständig abschreiben – allerdings unter Berücksichtigung der Obergrenze von maximal 500.000 US-Dollar (die jährlich an die Inflationsrate anzupassen war: So würde die Obergrenze 2018 bei 520.000 US-Dollar liegen). Die Ober­grenze lief für Steuerzahler aus, die die inflationsangepasste Schwelle von 2 Mio. US-Dollar überschritten.
 
Im Zuge der Steuerreform wurden die jährliche Obergrenze bei 1 Mio. (sie wird nach 2018 an die Inflationsrate angepasst) und die Obergrenze für die Absenkung der Abschreibungsraten bei 2,5 Mio. US-Dollar angesetzt, wodurch Artikel 179 auf mehr Steuerzahler anwendbar ist als bisher.
 

Darüber hinaus wurde die Regelung auf bestimmte Modernisierungsarbeiten in Bezug auf gewerbliche Immobilien ausgeweitet:

 

  • Jegliche Gebäudemodernisierungen mit Ausnahme von Aufzügen, Rolltreppen, Gebäudeerweiterungen und Änderungen der tragenden Konstruktionen;
  • Dächer;
  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
  • Brandschutz- und Alarmanlagen;
  • Sicherheitssysteme.

 

Die erneuerte Definition der zulässigen Vermögensgegenstände schließt auch bestimmte Anschaffungen  beweglicher Vermögensgegenstände ein, u.a. Elektrogeräte und maschinelle Einrichtungen, Fahrzeuge, Möbel und Büroausstattung.
 

Steuerzahler, die im Sinne des §179 anspruchsberechtigt sind, sollten eher diesen Abzug in Anspruch nehmen als eine vollständige (sofortige) Abschreibung, da im Falle eines späteren Weiterverkaufs die Wiederherstellungskostenvorschriften nicht auf §179 angewendet werden.
 

Änderungen bei gemischt genutzten Vermögensgegenständen

Computer und Peripheriegeräte, die nach 2017 in Betrieb genommen wurden, gehören ab jetzt nicht mehr zu den „gemischt genutzten Vermögensgegenständen“, wodurch die Erfassung und Besteuerung dieser Gegenstände erleichtert und außerdem die Anwendung von §179 ermöglicht wird.
 

Weitere Änderungen

Es wurde eine Reihe von kleineren Änderungen beschlossen, die für bestimmte Steuerzahler von Bedeutung sein können. Im Folgenden sind einige Neuerungen aufgeführt:

 

  • Der TCJA verdreifacht die jährliche Dollar-Obergrenze für die Abschreibung (auch von vollständigen Abschreibungen gemäß § 179 IRS Code) von PKW, Kleintransportern und LKW. Außerdem wird aufgrund der Ausweitung der beschleunigten Abschreibung die Erhöhung der ansonsten anwendbaren Obergrenze um 8.000 US-Dollar für die Abschreibung von Fahrzeugen bis 2026 verlängert – und das ohne schrittweise Absenkung.
  • Für zulässige modernisierte Immobilien, die nach 2017 in Betrieb genommen wurden, kann nicht nur eine beschleunigte Abschreibung angesetzt und § 179 in Anspruch genommen werden, es wurde außerdem eine Abschreibungsperiode von 15 Jahren eingeführt (anstelle der gewöhnlichen 39 Jahre für Gewerbeimmobilien).
  • Mehrfamilienhäuser und sonstige Wohnmietgebäude – sog. Renditeimmobilien – die nach 2017 in Betrieb genommen werden, haben i.d.R. eine Abschreibungsperiode von 27,5 Jahren.  Falls jedoch das alternative Abschreibungssystem (ADS) auf das Gebäude entweder auf Antrag oder infolge einer besonderen, die Anwendung von ADS zwingend machenden Bedingung (z.B. Auslandsvermögen) angewendet wird, beträgt die Abschreibungsdauer 30 Jahre (anstelle von 40 Jahren vor der Reform).
  • Wenn ein im Immobilienbereich tätiger Steuerzahler beschließt, auf die Anwendung der TCJA-Einschrän­kungen zum Abzug von Geschäftskreditzinsen zu verzichten, müssen alle Gebäude und zulässigen Modernisierungen in Übereinstimmung mit ADS abgeschrieben werden.
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