Neue Höchstfristen für öffentliche Vergabesperren

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​Öffentliche Aufträge sind für zahlreiche Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Der Ausschluss von den öffentlichen Beschaffungsmärkten, etwa wegen strafrechtlicher Verfehlungen, kann deshalb für betroffene Unternehmer existenzbedrohend sein. Das Vergaberecht schreibt daher erstmals eine gesetzlich (§ 126 GWB) festgelegte Höchstdauer für den Ausschluss von Unternehmen bei europaweiten Ausschreibungen vor.
 
Die neuen Obergrenzen gelten für Unternehmen, die einen sog. obligatorischen oder fakultativen Ausschlussgrund verwirklicht und die keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen haben. Ein obligatorischer Ausschlussgrund liegt vor, wenn z.B. ein Geschäftsführer wegen Bestechung rechtskräftig verurteilt wurde. In einem solchen Fall darf die Vergabesperre nicht länger als 5 Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung dauern. Bei den sog. fakultativen Ausschlussgründen (bspw. wettbewerbsbeschränkende Abreden von Unternehmen) ist ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von höchstens 3 Jahren ab dem betreffenden Ereignis gesetzlich erlaubt. Die Festlegung des genauen Ausschlusszeitraums liegt aber im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Die gesetzlichen Höchstfristen können daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – zeitlich unterschritten werden.

 

zuletzt aktualisiert am 22.08.2016

    

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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