Online-Verkauf nur an Geschäftskunden: Was Online-Händler beim B2B beachten sollten

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veröffentlicht am 29. November 2017

 

Online-Händler können den Vertrieb ihrer Waren grundsätzlich auf Geschäftskunden (Business-to-Business, B2B) beschränken. Das kann sinnvoll sein, weil bspw. die angebotenen Waren ohnehin nur für den Bedarf von Gewerbetreibenden bestimmt und bei einem solchen B2B-Geschäft keine verbraucherschützenden Vorschriften einzuhalten sind. Jedoch sind hierbei einige Voraussetzungen zu beachten, da ansonsten eine Abmahnung droht.
 

    

Abmahnfalle Verbraucherschutzvorschriften

Verkaufen Händler ihre Waren über das Internet, haben sie die einschlägigen verbraucherschützenden Vorschriften wie bspw. Widerrufsrecht und -belehrung einzuhalten, es sei denn, sie verkaufen nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer. Diese Erleichterung kann jedoch zur Abmahnung führen, wenn der Kundenkreis nicht deutlich genug auf Geschäftskunden beschränkt bzw. der Ausschluss von Vertrags­abschlüssen mit Verbrauchern nicht hinreichend sichergestellt wird. In dem Fall liegt eine Verletzung ver­braucherschutzrechtlicher Vorschriften und somit ein Wettbewerbsverstoß vor.

 

Voraussetzungen einer wirksamen Beschränkung

Um dem zu entgehen, muss der Online-Händler an geeigneter Stelle deutlich und für jeden erkennbar darauf hinweisen, dass sich sein Angebot ausschließlich auf Geschäftskunden beschränkt und nicht an Verbraucher gerichtet ist. So wurde bspw. der Hinweis „Nur für gewerbliche Kunden” in roter Schrift auf der Startseite des Online-Shops als ausreichend erachtet. Zusätzlich musste der Besteller während des Bestellprozesses die Zusicherung abgeben, als gewerblicher Unternehmer zu kaufen (Landgericht Berlin, Urteil vom 9. Februar 2016, Az.: 102 O 3/16).

 

Ein nach Schriftart und Position leicht zu übersehender bzw. erst nach Scrollen der Seite ersichtlicher Hinweis, der keine eindeutige Beschränkung auf gewerbliche Kunden enthält, ist dagegen ebenso unzu­reichend wie ein bloßer Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. November 2016, Az.: 12 U 52/16).

 

Darüber hinaus hatte das Oberlandesgericht Hamm in dem vorgenannten Urteil beanstandet, dass von den bei der Registrierung bzw. Bestellung vom Besteller auszufüllenden Feldern nur das Feld „Firma” kein Pflichtfeld war. Auch wenn ein Nicht-Verbraucher nicht stets eine handelsrechtliche Firma haben müsse, so könne die freigestellte Eingabe einer Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche Nutzung keine Voraussetzung der Registrierung bzw. Bestellung sei.

 

Entscheidend für die Anforderungen an eine wirksame Beschränkung kann auch sein, an wen sich das Warenangebot des Online-Händlers richtet. Ist schon anhand der Produktart ersichtlich, dass sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet (bspw. Zubehör für Großformatdrucker) ist u.U. ein anderer Maßstab anzusetzen als bei einem Online-Vertrieb von Produkten, die üblicherweise auch von Verbrauchern gekauft werden.

 

Täuschung über Unternehmereigenschaft  

Kommt trotz einer wirksamen Beschränkung ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande, weil er den Online-Händler (bei einem Testkauf) über seine Unternehmereigenschaft getäuscht hat, kann sich der Ver­braucher anschließend nicht auf die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften berufen. Der Verbrau­cher verstößt in dem Fall mit seinen wahrheitswidrigen Angaben gegen Treu und Glauben und ist daher nicht schutzwürdig.

 

Ebenso kann ein Wettbewerber einen Wettbewerbsverstoß nicht auf einen – ebenfalls unter falschen Angaben durchgeführten – Testkauf stützen, den er selbst veranlasst hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2017, Az.: I ZR 60/16).

 

Fazit

Wollen Online-Händler ihren Vertrieb wirksam auf Geschäftskunden beschränken, sollten sie darauf deutlich und für jeden sofort sichtbar bereits auf ihrer Startseite hinweisen. Darüber hinaus sollte die Angabe der Firma bei der Datenabfrage ein Pflichtfeld sein und die Unternehmereigenschaft des Bestellers bei der Registrierung bzw. dem Bestellvorgang zusätzlich noch einmal bestätigt werden. Diese Bestätigung sollte gesondert und nicht im Zusammenhang mit der Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, damit sie nicht „überlesen” werden kann. Eine Aufnahme der Beschränkung in die AGB ist eben­falls erforderlich; ohne weitere Hinweise jedoch nicht ausreichend. Eine genaue Überprüfung der Unternehmer­eigenschaft jedes einzelnen Kunden dürfte bei Einhaltung dieser Kriterien in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung nicht mehr erforderlich sein. 

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Juliane Grimm

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