Exportkontrollklauseln: Hindernisse für deutsche Exporteure

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zuletzt aktualisiert am 15. Januar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Katja Conradt


Im grenzüberschreitenden (internationalen) Warenverkehr haben Exporteure so manche Hürden zu nehmen. Auf dem Weg zu einem erfolgreichen Geschäftsabschluss sprintet der Vertrieb los, lässt die gesetzlichen Hürden zu Preisabsprachen, Transport­vorschriften und Vertragsgestaltung lässig hinter sich, nimmt erfolgreich die Steuer- und Zollhürden, und sieht sich plötzlich mit der Hürde einer Exportkontrolle konfron­tiert. Sie können nicht einfach übersprungen werden,  da sich die Bestimmungen stetig ändernd. Wer genau aufgrund dieser volatilen Lage in seinen Verträgen über eine auf seine Pflichten abgestimmte Exportkontrollklausel verfügt, nimmt auch die letzte Hürde mit Bravour und sprintet als Erster ins Ziel.

 
Obwohl im grenzüberschreitenden Handel zumindest auf europäischer Ebene der Grundsatz des freien Warenverkehrs gilt, können Beschränkungen und Handlungsanordnungen erlassen werden, die potenziell in den Risikobereich des Exporteurs fallen. Werden Waren ins EU-Ausland geliefert, sind nationale und europäische – ggfs. sogar US-Exportkontrollvorschriften – zu beachten. Das führt zu zahlreichen, oftmals sehr komplexen Fragestellungen: Sind die Waren Dual-Use gelistet? Wurde der Vertragspartner gegen die relevanten Sanktionslisten gescreent? Welcher Ausfuhrlisten-Position sind die Waren zugeordnet?

Sind Endverbleibsdokumente erforderlich? Wurde inzwischen ein Embargo verhängt? Könnte eine sensible Verwendung angenommen werden? Ist doch noch eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen? Da der Exporteur solche exportkontrollrechtlichen Fragen i.d.R. nicht allein beantworten kann, hat er seine Vertragspartner (Kunden) in die Exportkontrolle miteinzubeziehen – am besten vertraglich in Form einer Exportkontrollklausel.

Einbeziehung der Kunden durch Vereinbarung einer Exportkontrollklausel

Die Exportkontrollklausel ist nichts anderes als eine vertragliche Vereinbarung für den Fall, dass es – aufgrund von exportrechtlichen Vorschriften – zu einem Lieferhindernis oder Lieferverzug kommt. Es soll vermieden werden, dass der Exporteur wegen eines Exporthindernisses oder Verzugs, von seinem Kunden in Anspruch genommen wird.

Oft herrscht der Irrglaube vor, dass solche Fälle in den Anwendungsbereich der höheren Gewalt (force majeure) fallen. Doch stellt das Versagen einer Ausfuhrgenehmigung oder der Erlass eines Lieferverbots aufgrund eines Embargos per se keinen Fall der höheren Gewalt dar, wie bspw. der Ausbruch eines Bürgerkrieges oder einer Naturkatastrophe.

Derjenige, der eine Ware zum Verkauf außerhalb der EU anbietet, hat vorher zu prüfen, ob er die Ware auch an den Endverwender und in das Bestimmungsland ausführen darf (Exportkontrolle).

Haben die Parteien in ihrem Exportvertrag keine Regelung darüber getroffen, was passieren soll, wenn z.B. von den Behörden keine Ausfuhrgenehmigung erteilt oder die Ausfuhr aus sonstigen Gründen versagt wird, so bleibt ein ursprünglich wirksam geschlossener Liefervertrag dennoch wirksam, und der Exporteur, der seinen Teil des Vertrages (Lieferung der Ware) nicht erfüllen kann, macht sich vertragsbrüchig und somit schadens­ersatz­pflichtig. Das Risiko kann durch Vereinbarung einer Exportkontrollklausel vermieden werden. Dazu gilt es im Vorfeld die folgenden, exportkontrollrechtlichen Fragen zu beantworten, um die entsprechenden Parameter zu identifizieren:
  • Wer ist mein Kunde/Geschäftspartner?
  • Sind die Güter gelistet?
  • In welchem Land sitzt mein Kunde/Geschäftspartner?
  • Welcher Endverwendung dienen meine Güter?


Parameter identifizieren, Klausel skizzieren

Eine Exportkontrollklausel sollte individuell an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst sein, da der Regelungsinhalt nicht nur von den zu exportierenden Gütern im Einzelnen abhängt, sondern auch von weiteren Faktoren, z.B den Kunden, dem Absatzmarkt, der Herstellungsdauer, den im Unternehmen herrschenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, etc.

Je nach Dauer der Herstellung und Lieferung ist abzuwägen, ob ein vertragliches Rücktrittsrecht oder ein Vorbehalt den Interessen beider Geschäftspartner gerecht werden kann. Dauert die Herstellung und Lieferung der zu vertreibenden Güter mehrere Monate/Jahre, besteht grundsätzlich das Risiko, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch kein Ausfuhrhindernis vorliegt, doch während der Vertragslaufzeit ein Handelsembargo (wie derzeit für den Iran oder Russland) erlassen wird. Ebenso kann es vorkommen, dass für nicht gelistete Güter – sobald eine sensible (militärische) Verwendung vermutet wird – doch noch eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen ist. Wie sollen sich die Vertragsparteien in diesen Fällen verhalten? Wer hierfür keine Regelung im Vertrag hat, kann sich schnell mit Schadensersatzansprüchen seiner Kunden konfrontiert sehen.

Hinweis

Zeigen Sie, dass Sie ein guter Hindernisläufer sind, und prüfen Sie regelmäßig die auf die Ausfuhr Ihrer Pro­dukte anzuwendenden Exportkontrollvorschriften. Gerne sind wir Ihnen behilflich, die Parameter zu identif­izieren und eine an die Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasste, inhaltlich verständliche Exportkontrollklausel zu skizzieren.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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