Risikofaktor Vorsteuerabzug

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von Julia Bader

Die einem Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann von diesem grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass dem Unternehmer eine Rechnung vorliegt, die alle vom Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen notwendigen Angaben enthält. 
 

Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung

Neben den allgemeinen Daten wie Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers gehören beispielsweise eine fortlaufende Rechnungsnummer, eine ausreichend konkretisierte Leistungsbezeichnung sowie das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung. Außerdem muss der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung angeben.
 
Wichtig hierbei: Die Angaben müssen vollständig und richtig sein. Nur dann darf der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
 

Das Risiko: Die Versagung des Vorsteuerabzugs in Betrugsfällen

Leider kommt es immer wieder vor, dass rechtschaffene Unternehmer ohne ihr Wissen oder Zutun in einen Umsatzsteuerbetrug, z.B. ein sog. Umsatzsteuerkarussell, verwickelt werden. Wird der Betrug von der Finanzverwaltung aufgedeckt, kann auch der betroffene Unternehmer als ein Beteiligter angesehen werden. Es reicht dabei aus, dass der Unternehmer bei aufmerksamer Abwicklung des Geschäfts von dem Betrug hätte wissen können. Aber nicht nur die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters wird der gesamten Gesellschaft zugerechnet, sondern auch das Wissen ihrer Mitarbeiter.
 
Unterstellt die Finanzverwaltung einem Unternehmer begründet die Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrug, kann dieser aus den mit dem Betrug in Verbindung stehenden Rechnungen seines Lieferanten keinen Vorsteuerabzug geltend machen, auch wenn diese Rechnungen eigentlich alle notwendigen Angaben enthalten. 
 
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.09.2011, V R 43/10) kann der Vorsteuerabzug nur dann gerettet werden, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um einer Verwicklung in einen Betrug vorzubeugen.

Wie kann das Vorsteuerrisiko minimiert werden?

Um das Risiko unwissentlich in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt zu werden zu minimieren, sollten alle Eingangsrechnungen sofort nach Erhalt sorgfältig auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft werden. Am sichersten ist hierbei das Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Rechnungen sollten möglichst von zwei unabhängigen Mitarbeitern angesehen werden. Hierbei können Checklisten oder Laufzettel mit allen erforderlichen Rechnungsangaben helfen. 
 
Die Dokumente sollten außerdem eine Bestätigung enthalten, dass die abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde. Die ausgefüllten Checklisten können im Zweifelsfall auch als Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung verwendet werden, dass eine Überprüfung der Rechnungen stattgefunden hat. Fehlen einzelne Rechnungsangaben oder sind diese unrichtig oder zweifelhaft, sollte der Unternehmer unbedingt eine Korrektur der Rechnung verlangen.
 
Damit es schon im Vorfeld nach Möglichkeit nicht zur Gefahr der Verwicklung in einen Umsatzsteuerbetrug kommt, empfiehlt es sich, neue Geschäftspartner stets genau unter die Lupe zu nehmen. Dies kann z.B. durch Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftspartners geschehen. 
 
Zudem sollten die Angaben des neuen Geschäftspartners stets mit einem Blick in das Handelsregister oder bei einer Besichtigung dessen Unternehmens überprüft werden. 
 
Besondere Vorsicht bei der Wahl der Lieferanten ist geboten, wenn diese ausschließlich mit Postfachadressen auftreten, extrem kurze Lieferzeiten zusichern oder konkurrenzlos billige Preise haben. Diese Indizien könnten auf einen möglichen Umsatzsteuerbetrug hinweisen. Darüber hinaus sind bestimmte Branchen überdurchschnittlich oft von Umsatzsteuerbetrug betroffen. Dazu gehören beispielsweise der Handel mit elektronischen Bauteilen, CPUs, Mobiltelefonen, PKW, Uhren, Edelmetallen oder Schrott. Soweit Sie in diesen Branchen tätig sind, sollten Sie Ihre Lieferanten und Eingangsrechnungen besonders genau prüfen.

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