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EuGH: Keine Ausschreibungspflicht für Rettungsdienst in Bayern
Nürnberg, 14.03.2011: Rettungsdienstleistungen müssen in Bayern nicht förmlich ausgeschrieben werden. Die Beauftragung mit der Notfallrettung und dem Krankentransport im Freistaat über eine Dienstleistungskonzession ist kein öffentlicher Auftrag und daher nicht vergaberechtspflichtig. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem am 10.3.2011 veröffentlichten Urteil entschieden (Rs. C-274/09 „Krankentransport Stadler“).
„Der EuGH bestätigt die Zweiteilung des öffentlichen Rettungsdienstes in Deutschland“, betont Holger Schröder, Vergaberechtsexperte von Rödl & Partner. „Es ist gut, dass für Bundesländer, die den Rettungsdienst als Dienstleistungskonzession vergeben, Klarheit geschaffen wurde..“
Hintergrund der Entscheidung war ein durch einen privaten Rettungsdienstleister veranlasstes Nachprüfungsverfahren. Das Unternehmen hatte sich gegen einen nicht ausgeschriebenen Auftrag über die Erbringung von Rettungsdienstleistungen nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) gewandt. Dieser hatte seinen Nachprüfungsantrag darauf gestützt, dass ein förmlich im Wettbewerb zu vergebender öffentlicher Dienstleistungsauftrag vorliege. Der gegnerische Rettungszweckverband und mit ihm die beigeladenen freigemeinnützigen Hilfsorganisationen vertraten hingegen die Ansicht, dass es sich bei den fraglichen Verträgen um Dienstleistungskonzessionen handelt, die nicht dem Vergaberecht unterliegen. Diese Auffassung bestätigte nun das höchste europäische Gericht.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der öffentliche Rettungsdienst unterschiedlich organisiert. Während nach dem sogenannten „Submissionsmodell“ die Rettungsdienstleister unmittelbar durch die Träger des Rettungsdienstes vergütet werden, ist dies nach dem „Konzessionsmodell“ nicht der Fall. Bei letzterem finanziert sich der Rettungsdienstleister durch die Erhebung von Entgelten bei den Patienten oder Sozialversicherungsträgern. Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung durch den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes genügt – so der EuGH – um eine nicht vergaberechtspflichtige Dienstleistungskonzession zu unterstellen, wenn der Rettungsdienstleister auch das betriebliche Risiko übernimmt. Nach Auffassung der europäischen Richter spricht viel dafür, dass der Rettungsdienstleister ein solches wirtschaftliches Risiko nach dem BayRDG trägt.
Konzessionsmodelle sind z.B. in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen für den öffentlichen Rettungsdienst eingeführt. Submissionsmodelle hingegen, die beispielsweise in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt vorherrschen, unterfallen grundsätzlich dem europäischen Vergaberecht. Dies hatte der EuGH bereits im vergangenen Jahr festgestellt (Urteil vom 29.4.2010 – Rs. C-160/08).
Die heutige Entscheidung des EuGH bekräftigt die grundsätzliche Zweiteilung des öffentlichen Rettungsdienstes in Deutschland. Der Wettbewerb um Rettungsdienstleistungen in Bundesländern mit Submissionsmodell wird höher einzuschätzen sein als in Bundesländern mit Konzessionsmodell. Denn das europäische Vergaberecht gewährleistet eine höhere Wettbewerbsintensität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge („Submissionsmodell“) als dies bei Dienstleistungskonzessionen („Konzessionsmodell“) der Fall ist. Denn für Letztere ist „nur“ die Durchführung eines fairen und transparenten Verfahrens erforderlich, das den Rettungsdienstleistern tendenziell weniger effektive Rechte einräumt und den Trägern des Rettungsdienstes im Ergebnis weniger konkrete Pflichten auferlegt als bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.








